Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.11.1956 – 5 StR 620/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache. gegen
den ehemaligen Fabrikanten, jetzigen juristischen Hilfsarbeiter
Dr. Hugo SB :.: zum, geboren am EEE 1915 in smmmm Kreis Tamm,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1956, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ip
als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird “ das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Dezember 1954
1.) dahin abgeändert, daß der Angeklagte in den Fällen . a) Unterschlagung zum Nachteil Helmut
KO uns: KIEE Aurch Vertrag mit den Eheleuten Mp-S@ib von 17.10.1950,
b) Unterschlagung gegenüber der Firma
RED-K EEE durch Vertrag mit der A@B von 13.12.1950,
ce) Konkursvergehen freigesprochen wird; insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens;
2.) im übrigen samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen fortgesetzten versuchten Betruges in einem Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug in einem Falle und wegen Gläubigerbegünstigung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,
w Die Verurteilunsen wegen fort esetzten Betruges in
zwei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fä Ten und wegen Unterschlagung in Tatstnhett mit Betrus in
einem Falle,
I.
Gemeinschaftliche Verfahrensrügen
Für diese fünf Verurteilungen gemeinschaftlich rügt die Revision Verletzung des § 265 StPO.
Der Rüge liegt folgender, von der Revision vorgetragener und durch die Akten bestätigter Sachverhalt zugrunde:
Dem Angeklagten ist in Nr 1 des Eröffnungsbeschlusses zur. Last gelegt worden, in Rinteln und anderen Orten von 1943 bis Juni 1951 durch eine fortgesetzte Handlung in der Absicht, sich bezw Dritten rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, indem er
a) von 1949 bis April 1951. mit 31 Beteiligten für über 810 000 ik Finanzwechsel tauschte, wovon etwa 660 000 M reine
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Rittwechsel darstellen, und diese gegenüber den diskontierenden Banken und sonstigen gut-
gläubigen Empfängern als Warenwechsel deklarierte,
»
eo)
a)
von etwa Juli 1950 bis April 1951 mit 5 der Hauptrittwechselbeteiligten ungedeckte Rittschecks über 180 000 M tauschte,
von Juni 1950 bis April 1951
von 13 Geschäftspartnern Waren für insgesamt über 42 500 M auf Kredit bezog und Zahlungsunfähigkeit verschwieg, sowie Zahlungsfähiskeit vorschwindelte, in 3 Fällen auch Rittwechsel als Warenwechsel und einen Rittscheck gab,
von Dezember. „1949 bis Dezember 1950 °
‚in 7. ‘Fällen. ‚Maschinen und’ Bin chtundagedeire. » stände il’ Werte von mehreren 10 000 M mehr-
fach sicherungsübereignete, wobei er jeweils dem zweiten Sicherungsnehmer die, voraufgegangene Übereignüng- verschwieg bezw eine solche ausdrücklich leugnete,
zu d - durch eine und dieselbe Handlung. fremde
bewegliche Sachen, die er in Besitz und Gewahrsam hatte, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben, inden er die ersten Sicherungsnehner durch die weiteren Sicherungsübereignungen, die er ihnen nicht mit-
teilte, schädigte,
° Das Urteil hat, soweit es zur Verurteilung gekommen 4st, in den unter 1 a und b aufgeführten Fällen einen fortgesetzten Betrug, in den unter 1 ec’ aufgeführten Fällen einen weiteren fortgesetzten Betrug, und in den unter 14 aufgeführten Fällen mehrere Unterschlagungsfälle, darunter einen in Tateinheit mit Betrug gesehen.
5.
BR en ren
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Über einen Hinweis nach § 265 StPO ergibt die Sitzungsniederschrift nur folgendes:
Nachdem bereits in der Verhandlung vom 17.12.1954 der Staatsanwalt und der Verteidiger ihre Schlußanträge gestellt hatten, wurde die Verhandlung vertagt. Am 18.12.1954 wurde dann der Angeklagte darauf hingewiesen, "daß in den Fällen des versuchten Kreditbetruges zu BI anstelle einer Fortgesetzten Handlung möglicherweise eine fortgesetzte Handlung und zwei weitere Einzelhandlungen angenommen werden könnten, und daß ferner bei der angeklagten Unterschlagung und Konkursvergehen zu IV, V statt fortgesetzter Handlung auch Einzelhandlungen angenommen werden könnten". Dabei bezogen sich die Nummern I, IV und V auf das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift,
Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurde alsdann Gelegenheit gegeben, sich in dieser Hinsicht zu verteidigen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger verblieben bei ihren Anträgen, der Angeklagte hatte das letzte Wort.
Die Revision meint, dieser Hinweis’ beziehe sich nicht auf die Abweichung vom Eröffnungsbeschluß in den hier erörterten Fällen. Überdies sei der Hinweis erst erfolgt, nachdem die Urteilsberatung bereits völlig abgeschlossen gewesen sei.
1.) Der Hinweis bezieht sich entgegen der Auffassung der Revision auf die in 1 d des Eröffnungsbeschlusses aufgeführten mehrfachen Sicherungsübereignungen. Diese mehrfachen Sicherungsübereignungen sind im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift unter IV gemeinschaftlich erörtert worden. Wenn es in dem Hinweis auch nur heißt, daß in den Unterschlagungshandlungen mehrere Einzelhandlungen
gesehen werden könnten, so bezog er sich nach dem ge- "samten Zusammenhang auch auf den nach Eröffnungsbeschluß und Urteil in Tateinheit mit den Unterschlagungshandlungen
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stehenden Betrug, da er andernfalls überhaupt keinen
Sinn gehabt hätte, Die Bezugnahme auf IV des Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift ergab das überdies auch klar. Der Hinweis besagte also, daß die Strafkammer die mehrfachen Sicherungsübereignungen als sowohl in sich selbständig als auch als selbständig gegenüber den übrigen in Nr 1 des Eröffnungsbeschlusses erwähnten Handlungen ansehen wollte. Der Angeklagte, der einen Verteidiger hatte, hat dies zweifellos verstanden. Wenn er es nicht verstanden hatte, hätte er eine Rückfrage halten müssen,
2.) Der Hinweis ist auch rechtzeitig erfolgt. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatten nach dem Hinweis sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger noch die ‚Möglichkeit, zu der neuen Rechtslage Stellung zu nehmen.
