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BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 1 StR 658/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes,

In der Strafsache gegen

1. den Spediteur Alfred 1 EEE aus un. geboren en @. &D > OHEEED

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2. den Angestellten Karl_LT rl : Du, dort [I 7

geboren an &.

3. den Zollinspektor Martin FE ED au: TEE, geboren ei w 1 Tran

.wegen Steuerhinterziehung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in RED als Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1953 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

G_r_ü_n de:

Die Angeklagten Alfred und Karl ID haben Handelsgeschenksendungen nach der JEIA-Anweisung Nr 15 (Öffentl. Anzeiger 1948 Nr 10 S 1 und Nr 18 S 1) teils auf Grund ihnen selbst erteilter, teils unter Benutzung fremder Einfuhrbewilligungen aus der Schweiz eingeführt und nach abgabenfreier Zollabfertigung zum freien Verkehr an die Empfänger, meist Angehörige von DP-Lagern oder jüdischen Vereinigungen, zu Händen von deren Vertretern im ganzen ausgeliefert. Der Angeklagte ED, in dessen Aufgabenbereich beim Hauptzollamt Rein die Schlußabfertigung fiel, hat die Sendungen, soweit sie über dieses Hauptzollamt geführt wurden, bis zur Aushändigung begleitet, die. Empfangsberechtigung der Einzelempfänger geprüft und beurkundet, daß er die Zollbeschau vorgenommen habe.

Die Angeklagten ICEED sinä von der Anklage wegen Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, der Angeklagte EB von der Anklage wegen Beihilfe dazu und wegen Falschbeurkundung freigesprochen worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts ReMEEB sind unbegründet.

I. Die Angeklagten. Alfred und Karl Tg».

l, Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung erlangt, daß diese Angeklagten die Geschenksendungen vorsätzlich im bewußten Zusammenwirken mit den ausländischen Lieferem und den mit der Zollabfertigung befaßten Beamten dem Schwarzmarkt zugeführt haben. In der Begründung dafür tritt kein Rechtsfehler hervor; insoweit erheben die Revisionen auch keine Beanstandung.

2. Fehl geht aber auch ihre Rüge, das Landgericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt und deshalb § 402 RAbgO zu Unrecht nicht angewendet. Soweit sie nicht bloß die Beweis-

würdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise angreifen

(§ 337 StPO), übersehen die Beschwerdeführer. daß nach den Feststellungen über die zollamtlichen Richtlinien zur Behandlung der Geschenksendungen bei den damit befaßten Beamten weit gehend Unklarheit bestand und daß die von diesen geübte Handhabung der Richtlinien höhernOrts für zulässig gehalten wurde. Weder die Tatsache, daß den Angeklagten die ihnen ursprüng lich unbekannten Richtlinien schließlich mitgeteilt wurden, noch der Umstand, daß sie sich über die Zulässigkeit des geüb-M. ten Verfahrens nicht bei höheren Dienststellen erkundigten, kann daher diese Revisionsrüge stützen.

3, Nicht erörtert hat das Landgericht, ob auf den Sachverhalt die Vorschriften des § 415 Abs 1 Nr 1 und 2 RAbgO anzuwenden sind. Die auf die Sachrüge hin gebotene Prüfung durch S das Revisionsgericht ergibt, daß dies nicht zutrifft. Beide Straftatbestände sind Hilfsvorschriften. Sie treten zurück, wenn das durch sie mit Strafe bedrohte Verhalten den Tatbe- ' stand eines anderen Steuervergehens (Nr 1) oder einer anderen strafbaren Handlung (Nr 2) erfüllt und - bei danach vorausgesetztem Verschulden — der Ahndung nach dem anderen Strafgesetz unterläge (vgl RGSt 61, 81, 87). Hier wird § 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO demnach durch die §§ 396, 402. aa0 von der Anwendung ausgeschlossen und § 413 Abs 1 Nr 2 RAbgO durch die besatzungsrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr von Waren (MRG Nr 16 MRG Nr 53 nP ArttI 2, VIII, XII 3; AHKG Nr 33 Art 1, Art 5. Abs 2 0).

