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BGH Entscheidung vom 03.05.1957 – 1 StR 506/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volke

m

In der Strafsache

gegen

den Revierförster Manfred EEE zu: Yun (Landkreis DEE) , dort geboren an En 1310;

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, - Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger "als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Justizobersekretär als Urkundsbeante.

in der Verhandlung, bei der Verkündung der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichig Landshut vom 28. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist (Pall Emma : 8 3 In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- E scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (Fall Emma a ) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Nonaten verurteilt; die Strafvollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Fall (Edeltraud RE ) hat ihn das Landgericht von der Anklage eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB mangels Beweises freigesprochen; es hat insoweit die Kosten auf die Staatskasse überbürdet, ihr jedoch nicht die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Der Angeklagte ficht die Entscheidung. im vollen Umfang an; er macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat nur im Umfang seiner Verurteilung E Er-

folg: | . 2 |

.) Keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begeghet. die Annahme des Landgerichts, :daß zwischen dem, Beschwerdeführer ua dem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des’ § 174 Nr 1 StGB bestand (Beust 1, 55; Koeniger in nV 1957, 161 2).

Emma io 9 die im April 1940 geboren ist, war von Februar \ kis Mitte August 1955 und dann wieder vom 1. November 1955 bis 31. März 1956 im Haushalt des Angeklagten als Hausgehilfin beschäftigt; sie wohnte dort und wurde am gemeinsamen Tisch voll... verpflegt. Ihre Mutter wohnte etwa eine Wegstunde entfernt. Das on Mädchen konnte sie nur sonntags besuchen, wenn es nicht gerade eine Arbeit hiervon abhielt.

Aus dieser Sachlage folgert die Strafkammer, daß Emma TB: . . ; auch dem ängeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war u und nicht nur, wie er geltend gemacht hat, seiner Ehefrau. Das ist

rechtlich grundsätzlich möglich.

Das Urteil läßt zwar nicht ersehen, welche Vereinbarung die Erziehungsberechtigte mit dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau getroffen hat. Der Tatrichter hat aber;festgestellt, daß der Angeklagte sich "nach. den gesamten Umständen für äie Lebensführung der "Minderjährigen verantwortlich fühlen mußte, da sie erst 15 Jahre alt war, voll in den Haushalt aufgenommen war und von ihrer Mutter, die sonst zur rziehung, Aufsicht und Betreuung berufen gewesen wäre, räumlich so getrennt war, daß diese keinen ständigen Einfluß auf das Mädchen. "ausüben konnte. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die tatsächlichen Verhältnisse näher zu klären

2.) In der Zeit von Mitte August bis 1. ‘November 1955, in der Emma HE nicht im Haushalt des Beschwerdeführers beschäftigt war, übte dieser mit ihr etwa 10 - 11mal den ‚ei schlechtsverkehr aus»

. Nach. ihrer Wiedereinstellung verkehrte .der Angeklagte bis zu ihrem Ausscheiden etwa dreimal geschlechtlich mit Emma 3 wobei die Anregung stets von ihm ausging. Diesen drei-. maligen Geschlechtsverkehr ‚hat die Strafkammer an sich. recht- .lich bedenkenfrei nach der äußeren Tatseite als Mißbrauch: zur Unzucht gewürdigt.D Daß der Angeklagte schon in der Zeit von ‘Mitte August bis Mitte Oktober 1955 geschlechtliche Beziehungen zu dem Mädchen aufgenommen hatte, steht der Anwendung des 8 174 Nr 1 StGB auf den dreimaligen Verkehr: nach der Wiedereinstellung nicht entgegen (BGHSt 4, 297), zumal da die Beschäftigung des Mädchens im Haushalt des Angeklagten bereits im Februar: 1955 begonnen hatte und im Sommer 1955 nur vorübergehend auf wenige Monate unterbrochen wurde»

3,) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich des inneren Tatbestands.

7S

Das Lendgericht führt aus: "§ 59 I StGB kommt ihm deshalb nicht zugute, weil er alle Tatumstände, die das Abhängigkeitsverhältnis begründen, gekannt hat. Soweit er sie rechtlich falsch beurteilt hat, liegt ein Verbotsirrtum vor. Es kann dahingezstelit bleiben, ob dierer Irrtum unverschuldet war. Denn es genügt schon das Unrechtsbewußtsein für die lat in einer Richtung für das Delikt im ganzen." Daß der Beschwerdeführer sich des Unrechts des Ehebruchs bewußt war, hat der Tatrichter festgestellt. |

Diese Ausführungen sind nicht eindeutig.