Es wäre ihre Sache gewesen, eine Aussetzung der Verhandlung zu beantragen, falls sie glaubten, in diesem Augenblick nicht genügend vorbereitet auf die neue Rechtslage zu
sein.
Demnach liegt der gerügte Rechtsfehler insoweit nicht vor, als der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug in einem weiteren Falle verurteilt worden ist.
3.) Hingegen ist § 265 StPO insoweit verletzt, als der Angeklagte abweichend vom Eröffnungsbeschluß statt wegen fortgesetzten Betruges in einamFall (1 a-c des Eröffnungsbeschlusses) wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, nämlich 1a und b des Eröffnungsbeschlusses
einerseits, 1c andererseits verurteilt worden ist.
Auf diese abweichende rechtliche Beurteilung bezog sich der Hinweis nicht. Er betraf vielmehr außer den. Sicherungsübereignungen nur die in Nr 2 des Eröffnungsbeschlusses erwähnten Betrugsversuchshandlungen,. derent- "wegen der Angeklagte außerdem verurteilt worden ist. Diese
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Betrugsversuchshandlungen sind unter B I des Ermittlungsergebnisses erörtert,
4.) Daß die Verurteilung wegen zweier in sich fortgesetzter Vergehen gegen § 263 StGB auf der Verietzung des § 265 StPO beruht, d.h., daß der Angeklagte oder sein Verteidiger bei oränungsmäßigem Hinweis noch weitere Ausführungen gemacht hätten, die die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis hätten kommen lassen, läßt sich nicht ausschließen. Das ist um so weniger möglich, als die Strafkammer in der ersten Gruppe (Wechselreitereien) nicht nur Stundungsbetrug, sondern auch teilweise Eingehungsbetrug annimmt (UA S 214: "Andererseits gewährten sie ihr im Hinblick auf die angenommene Befriedigung ihrer Forderung weiteren Kredit durch neue Warenlieferungen ohne Vorkasse oder Zug-um-Zug-Leistung"), was sie UA S 331 gerade als entscheidenden Unterschied zwischen dem Fall Gras und der Gruppe der Wechselreitereien ansieht, und es im Falle Krp nindestens nicht von vornherein ausgeschlossen schien, den Eingehungs- mit dem anschließenden Erfüllungsbetrug als eine in sich fortgesetzte Handlung anzusehen, die ihrerseits Tateinheit zwischen den beiden Betrugsgruppen herstellte.
Es handelt sich hierbei im wesentlichen un Feststellungen zur inneren Tatseite, die durch Ausführungen des Angeklagten oder des Verteidigers möglicherweise hätten beeinflußt werden Können.
Die Verurteilungen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen müssen deshalb aufgehoben werden,
II.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges durch
"Wechselreiterei,
1.) Auf die zu diesem Punkt erhobenen weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an, da die Verurteilung
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ohnehin, wie ausgeführt, aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß,
2.) Auch die Sachrüge greift durch.
Der fortgesetzte Betrug’ des Angeklag+en richtet sich nach den Urteilsfeststellungen gegen vier Gruppen von Geschädigten: seine Hausbanken, nänlich die Non Kreditbank (NKB) und die Stadtsparkasse RW, seine gutgläubigen Lieferanten, die Hausbanken seiner gutgläubigen Lieferanten und die Hausbanken von Austauschpartnern,
a) Die Täuschungshandlungen sieht das Urteil bei
allen vier Gruppen darin, daß der Angeklagte oder seine Mittäter ausdrücklich oder stillschweigend den Wechselempfängern gegenüber erklärt hätten, es handele sich bei den eingereichten Akzepten um Warenwechsel, während es in Wahrheit Austauschakzepte, also Finanzwechsel waren.
aa) Soweit die Strafkammer vollendeten oder versuchten Betrug gegenüber. den "Hausbanken" des Angeklagten, Ger NEED Kreditvank uni der Stadtsparkasse Ri, annimmt, bestehen gegen die Feststellung der Täuschungs- ‚handlung keine rechtlichen Bedenken, Das Urteil ergibt auch insoweit, welche Einzelakte gegenüber jeder der beiden Banken es der Verurteilung zugrunde legt. Es enthält genaue Aufstellungen darüber, welche Wechsel der Angeklagte an jede der beiden Banken weitergegeben hat, und welche davon Austauschwechsel waren. Daß der Angeklagte diese Austauschwechsel ausdrücklich oder stillschweigend als Warenwechsel bezeichnet hat, wird eingehend dargelegt; ein Rechtsfehler ist in diesen Darlegungen nicht zu erkennen; was die Revision hiergegen vorbringt, geht im wesentlichen an den Urteilsfeststellungen vorbei, -
Im Widerspruch zu den Peststellungen steht insbesondere auch die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe der Stadtsparkasse REED niemals Wechsel "zum Diskont!" eingereicht, deshalb könne ihr gegenüber in ‚ger Übergabe von
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u:
Wechseln keinesfalls die Erklärung gesehen werden, es handele sich um Warenwechsel. Die Urteilsausführungen ergeben eindeutig, daß der Angeklagte sämtliche Austauschwechsel, soweit er sie an seine Banken übergeben hat, zum Diskont übergeben hat, um sich dadurch einen zusätzlichen Wechselkredit zu verschafien. Soweit daher in den. Aufstellungen vermerkt ist, "Ausgang an IKB" bezw "Ausgang
an Stadtsparkasse FÜ", bedeutet das, daß der Angeklagte die betreffenden Wechsel den beiden Banken zum Diskont eingereicht hat. Daß in einigen Fällen die Banken die Wechsel nicht diskontiert, sondern dem Angeklagten zurückgegeben haben, stellt das Urteil bei diesen Fällen ausdrücklich fest; es nimmt insoweit auch nur eine Betrugsversuchshandlung an.