4. Zu der Frage, ob die Angeklagten dugeh Benutzung frender Einfuhrbewilligungen gegen das MRG Nr 161 und das MRG Nr 53 nF verstoßen haben, enthält das Urteil keine ausführlichen Feststellungen. Ersichtlich geht aber die Beweisannahme des Landgerichts dahin, daß die Angeklagten die Benutzung für zulässig gehalten haben, weil sie insoweit nur als Spediteure

der Inhaber der Einfuhrerlaubnis tätig geworden seien, und

daß dieser Irrtum entschuldbar ist, weil die Zollbeamten Nie Einfuhr jeweils ohne Einwendungen abfertigten. Durchgreifende Bedenken sind dagegen nicht zu erheben (AHKG Nr 33, Art 5 Abs 2, db, § 31 WiStrG 1949).

II. Zum Freispruch des Angeklagten EB rügen die Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts und verfahrensrechtlich, daß das Landgericht die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt habe (§ 261 StPO). Auch sie führen nicht zum Erfolg. .

1. Die Verfahrensrüge wäre begründet, wenn der Tatrichter zwar persönlich von der Schuld des Angeklagten überzeugt wäre, aber gleichwohl geglaubt hätte, ihn nicht verurteilen zu können, weil ihm die Schuld nicht (in mathematischem Sinne) genau nachgewiesen werden könne und immerhin die Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Sachverhalts bestehe (z.B. RGSt 66, 164; BGH NJW 1951, 83). Davon kann nach den Urteilsgründen keine Rede sein. Sie ergeben einwandfrei, daß und warum die Strafkammer trotz schwerwiegender Verdachtsgründe,die gegen den Angeklagten sprachen und mit denen sie sich des näheren auseinandersetzt, die richterliche Überzeugung von

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seiner Schuld nicht gewonnen hat und daß’ sie sich durch tatsäch- "

lich bestehende eigene, nicht bloß durch denkgesetzlich mögliche Zweifel an der Verurteilung gehindert sah. Daß der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldüberzeugung hätte erlangen müssen, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Vielmehr darf er den Angeklagten nicht verurteilen, wenn er noch irgend einen Zweifel an seiner Schuld hat (BGH 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952; 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953).

2. Damit erledigt sich zugleich die Sachrüge, daß die 88 396, 401 D RAbgO rechtsirrig nicht angewendet worden seien.

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‘durfte und der deutschen Zollüberwachung nicht unterlag. Dage- “

Der Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagtı habe die Geschenksendungen nach Überprüfung der Empfängeriisten stets ordnungsmäßig übergeben, und der anderen, er habe in zwei Fällen (III 5 und 7) mehr Pakete ausgeliefert, als der Zahl der durch die Namensliste nachgewiesenen Empfänger entsprach, er habe ferner in einem dritten Fall (III 8) die Sendung Überhaupt nicht übergeben, ist nur scheinbar. Teils ausdrücklich, teils nach dem Urteilszusammenhang sieht das Landgericht die Mehrlieferungen als Ausgleich für Fehlmengen bei früheren Sendungen und ferner die Nichtüberwachung der Auslieferung in dem dritten Fall als dadurch hinreichend geklärt an, daß es sich um eine Sendung an die IRO handelte, die ohnehin der Einfuhrbewilligung nach der JEIA-Anweisung Nr 15 nicht be-

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gen ist bei Berücksichtigung der damaligen Zeitverhältnisse. Durchgreifendes nicht einzuwenden.

5. Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Rechtsbegrift der Zollbeschau in die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen | Vorgänge auflösen müssen, erscheint unbegründet. Die Strafkam hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von Zollbeamten als Zeu er gen gehört und einen Sachverständigen zugezogen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, sie sei sich über den Rechtsbegriff der Zollbeschau bei der Entscheidung ygicht klar gewesen.

4. Die Vorschriften der §§ 402, 413 RAbgO sind auf den Ari geklagten nicht anwendbar, da er nach der DVO vom 17. August WE 1940 (RStBi .S 772) als Amtsträger nicht unt®f den Begriff des "Steuerpflichtigen" im Sinne dieser Vorschriften fällt (§ 22 Abs 3 RAbgO).

III, Den Anträgen der Angeklagten entsprechend die ihnen im Re visionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-

kasse aufzuerlegen, besteht keinerlei Anlaß. Das Verfahren hat

den nach den Feststellungen des Tatrichters in starkem Maße begründeten Verdacht gegen sie nicht ausgeräunt, geschweige denn

ihre Unschuld dargetan (§ 467 Abs 2 StPO).

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Dr, Hörchner Mantel ' Martin Hübner Dr. Mannzen