Nach der Sachverhaltschilderung hat der Angeklagte geltend - gemacht, Emma vg sei nur seiner Frau anvertraut gewesen, er selbst kabe sich um das Wäächen"in keiner Weise gekünnert",

Er hat damit offenbar das - Bewußtsein,” eine Pflicht zur Aufsicht und Betreuung der jugendlichen Hausgehilfin gegenüber zu haben, in Abrede stellen wollen. Die Strufkammer hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen.

War sich der Beschwerdeführer nicht ‘darüber im klaren, daß er neben seiner Ehefrau die Pflicht zur Aufsicht und Betreuung hatte, so hätte er einen Tatumstand nicht gekannt, der das Abhängigkeitsverhiltnis begründete (§ 59 Abe 1 StB). Auch der üUrteilszus ammenhang ergibt nicht, daß der Beschwerdeführer dem, Mädchen Anweisungen für die Arbeit oder das sonstige Verhalten, Erlaubnis zum Ausgehen und dergleichen erteilt hat (vgl oben), Die formelhafte Feststellung des inneren Tatbestandes kann deshalb nicht genügen.

Zur Frage des Unrechtsbewußtseins ist inzwischen die Entscheidung des 4. »Ptrafsenats des Bundesgerichtshofs 4 StR 234/56 vom 6. Dezember 1956 (BGHSt 10, 35) ergangen. Danach ist das zur Schuld gehörende Unrechtsbewußtsein Ges Tätere ‚nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjeni-

nr ne nen m m

gen Tatbestandsverwirklichung, die ihn zur Last gelegt wird,

kannte oder hätte kennen müssen:

An einer solchen Feststellung Tehlt es in der angefochtenen Entscheidung, die der bisllerigen, inzwis ‚chen eufgegebenen Rechtsprechu ung des Dundesgerichtshofs (z.B, B@ilit 5, 5342)

gefolgt ist:

Nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Verurteilung im Falle Erna Tg ni cht bestehenbleiben.

II, Fall Bdeltrau —

Dieses Mädchen, ‚das im. November. 1938 geboren ist, ‚war vom November 1953 bis August 1954 als Hausgehilfin bei ‚dem Angeklagten tätig. Das er auch sie zur Unzucht mißbraucht hat, hält die Ötrafkammer nicht für erwiesen. Sie hat den Beschwerdeführer insoweit mangels Beweises freigesprochen, es jedoch anser eat, die ausscheidbaren. notwendi: ven Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, "da: auch in dieser ‚Eins icht | "nach wie vor starker Tatverdacht: gegen ‚den Angeklagten besteht";

2) Sofern die Revision geltend machen will, der Beschwerde-

führer hätte eusärücklich” wegen erwiesener, Unschuld freige-

sprochen werden müssen, da ein Abhängigkeitsverhältnis im. |

Sinne des 174 Nr 1 StGB nicht vorgelegen. habe, ist, ihr.

der Erfolg zu ‘versagen, da mit dem Rechtsmittel nur der er

kennende Teil des Urteils angegriffen werden ‚kann, die. Art

‚der 3 Freisprec ‚hung aber nur in den Urteilsgründen verlautbar 4 ist (RGSt 63, 184). Im übrigen begegne ‚ wie sich aus I 1 ‚ergibt,

- die Annahme eines solchen Abhängigkeitsverhältnios sses keinen grundsätzlichen Bedenken.

2.) Vie Yichte nordnung der Auslagenerstattung dagegen als solche kann mit äsr Revision ensefochten „erden (BGHSt 4, 275): ‚Sie ist jedoch hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Da die Strafkammer den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen hat, war die Entscheidung in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt (§ 467 Abs 2 Satz 1 StPO). Der Tatrichter ist bei der Ausübung seines krmessens ersichtlich von keinen rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Außer dem Fortbestehen eines starken Tatverdachts, den das Landgericht hervorhebt, ist darauf hinzuweisen, daß die Tat dem Angeklagten zum mindesten u unter dem Gesichtspunkt des Ehebruchs vom Standpunkt rechtlichen ' Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist (BCHSt 7, 276), 5 ohne daß hier die allgemeinen Schuldvoraussetzungen, wie, es bei ‘dem inneren Tatbestand erforderlich ist (vel I a vorzuliegen.

‚brauchen.

Dr. Hörchner Mantel "Werner

Hübner . Dr. Hengsberger fen