bb) Anders liegt es schon, soweit die Strafkammer Betrug gegenüber den gutgläubigen Lieferanten des Angeklagten annimmt. Wieviele und welche Lieferanten im einzelnen getäuscht worden sind, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehnen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß alle privaten Firmen, an die nach den Aufstellungen Wechsel herausgegangen sind, soweit es sich nicht um Austauschpartner des Angeklagten handelte, Lieferanten waren, so fehlt es doch an einer hinreichend klaren Feststellung darüber, daß der Angeklagte alle diese Lieferanten getäuscht oder zu täuschen versucht hat, oder bei welchen dies der Fall war, bei welchen nicht, Es heißt hierzu im Urteil:
"Soweit der Angeklagte die Austauschakzepte seiner Partner an Lieferanten weitergab, hat er diese in der Regei dadurch getäuscht,
daß er sie als 'Kundenwechsel' bezeichnete und
damit als Warenwechsel ausgab. Diese Täuschung
wurde auch hier, was dem Vorsatz des Ange-
klagten entsprach, im übrigen dadurch hervor- ' gerufen, daß die hingegebenen Wechsel zum
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großen Teil auf krumme Beträge ausgestellt waren. Auch die Lieferanten legten ebenso wie
die Banken großen Wert darauf, nur Warenwechsel zu erhalten, da sie nur solche mit Erfolg weitergeben. oder diskontiert erhalten konnten. Auch sie haben daher die ihnen überlassenen Austauschwechsel nur deshalb angenommen, weil sie sie für Warenwechsel hielten. Da der Angeklagte mit seinen Lieferanten meist bereits in längerer Geschäftsverbindung stand und sich alsdann bei der Länge der Zeit aus den verschiedentlichen Absprachen und dem Schriftwechsel regelmäßig allgemein ergab, daß nur Kundenwechsel gewünscht und gegeben werden sollten, was im übrigen auch dem Handelsbrauch entsprach, so ist auch insoweit, obwohl eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Wechselnehmers über das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht besteht, ein täuschendes Verhalten des Angeklagten als Unterdrückung wahrer Tatsachen auch dann anzunehnen, wenn er im einzelnen Falle die Austauschwechseil nicht ausdrücklich als Kundenwechsel bezeichnet oder ihnen nicht durch die Wahl eines krummen Wechselbetrages den Anschein eines Warenwechsels gegeben hat,"
Die Strafkammer sieht also die Täuschungshandlung des Angeklagten bei Übergabe der Wechsel entweder darin, aaß er sie ausdrücklich als Kundenwechsel bezeichnet oder auf krumme Beträge ausgestellt hat oder darin, daß er keine Erklärungen abgab, obgleich ihm aus längerer Geschäftsverbindung bekannt war, daß die betreffende Firma nur Kundenwechsel entgegennehmen wollte, Daß aber in allen Fällen, in.denen der Angelilagte die Wechsel nicht ausdrüicklich als Kundenwechsel bezeichnete oder auf krumme
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Beträge. ausstellte, eine solche längere Geschäftsverbindung bestand, stellt das Urteil nicht fest,
Es kommt hinzu, daß nach den Ausführungen UA S 201 die Wechselausstellung auf krumme Beträge gerade dann nicht Anzeichen für eine Täuschungsabsicht sein muß, wenn mit den Austauschakzepten Lieferantenschulden beglichen werden sollen. Das schließt zwar nicht aus, daß das im Einzelfall Goch so war, etwa, weil die krummen Wechselbeträge gerade nicht genau mit der Höhe der zu besahlenden Warenschula übereinstimmten, Das Urteil läßt aber nicht erkennen, in welchen Einzelfällen das so war.
Daß die Strafkammer insoweit keine weiteren Feststellungen getroffen hat, erweckt rechtliche Bedenken.
Auch bei einer fortgesetzten Handlung sind für jede Einzelhandlung, auf die das Urtsil sich stützt, ausreichende Feststellungen erforderlick; alle Finzelakte der fortgesetzten Tat müssen rechtlich nachprüfbar sein (vgl 5 StR 147/54 vom 25.5.1954 = IM Nr 11 Vorbem zu § 73 StCB = IR 1954,268). Die Durchführung dieses Rechtsgrundsatzes muß nicht etwa zu uferlosen Beweiserhebungen in so umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden führen, Vielmehr ist die Strafkammer nicht gehindert, die Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen (vgl BGH aaO),
cc) Noch unbestimmter sind die Feststellungen über die
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Weitergabe der Finanzwechsel an die Hausbanken der gutgläubigen Lieferanten, Die Strafkamnmer folgert eine solche Weitergabe aus dem allgemeinen Brauch, daß ein Kaufmann einen erhaltenen Wechsel nicht bis zur Fälligkeit in seinen Besitz behält, sondern in der Regel als Kreditmittel benutzt (UA S 214 ?f),. Eine positive Feststellung über einen solchen Weg der Wechsel ist aber nicht in einem einzigen Fall getroffen worden. |
dd) Auch die Fälle des gemeinschaftlichen Betruges sind nicht ausreichend festgestellt. Welche Wechsel die Austauschpartner des Angeklagten an ihre Hausbanken, welche sie an ihre Lieferanten weitergegeben haben, ergibt das Urteil im allgemeinen nicht, Gegen die Annahme der Täuschungshandlungen gegenüber den Lieferanten der Austauschpartner bestehen dieselben Bedenken, die bereits zu bb) erörtert worden sind. Daß die Partner des Angeklagten, soweit sie ihren Hausbanken Wechsel eingereicht haben, diesen vorgespiegelt haben, es handele sich um Fingnäwechsel, ergibt sich zwar ausreichend aus den Ausführungen des Urteils über ihre Tarnmaßnahmen, Das Urteil ergibt aber nicht, in welchen Umfang dies geschehen ist. Festgestellt ist nur der Gesamtumfang der weitergegebenen Wechsel, nicht aber der Umfang der Weitergabe an die Lieferanten einerseits, an Banken andererseits.
Auch dieser Rechtsfehler führt also zur Aufhebung des Urteils,
b) aa) Daß die Bankangesteilten über das Vermögen der Banken verfügt haben, wenn sie die Wechsel des Angeklagten oder seiner Austauschpartner diskontierten, bedarf
keiner Erörterung.
Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Irrtum der Angestellten der NKB und der Stadtsparkasse Re und ihren Vermögensverfügungen ist einwandfrei dargetan.
