Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.03.1957 – 5 StR 15/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 15/57 2198 028
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausangestellte Adelheid K u zu: Oel, dort geboren an m 1934,
- Sachbezeichnung: DEE u.a. -
wegen Blutschande
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr,Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte gn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Ki» wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück von 5.0ktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte verurteilt.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Angeklagte hat dreimal mit ihrem Stiefvater geschlechtlich verkehrt. Das erste Mal war sie 19 Jahre alt, in den beiden anderen Fällen 20 Jahre alt. Sie ist leicht schwachsinnig, ohne daß eine Geistesschwäche im Sinne des § 51 StGB bei ihr vorläge. Sie ist aber, wie die Strafkammer darlegt. in ihrer geistigen Entwicklung zurückgeblieben, so daß sie bei ihren Taten einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichstand.
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Blutschande zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Ihre Revision hat Erfolg.
I.
Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen der Revision, die Angeklagte hätte als Heranwachsende vor dem Jugendgericht abgeurteilt werden müssen. Die Verbindung des Verfahrens gegen die Angeklagte mit dem gegen ihren erwachsenen Stiefvater vor dem Erwachsenengericht war nach § 103 JGG zulässig. Nachdem das Urteil gegen den Stiefvater der Angeklagten rechtskräftig ist, ist aber für das neue Verfahren die Jugendkammer zuständig.
Il, Dagegen greift die Sachrüge durch.
1.) Die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß die Angeklagte den Beischlaf mit ihrem Stiefvater für verboten gehalten habe, erwecken üije Besorgnis, daß die Strafkamer nicht von einem zutreffenden Begriff des Verbotsirrtums ausgegangen ist. Die Strafkammer begründet ihre Feststellung nur damit, daß die Angeklagte ihr Tun ihrer Mutter gegenüber verheimlichte. Das legt die Möglichkeit nahe, daß die Strafkamner das Unrechtsbewußtsein schon dann annimmt, wenn der Täter sein Tun für sittlich verboten hält. Das
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wäre rechtsirrig (vgl Beust 2,194/2017). Bei der Eigenart des in Frage stehenden Delikts und der Persönlichkeit der Angeklagten bedurfte es hierzu näherer Feststellungen.
Diese wurden in diesen Fall auch nicht dadurch überflüssig, daß die Angeklagte sich in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 173 stcB auch des Ehebruchs schuldig gemacht hat. Wie der 4.Strafsenat in der für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung 4 StR 234/56 vom 6.12. 1956 (NJW 1957,229) eingehend dargelegt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte, die ihm zur Last gelegt wird. Gerade bei der von dem Urteil &eschilderten Persönlichkeit der Angeklagten läßt es sich nicht von vornherein ausschließen, daß sie zwar gewußt hat, daß der Ehebruch auch von der Rechtsgemeinschaft verboten ist, daß sie sich aber nicht des besonderen Angriffs auf die Familie bewußt war, die in einem Ehebruch mit dem Ehemann ihrer Mutter liegt.
2.) Auch die Ausführungen zur Straffrage sind rechtlich bedenklich.
a) Die Strafkamer setzt sich nicht damit auseinander, daß § 173 Abs 4 StGB den unter 18 Jahre alten Verschwägerten absteigender Linie straflos läßt. Die Angeklagte stand nach den Feststellungen der Strafkamner nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einen unter 18 Jahre alten Jugendlichen gleich. Das hätte gerade bei dem Vergehen des § 173 StGB als erheblich schulämindernd berücksichtigt werden müssen.
b) Die Strafkamner hält Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtnittel wegen der schädlichen Neigungen der Angeklagten nicht für ausreichend. Ihre Ausführungen lassen .erkennen, daß sie dabei von einem unrichtigen Besriff der schädlichen Neigungen ausgegangen ist. Sie be-
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gründet ihre Auffassung von den schädlichen Neigungen der Angeklagten nämlich im wesentlichen damit, daß sie außer mit ihrem Stiefvater noch vorher mit zwei anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG sind nur solche, die weitere Straftaten des Jugendlichen erwarten lassen. Die Gefahr, daß der Jugendliche sich weiterhin sittlich anstößig verhalten wird, ohne aber strafbar zu werden, rechtfertigt nicht eine Jugendstrafe, sondern gerade ärziehungs- oder Zuchtmittel.
ie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Börker Dr.Hengsberger