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bb) Die Vermögensverfügungen der Lieferanten des
Angeklagten (ebenso wohl auch die der Lieferanten seiner
Austauschpartner) lägen, so führt das Urteil aus, darin, daß sie die Firma SCB & Co auf ihrem Konto erkannt hätten, weil sie die Hingabe eines Kundenakzepts bereits als vollgültige Zahlung angesehen hätten. Wenn das Urteil fortfährt, in den Buchungen in den Handelsbüchern lägen
die Vermögensverfügungen, so meint es damit offensichtlich nicht, daß entgegen der Regel des § 364 Abs 2 BGB die Wechsel an Erfüllungs Statt, nicht aber erfüllungshalber angenommen wurden, daß also die Kaufpreisforderung durch Annahme des Wechsels erlosch und an ihre Stelle die Wechselforderung trat. Das ergeben die weiteren Ausführungen des Urteils zum Vermögensschaden, der teils darin erblickt wird, daß die Lieferanten infolge der Wechselannahme keine Schritte zur Eintreibung ihrer Warenforderungen unternahmen, teils darin, daß sie dem Angeklagten weitere Waren ohne sofortige Barzahlung lieferten. Diese Apfünrungen zeigen, daß die Strafkammer die vermögensschädigdnde Verfügung
(und auf sie kommt es an) nicht in der Gutschrift als solcher, sondern in der Stundung der Kaufpreisforderung
und der Gewährung weiterer Warenkredite sieht (darüber, wann in einer Gutschrift schon eine schädigende Vermögensverfügung liegen kann, vgl BGHSt 6,115/116/). Schon aus diesem Grunde gehen die Ausführungen der Revision zu diesen Punkte fehl,
ce} Den Schaden der Banken sieht die Strafkammer in erster Linie darin, daß sie, in der Erwartung, Warenwechsel zu erhalten, Finanzwechsel erhalten hätten, also weniger bekommen hätten, als sie erwartet hätten.
Gegen diesen Ausgangspunkt der Strafkammer bestehen Bedenken. Für die Frage, ob ein Vermögen durch eine
Täuschungshandlung beschädigt ist, kommt es nicht darauf
an, ob der Getäuschte (für sich selbst oder einen anderen)
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weniger bekommt,als er erwartet hat, sondern darauf, ob er weniger bekommt, als er fortgibt (vgl BGHSt 3,99/T027).
Das Reichsgericht hat in der Entscheidung 56,367, die Betrug durch Wechselreiterei behandelt, auch zunächst den Wert eines Austauschwechsels mit dem eines Xundenwechsels verglichen, es aber zum Schluß darauf abgestellt, daß "die Austauschwechsel ein Äquivalent für die von der Bank gezahlte Valuta nicht bildeten". Hierfür läßt es allerdings wieder die subjektive Wertbemessung der Bank entscheidend sein. Darauf allein kommt es in der Regel nicht an.
Ob das Vermögen nach der irrtunsbedingten Verfügung geringer ist als vorher, ist grundsätzlich objektiv, aber unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten zu ermitteln.
Wechseldiskontierung ist ein Kreditgeschäft, Wenn sie Bank an den Angeklagten einen Wechselbetrag auszahlte, erwarb sie dadurch einen Wechselanspruch gegen ihn, den Akzeptanten und sonstige Wechselverpflichtete. Es kam also darauf an, ob diese ‚Forderungen den hingegetenen Wechselsumnen ‘gleichwertig waren." rm
Da. das. Urteil. aus. anderen Gründen aufgehoben werden 2 muß, kommt.es nicht. darauf an, ob sich aus. dem Zusammenhang seiner. Ausführungen entnehmen läßt, daß den Banken ein Schaden entstanden’ist,
‚In der neuen Verhandlung und Entscheidung enpfiehlt es sich, die Frage nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:
aa) Bargeld ist im Geschäftsverkehr schon deshalb mehr wert als eine auf den gleichen Betrag lautende Forderung, weil mit dem Bargeld Gewinne erzielt werden können. Der Forderungswert kommt dem Bargeldwert um so näher, je leichter und schneller die Forderung verwertbar ist, d.h. verkauft oder in Zahlung gegeben werden kann. Ein Wechsel, der rediskontfähig ist, kommt deshalb in seinem Wert dem hingegebenen Bargeld näher als ein Wechsel, der dies nicht ist.
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Den Ausgleich zwischen dem Bargeläwert und dem Forderungswert bilden die Zinsen. Die Forderung auf
Kapitalrückzahlung und Zinszahlung muß also in ihrem Wert
dem hingegebenen .Barwert gegenübergestellt werden, wenn . festgestellt werden soll, ob ein Schaden entstanden ist. Dabei ist nach dem Gesagten das Ausgleichsbedürfnis durch die Zinsen und infolgedessen auch der übliche Zinssatz
um so geringer, je leichter verwertbar die Forderung ist,
Da die hingegebenen Finanzwechsel nicht rediskontfähig waren, können sie unter Berücksichtigung ihres Zinssatzes schon aus diesem Grunde für die Bank einen geringeren Wert gehabt haben als das hingegebene Geld.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges unter diesem Gesichtspunkt würde die Feststellung erfordern, daß der Vorsatz des Angeklagten sich auf diesen Schaden bezog.
bb) Banken sind darauf angewiesen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben über einen Teil ihres Vermögens jederzeit verfügen zu können. Schon in der Beeinträchtigung dieser Dispositionsfreiheit kann ein Vermögensschaden liegen. Wenn der Schaden hierin gesehen wird, bedarf es auch insoweit der Begründung des Vorsatzes. j
cc) Unabhängig hiervon konnte schließlich die Wechselforderung nebst Zinsen schon mit Rücksicht auf die Person der Wechselverpflichteten gegenüber dem hingegebenen Kapital minderwertig sein.
Hierfür kommt es auf die Vermögensverhältnisse und die persönliche Zuverlässigkeit der Wechselschuläner ar. Das. Urteil ergibt, daß es jedenfalls an der persönlichen Zuverlässigkeit der Beteiligten fehlte. Ein Kaufmann, der in
. größerem Unfange Wechselreitereien betreibt, beweist da-
durch seine kaufmännische Unzuverlässigkeit. Wechselforderungen gegen ihn sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung
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. L i .
2 ; ?
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für sich allein der hingegebenen Wechselsumme nicht gleichwertig.
Zu aa) - cc) Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, seine Hausbanken seien durch die Diskontierung von Austauschakzepten nicht geschädigt worden, weil sie sich für ihre Kredite, insbesondere auch’ für den Diskontkredit, doppelt und dreifach hätten sichern lassen. Insbesondere habe die NKB wegen ihrer Xredite einschließlich der Wechsel nur seinen Schwiegervater außer der Bürgschaft in Anspruch genommen und alle anderen Sicherheiten freigegeben.
Auf diese Sicherheiten kommt es für den zu aa) erörterten Schaden nicht an.
Ob die Beeinträchtigung der Dispositiönsfreiheit bereits einen Vermögensschaden darstellt, hängt in wesentlichen
-davon ab, wie weit die Kreäitgewährung sich von den allgemeinen Richtlinien der’ Bank entferüt. Hierfür können die
hingegebenen Sicherheiten von Bedeütung sein,
Wird der Schaden in der Unzuverlässigkeit der Wechselschuläner und der dadurch bedingten Unsicherheit der Forderung gesehen, so bedarf es jedenfalls einer Berücksichtigung der hingegebenen Sicherheiten,
Der Bundesgerichtshof hat zwar in der üntscheidung 3 StR 147/53 vom 27.8.1953 in einem Fall, in dem sich der Angeklagte durch unrichtige Angaben ein Bankdarlehen erschlichen hatte, ausgeführt, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen brauchen, ob die Bank durch die selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten und durch die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung hinreichend gedeckt gewesen sei. Diese Sicherungen hätten jedenfalls nur die Möglichkeit einer Beseitigung des bereits durch die Kreditgewährung eingetretenen Schadens geboten. in. dem vom 3.Senat entischiedenen Fall war, anders als hier, die Bank im Ergebnis
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für ihre Forderungen nicht befriedist worden. Die Entscheidung beruft sich für ihre Ansicht auf RGSt 74,129/1307. Dort hät aber das Reichsgericht folgendes ausgeführt:
"In den Fällen jedoch, in denen die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Gegenansprüche des Darlehensgebers für sich dem Gegenstande des Darlehens nicht gleichwertig sind, bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die gegebenen. Sicherheiten vollwertig sind und die Gegenforderungen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem hingegebenen Darlehensbetrage gleichwertig machen. Minderwertige Gegenforderungen werden aber dem Gegenstand des Darlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die es dem Darlehensgeber ermöglichen, bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen alsbald zu seinem Gelde zu kommen. Das kann unter Umständen durch Bestellung vollwertiger Faustpfänder, durch rechtswirksame und ausreichende Sicherungsübereignungen oder durch die selbstschulänerische Bürgschaft eines Zahlungsfähigen erreicht werden, Dagegen sind Sicherheiten, bei denen der Darlehensgeber, um sein Geld zu erhalten, z.B. einen Rechtsstreit führen oder erheblichere Kosten aufwenden muß, in der Regel aueh dann keine vollwertige Sicherung der an sich minderwertigen Gegenforderungen des Darlehensgebers, wenn deren Befriedigung aus den Sicherheiten schließlich zu erwarten steht."
‚Diesen Ausführungen des Reichsgerichts schließt sich der Senat an. Die Entscheidung 3 StR 147/53 ist von einem Ferienstrafsenat erlassen; der 3,Strafsenat ist überdies inzwischen aufgeiöst.
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Die Strafkemmer wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, welche Rolle äie Sicherheiten in der Vorstellung des Angeklagten gespielt haben, ob der Gedanke an sie den Schädigungsvorsatz ausschloß oder jedenfalls zu einen (möglicherweise entschuläbaren) Verbotsirrtum geführt hat, Daß der Angeklagte seine juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat, muß einen Verbotsirrtum nicht unbedingt ausschließen,
Ill.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges durch Kreditkäufe,
Auch diese Verurteilung muß nicht nur auf Grund der zu A I erörterten Verfahrensrüge, sondern auch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden,
1,) Im Falle DW nimmt die Strafkammer außer zwei vollendeten Teilakt sen des Betruges noch einen versuchten an. Sie sieht ihn darin, daß der Angeklagte mit Schreiben vom 23.4.1951 die Prolongation eines am 29.4. 1951 fälligen Wechselakzepts erbat und erreichte. Daß die Betrugshandlung nur versucht war, begründet die Strafkammer damit, daß die Firma DW auch ohne Wechselprolongation am 29.4.1951 nicht mehr zu ihrem Geld gekommen wäre. Die Strafkammer hätte aber auch den Schädigungsvorsatz des. Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Der Angeklagte hätte nur mit Schädigungsvorsatz gehandelt, wenn er am 23,4. angenommen hätte, er werde am 29.4. noch, evtl. mit Hilfe seines Schwiegervaters, in der Lage sein, den Wechsel einzulösen, später aber nicht mehr.
2.) Im Falle Cr sina die Ausführungen zum
. Bchädigungsvorsatz des Angeklagten nicht klar, Die Straf-
kammer sieht den Schaden des Gr in erster Linie darin, daß er weniger erhalten hat, als ihr nach dem Kaufvertrag zustend, Zum Vorsatz stsllt sie fest, daß der Angeklagte dies wußte. Die Vermögensverfügung des Gr»
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liegt aber in der Herausgabe des Wagens. Es kommt deshalb auf einen Vergleich seines Vermögens vor und nach dieser Herausgabe an. Die Ausführungen der Strafkammer an anderer Stelle ergeben zwar, daß sie Gr trotz des Figentunsvorbehalts an dem Wagen durch dessen Herausgabe deshalb als geschädigt ansieht, weil der Wagen im Besitz des Angeklagten nicht gegen Entwertung und gegen Veräußerung an gutgläubige Dritte geschützt war. Daß der Angeklagte sich dieses Schadens bewußt gewesen sei, ergibt das Urteil aber
nicht klar. Es erscheint nach den bisherigen Feststellungen
nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte davon ausgegangen ist, nach allgemeiner Verkehrsauffassung sei gegenüber dem bloßen Besitz des Wagens der Rückforderungsanspruch zuzüglich. der bereits geleisteten 300 3 gleichwertig. Wenn der Angeklagte hiervon ausgegangen ist, hatte er keinen Schädigungsvorsatz,
3,) Auch im Falle Ki vergleicht die Strafkammer bei Erörterung des entstandenen Schadens wieder das, was die Firma Ki zu erhalten erwartete, nämlich einen von zwei zahlungsfähigen Wechselschulänern unterschriebenen Wechsel, mit dem, was sie erhalten hat, nämlich einen nur von einem zahlungsfähigen Wechselscehuldner unterschriebenen Wechsel. Sie hätte aber prüfen müssen, ob der Wechsel mit der Unterschrift des Ngn-Sie einer sofortigen Zahlung gleichwertig war.
Auch für die späteren Lieferungen kam es auf die Gleichwertigkeit zwischen den gelieferten Waren und dem Wechsel mit der Unterschrift des vaBn-S MER an. Auch wenn diese Wechsel erst nachträglich gegeben worden sind, war dieser Vergleich mindestens für die innere Tatseite von Bedeutung. Waren die Wechsel der Leistung der Firma Kı ED gleichwertig, hatte der Angeklagte von vornherein die Absicht, mit ihnen zu zahlen, und war darüber hinaus 5 7 auf Grund seines mit dem Angeklagten getroffenen Abkommens zur Akzeptierung der Wechsel verpflichtet, so fehlte es dem
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Angeklagten am Schädigungsvorsatz,.
4.) Zu Unrecht sieht dagegen die Revision einen Fehler des Urteils darin, daß nicht insoweit Freisprechung .erfolgt ist, als bei einzelnen Teilakten der betrügerischen Kreditkäufe kein Betrug festgestellt worden ist. Eine Freisprechung ist, wenn wegen fortgesetzter Handlung angeklagt worden ist, nur dann erforderlich, wenn von den in einer Anklageschrift zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Handlungen alle ausscheiden oder nur eine übrig bleibt (BGH NIW 1951, 726),
IV.
Mehrfache Sicherungsübereignungen.
1.) Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil Helmut KM una Dr. zn, weil er am 17.10.1950 Maschinen und Einrichtungsgegenstände, die teilweise durch Vertrag vom 6.11.1948 dem Helmut Ke, teilweise durch Vertrag von 30.7.1949 dem Dr .KıD Üübereignet. waren, den: Eheleuten Mais-Saii> zur Sicherung
.„übereignet. habe... ::
Die erschöpfenden Feststellungen ergeben, aaß der Angeklagte in diesen Fall keine ‚Unterschlagung ‚begangen . hat.
Bein Abschluß’ eines Sicherungsübereignungsvertrages über fremde Sächen kommt es für die Frage, ob Unterschlagung vorliegt, darauf an, ob der Übereignende wußte, daß er durch die Übereignungsverträge dem Gläubiger Eigentum nicht verschaffen konnte, oder ob er sich vorstellte, dem Gläubiger durch den Übereignungsvertrag eine wirkliche Sicherung zu verschaffen. Nicht jede Handlung an einer fremden Sache,
zu der nur der Eigentümer betugt wäre, ist schon eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB. Dazu gehört vielmehr, daß die
Handlung den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den
‚Eigentümer von der Sachherrschäft auszuschließen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Der Täter, der
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weiß, daß er durch die Sicherungsübereignung einer im fremden Eigentum stehenden Sache dem Vertragsgegner kein Eigentum verschaffen kann, will das bestehende Eigentum
des bisherigen Eigentümers gar nicht antasten,. Er will lediglich denjenigen, mit dem er den Sicherungsübereignungsvertrag abschließt, täuschen, Es kommt in einem solchen
Fall nur ein Betrug in Frage (BCHSt 1,262/264 77).
Daß der Angeklagte wußte, er könne seinem Schwiegervater an den bereits anderweit übereigneten Gegenständen kein Eigentum verschaffen, ergeben die Ausführungen des Urteils in den Fällen mehrfacher Sicherungsübereignungen eindeutig.
Da, wie das Urteil feststellt, die Eheleute Yw-: ln keinen Strafantrag gestellt haben, ist eine Verurteilung wegen Betruges in diesen Falle ebenfalls nicht möglich,
Das Revisionsgericht konnte daher den Angeklagten in diesem Falle von sich aus freisprechen.
2.) Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil Fge-Keiilw, weil er am 13.12.1950 an die ABin RE einen Schnellmischer von 5000 1 übereignet habe, den er bereits mit Vertrag von 26.10.1950 der Firma Rp- N zu Eigentum übertragen . habe,
Das Urteil leidet auch in diesem Fall an dem Mangel, daß die Vorstellung des Angeklagten über den Eigentumsübergang nicht berücksichtigt worden ist, Der Angeklagte täuschte nach den Urteilsfeststellungen die A weil er wußte, daß sie mit dem Vertrag vom 13.12.1950 kein Eigentum erwerben konnte. Damit scheidet aber eine Unterschlagung aus den bereits im Falle KW angeführten Gründen aus. Daß ein Betrug oder Betrugsversuch hier nicht vorliegt, hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei festgestellt.
Auch in diesem Fall konnte daher das Revisionsgericht den Angeklagten schon von sich aus freisprechen,
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3.) Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil Fe-KB in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Firma Rh.
Der Angeklagte übereignete den 5000 1 Schnellmischer, der der Firma Fe KW serörte, äurch Vertrag vom 28.12.1950 an die Firma Rh & Co, und zwar für eine rückständige Schuld von etwa 3000 M. Außerdem übereignete er ihr noch einen ihm gehörigen kleinen Mischer. Nach Abschluß des Vertrages vom 28.12.1950 lieferte die Firma Rh der Firma Sch & Co nochmals Waren auf Kredit.
a) Die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt aus den Gründen, die bereits im Falle der Mperörtert worden sind«
b) Auch die Verurteilung wegen Betruges hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Vermögensverfügung sieht die Strafkamner darin, daß die Firma Rh der Firma SCHE & Co einen Warenkredit von „4000 DM ‚eingeräumt und weitere Lieferungen getätigt habe...
Was die Strafkammer unter "Einräumung eines Warenkredits von 4000 am" meint, ist nicht. ganz klar. Die Mischer sind zwar an die Firma Re für "durchgeführte und noch durchzuführende Warenlieferungen in Höhe bis zu 4000 M" übereignet worden. Daß aber die Firma Rh sich rechtlich verpflichtet hätte, der Firma Sc & Co einen Warenkredit von 4000 M zu gewähren, ergibt das Urteil nicht, Was über das spätere Verhalten der Firma Rh zes ist, spricht gegen eine solche rechtlighe Verpflichtung.
Bestand sie aber nicht, denn konnte die Vernögensverfügung nur in der Stundung der zur Zeit der Sicherungsübereignung bestehenden Forderungen und in der neuen Lieferung vom Januar 1951 liegen, über deren Umfang und Wert "nichts gesagt ist.
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bb) Daß die Firma RnB nicht schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt worden ist, daß sie weniger erhielt, als ihr nach dem Vertrage vom 28.12.1950 zustand, ergibt sich schon aus den obigen Darlegungen zu den übrigen Betrugsfällen.
aaa) Der Schaden beim Stundungsbetrug könnte nur darin bestehen, daß die Firma Rei vei einem sofortigen Vorgehen gegen den Angeklagten ohne jede Sicherung größere Möglichkeiten gehabt hätte, zu ihrem Gelde zu kommen, als bei der Stundung und der Übereignung des kleinen Wischers,.
Hierzu fehlt es an Ausführungen.
bbb) Der Schaden durch die Lieferung vom Januar 1951 würde in dem Unterschied zwischen dem Wert dieser Lieferung und der gegen den Angeklagten entstandenen Kaufpreisschuld unter Berücksichtigung der Sicherungen bestehen, die die Firme Ru hierfür erhielt,
Als Sicherung scheidet der große Mischer aus. Es bleibt aber zunächst der kleine Mischer. Falls, was das Urteil nicht klar erkennen läßt (vgl UA S 405,406), Mee-Sein schon zu diesem Zeitpunkt die Bürgschaft für die Forderung übernommen hatte, ist auch sie bei Bewertung der Forderung zu berücksichtigen. Bei Bewertung des kleinen Mischers ist zu beachten, daß dieser auch außerdem für die bei Abschluß des Vertrages noch vorhandene Restschuld haftete, und daß er, soweit ersichtlich, dem Vermieterpfandrecht unterlag,
Die Strafkamnmer wird unter diesem Gesichtspunkt neu prüfen müssen, ob der Firma Rh ein Schaden entstanden ist,
B.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betruges, | I. Verfahrensrügen.
Der Angeklagte rügt unrichtige Behandlung eines
Beweisamtrages. Er habe die Zeugen Pgw, EEE» oo. - 214 -
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und den Direktor der Volksbank Bo dafür benannt,
daß er sie nicht getäuscht und auch nicht den Versuch dazu
gemacht habe, "zumal die der Verurteilung zugrunde gelegten Schreiben neben persönlichen Verhandlungen bestehen".
Das Gericht habe zu Unrecht diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, ‚saß die Beweismittel völlig ungeeignet seien. Die Rüge ist begründet,
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in seinem Schlußwort den Hilfsbeweisamtrag gestellt, Piww,
He uni sen Direktor der» Volksbank in BEER
darüber zu hören, daß sie nicht getäuscht worden seien. Im Urteil heißt ss dazu:
"Der von dem Angeklagten in seinem Schlußwort gestellte Hilfsamtrag auf Vernehmung des
Maklers Pi, des Technikers Ho und des Direktors der Volksbank BeEEEREEREND
als Zeugen dafür, daß er in Seinen verschiedenen Schreiben keine falschen Angaben gemacht habe und diese Personen. nicht getäuscht worden seien, ist’ gemäß § 244 Abs 3 StPO abgelehnt worden, weil die Beweismittel nach ‚Lage.der Sache. zur Klärung der in ihr Wissen, gestellten Tatsachen völlig ungeeignet sind. "
Es kann dahingestellt bleiben; ob die Sitzungsniederschrift ihre Beweiskraft für den Wortlaut des Beweisthemas dadurch verloren hat, daß das-Urteil ein weitergehendes
Beweisthema angibt. Denn auch, ‚wenn man von dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift ausgeht, aringt die Rüge durch.
Der Beweisamtrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Beweismittel völlig ungeeignet sei. . Denn daß die genannten Zeugen für die Frage, ob sie getäuscht worden sind, geeignetes Beweismittel sind, liegt auf der Hand,
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Obgleich die Strafkammer den Angeklagten nur wegen Versuchs verurteilt hat, karn das Urteil darauf beruhen, deR Ho nicht vernommen worden ist. Denn es geht (UA S 245) davon aus, daß Ho ich habe täuschen lassen, und es zieht daraus Schlüsse für die Täuschungs- ‚absicht des Angeklagten schon im Fall 5
Aus diesem Grunde würde der Beweisamtrag übrigens auch dann zu Unrecht abgelehnt sein, wenn man die Ablehnung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels dahin umdeuten würde, daß die behauptete Tatsache ohne jede Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sei.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob such TB und der Direktor der Volksbank hätten vernommen werden müssen, und ob auch insoweit das Urteil auf einem etwaigen Verstoß beruht.
II. Sachrügen.
1.) Fall run
a) Ob in dem Schreiben des Angeklagten an Timm» schon der Beginn einer Täuschungshandlung gegenüber einen in Aussicht genommenen Geldgeber liegt, ist im wesentlichen Tatfrage. Sie kann im Augenblick noch nicht entschieden werden, Die Strafkammer wird bei ihrer Prüfung die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 4,270/273/ aufgestellt hat.
b) Bei der Erörterung der versuchten Schadenszufügung führt die Strafkammer aus, es sei unerheblich, daß der Angeklagte beabsichtigt habe, den Geldgeber durch eine Bürgschaft seines Schwiegervaters zu sichern, Durch eine Leistung des Schwiegervaters auf Grund einer solchen Bürgschaft würde ein vorher entstandener Schaden nur wiedergutgemacht worden sein. ;
Die Strafkammer begründet dies u.a. Gamit, daß der Geldgeber anstatt der erwarteten und zugesagten Xapitalbeteiligung an einem ertragsfähigen und wirtschaftlich
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gesunden Unternehmen mit entsprechend guten Gewinnaussichten lediglich eine solche an einen ertragslosen und konkursreifen Betriebe erhalten hätte, also eine Minder-
leistung.
Es ist bereits mehrfach ausgeführt worden, daß der Schaden des Getäuschten nicht in dem Unterschieä zwischen dem, was er erwartet hat, und dem, was er bekommen hat, bestent.
Im vorliegenden Fall ist aber der Schädigungsvorsatz des Angeklagten ausreichend begründet, Die Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, daß der Kreäitgeber im Betrieb mitarbeiten, also außer seinem Geld auch seine Arbeitskraft in den Betrieb hineinstecken sollte. Eine Bürgschaft des Schwiegervaters würde allenfalls einen Ausgleich für die Kapitalbeteiligung gegeben haben, keinesfalls aber für die hereingesteokte Arbeitskraft,
2a) Im Fall Hole 7:10: das Urteil einwandfrei, daß der Angeklagte den He zu täuschen versucht kat und ihm einen Schaden zufügen wollte. Ein sachlicher Fehler ist also insoweit nicht vorhanden.
b) Nicht unbedenklich sind allerdings die Ausführungen der Strafkammer zum Rücktritt vom Versuch; Am 16.5.1951 kam es gar nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den. Ho über die Lage der Firma Sc & Co aufklärte. Denn- in diesem Schreiben wollte der Angeklagte ja den Hogmuuuuuimiuup nicht mehr zu einer Beteiligung an der Firma SCHE :. Co veranlassen, sondern dazu, an einer neu zu gründenden Firma teilzunehmen, über deren Vernögenslage naturgemäß noch nichts gesagt werden konnte. Deshalb liegt an sich in dem Schreiben von 16,5.1951 ein Rücktritt vom Versuch,
Indessen war dieser Rücktritt nicht freiwillig. EB war nämlich dadurch veranlaßt worden, daß der Angeklagte das Vergleichsverfahren hatte beantragen müssen. Dieses Tatsache
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dem Ho, ern dieser wirklich an der Firma teilnehmen wollte, zu verheimlichen, war schlechterdings
unmöglich, Der Angeklagte war also durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig waren, dazu gezwungen, dem Ho den Eintritt des Vergleichsverfahrens mitzuteilen und dadurch seine Aufforderung, für die Firma Sc & Co einen Beteiligungsbetrag zu geben, zurückzunehmen.
3.) Im Falle Volksbank Pepe stehen sachliche
Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten. Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten ist nicht ausreichend festgestellt.
Der Kunde der Volksbank wollte, wie das Urteil ergibt, sich nur mit Kapital an der Firma als stiller Gesellschafter beteiligen. Für eine solche Kapitalbeteiligung wäre aber mindestens möglicherweise die Bürgschaft der Eheleute “>-S@Bine ausreichende Gegenleistung gewesen; das Schreiben läßt es auch nicht ausgeschlossen erschethen, daß die Bürgschaft sich auch auf die Verzinsung von 12% beziehen sollte. Daß es nicht darauf ankommt, ob der Geldgeber weniger bekommen sollte, als er erwartet hatte, ist bereits mehrfach dargelegt worden,
c.
Die Verurteilung wegen Konkursvergehens (Gläubigerbegünstigung)
Auch diese Verurteilung kann nicht bestehenbleiben,
Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Urteils, der Angeklagte habe der Frieda Kr eine Sicherung gewährt, Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich, daß der abgeschlossene Sicherungsübereignungsvertrag mangels Bestimmtheit der übereigneten Gegenstände rechtlich unwirksan war. Zur Sicherheit übereignet werden können immer nur einzelne Gegenstände, nicht eine Gesamtheit von Gegenständen, Bei Übereignung von Teilen ‚eines Warenlagers muß eindeutig feststehen, welche einzelnen Gegenstände aus diesem Lager
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dem Sicherungnehmer übereignet werden (rel BGH IV ZR 24/56 vom 13.6.1956=NJW 1956,1315, Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur erfüllt, wenn sich in dem Warenlager am 29.Januar 1951 insgesamt nur 320 Stück Halbfertig-Waren-Klosettsitze mit Deckel befunden hätten, die fertig lackiert, jedoch noch nicht montiert und verpackt waren. Das ist
nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen. Die tägliche produktion von Klosettsitzen betrug nach TA S 26 damals. mindestens 100 Stück, das schließt aus, da5 am 29.1.1951 nur 320 fertig lackiert, aber noch nicht montiert und verpackt waren.
Ein Schuldner, der einen Sicherungsübereignungsvertrag schließt, der mangels gentigender Bestinntheit der übereigneten Sachen nicht wirksam ist, gewährt den Gläubiger noch keine Sicherung im Sinne des § 241 KO. Das Vermögen dieses Schuldners wirä durch einen derartigen Sicherungsübereignungsvertrag nicht berührt, Es liegt hier anders als in dem vom Reichsgericht in JW. 1934,1289 entschiedenen Fall. Das Reichsgericht hat dort: ausgesprochen, daß eine, etwaige Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB ohne _ Einfluß auf die Vollendung des Vorgehens gegen § 241 KO sei, Das wird damit begründet, daß der begünstigte Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern eine bessere Rechtsstellung erhalte und deren Ansprüche durch einen derartigen wegen Sittenwidrigkeit unwirksamen Sicherungsübereignungsvertrag gefährdet würden. Eine solche Gefähräung liegt
Pa
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in einem.Falle nicht vor, in dem sich die Nichtigkeit des Vertrages aus der Unbestimmtheit der übereigneten Gegenstände ergibt.
Aus diesem Grunde muß der Angeklagte freigesprochen werden, soweit ihm Konkursvergehen zur Last fällt.
D.
Der Senat hält es für angebracht, gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO die Sache an ein anderes Gericht zurückzu-
verweisen,
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker