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BGH Entscheidung vom 22.04.1960 – 1 StR 463/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Andreas Sp in vi. zehoren am EEE 1912 in Sex: ei: VE

wegen einfachen Bankrotts u.&.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bunäesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‘ Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ” für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. April 1960, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandiung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

rn Gi a EEE re Fe dm ER a FT GE

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Bankrotts nach § 240 Abs. INr. 1 KO, wegen fahrlässigen Bankrotts nach § 240 Abs. IL Nr.'4° Ko in zwei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Revision rügt, daß die Zeugen Fleischmann und Kohl zu Unrecht vereidigt worden seien, da sie nach § 60 ir. 2 StPO hätten unbeeidigt bleiben müssen.

Die Rüge bleibt erfolglos. in Betracht käme nur eine

: Beteiligung der Zeugen an dem Vergehen des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse FEW und an der Untreue zum Nachteil mehrerer Warenlieferanten. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, daß die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, die Zeugen seien in diesen Fällen an der Tat nicht beteiligt gewesen, vielmehr selbst von dem Angeklagten getäuscht worden. Ob. die Zeugen sonst im Zusammenhang mit

der Kreditgewährung der Stadtsparkasse Bo 7 an den Angezlagten pflichtwidrig genandelt haben, mußte außer Betracht bleiben, da es für ihre Beteiligung im Sinne des § 60

Nrs 3 StPO nur auf die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat ankam. Insoweit hat aber die Strafkamner ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ihre Beteiligung verneint.

2.) Auch die Rüge, daß der Zeuge Ki zu unrecht vereidigt worden sei, ist unbegründet. Der Hinweis nach % 55 StPO besagt noch nichts über einen Verdacht der Teil-

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nahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat. Im übrigen könnte ein solcher Verdacht, falls er ursprünglich bestanden haben sollte, durch die Vernehmung behoben worden sein. Es ergibt sich auch nichts aus dem Urteil, was den Ver-Gacht einer Beteiligung des Zeugen. begründen könnte.

3%.) Zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen war „le Strafkammer nach Sachlage nicht gedrängt.

De die Sachrüge durchgreift, mag die Strafkammer in kr vägung ziehen, ob aus Zweckmäßigkeitsgründen statt eines Bücherrevisors nicht ein Wirtschaftsprüfser als Sachverständiger heranzuziehen wäre.

Hit Rücksicht auf den Erfolg der Sachrüge erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die gegen das Verfahren der Strafkammer ornobenen Angriffe.

I. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, 1.) Einfacher Bankrott nach § 240 Abs. INr. 1 KO.

Dice ätrafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Aufwend übernäßige Summen verbraucht, weil er, obwohl er seine schlechte Vermögenslage ab Juli 1955 hätte erkennen müssen, in zweiten Halbjahr 1955 und im ersten Halbjahr 1956 zum Verbrauch für sich und seine Fanilie (Ehefrau, zwei Kinder, Schwiegermutter) monatlich 1.250.-- DM entnommen habe, obwohl nur 800.-- DM monatlich angemessen gewesen wären.

Die Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. I Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuläners in keinen angemessenen Verhältnis stenen (R6St 70, 260; 73, 229;. BGHSt 3, 23, 26). Es kommt hiernach nicht auf die bloße

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Entnahme,. sondern darauf an, wie die entnommenen Mittel verwendet wurden (RGSt 70, 260, 262). Das geht aus den Feststellungen nicht im einzelnen hervor. Zwar läßt sich ihnen noch entnehnen, daß die Gelder für den Haushalt des Angeklagten und seiner Familie verwendet wurden. Diese allgeweine Feststellung reicht indessen nicht aus. Es wäre nög- -ich, daß Ausgaben zwangsläufig waren und — wie etwa der Mietzins für die Wohnung - nicht mit einen Schlags vervingert worden konnten. Der Angeklagte hat zudem seine Entnahmen zum Teil damit begründet, daB ihm in der fraglichen Zeit Unkosten in Höhe von 1.800.-- DM bis 2.000.-- DU entstanden seien, weil er einen Patentinhaber fünf Nonate

in sein Haus aufgenommen habe. Hierzu hat die Strafkammer nicht Stellung genommen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß und aus. welchem Grunde sie diese Ausgaben ebenfalls als übermäßigen Aufwand erachtet.

Es läßt sich überdies auch nicht ersehen, ob die Entnahne von 1.250.-- DM auf alle Monate insbesondere im zweiten Halbjahr 1955 zutrifft. Denn die Strafkammer hat zunächst die Jahresentnahme für 1955 festgestellt und hieraus den monatlichen Durchschnitt errechnet.

Dic Verurteilung ist hiernach aufzuheben. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß die Beträge fast ausschließlich für den Haushalt des ängeklagten verwendet wurden, daß aber auch hier ein ins Auge fallender besonderer Verbrauch nicht festgestellt werden kann, so würde es besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, ob der Angeklagte die Unangenessenheit der Ausgaben bei Anwendung der pflichtmäßigen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können. - .

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2.) Verspätete Bilanzziehung.

Die Jahresabschlußbilanzen für den Betrieb des Angeklagten wurden für Ges Jahr 1953 am 15. Juli 1954 und für 1954 am 2. Mai 1955 erstellt. Die Strafkamner hält das in Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO für verspätet, denn nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen hätte die Bilanz jesvieils acht bis zehn Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen. Hiergegen Können bevechtigte Einwendungen nicht erhoben werden (vgl. auch BGH 3 StR 1193/51 von 8. Mai 1952 bei Herlan GA 1955 S. 75). § 39 HGB verlangt, daß der Kaufmann die Jahresabschlußbilanz "innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" aufstellt. Ein Zeitraun von zehn \Wochen ist unter gewöhnlichen Umständen ausreichend. Daß für den Angeklagten Hinderungsgründe bestanden, etwa die erforderliche Inventur nicht hätte aufgenommen werden können, ist nicht ersichtlich.

Durchgreifenden Bedenken begegnet jeüoch die Auffassung der Strafkammer, daß die Verspätung auf Fahrlässigkeit des Angeklagten beruhe. Der Angeklagte hat sich gogen den Vorwurf damit verteidigt, daß die Verspätung der Bilanzen in den Jahren 19553 und 1954 auf eine Umstellung der Buchführung und auf die Arbeitsüberlastung des mit der Erstellung der Bilanzen beauftragten Steuerberaters zurückzuführen sei. Hierzu bemerkt die Strafkaumer nur, der Angeklagte könne sich damit nicht entlasten. Mit dieser allgsmeinen Wendung ist jedoch der Einwand nicht ausgeräumt. Aus den Feststellungen der Strafkammer geht nicht hervor, daß der Angeklagte selbst, der aus dem Handwerkerstand hervorgegangen ist, zur oränungsgemäßen Erstellung der Bilanzen fähig gewesen wäre. Er hat offenbar ‚gie Bilanz euch in den anderen Jahren durch einen Steuer-

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berater aufstellen lassen. Hieraus allein ist ihm kein Vorwurf zu machen. Die Strafkammer hätte daher des näheren darauf eingehen müssen, Ob und inwieweit das Vorbringen des Angeklagten für den Vorwurf der Fahrlässigkeit von Bedeutung sein konnte, Daß die Umstellung der Buchführung die verspätete Erstellung der Bilanz bewirkt haben könnte, wird allerdings fernliegen. Es könnte aber für die Schuld des Angeklagten darauf ankommen, wann er in den betreffenden Jahren den Auftrag zur Erstellung der Bilanz erteilt hat, ou er rechtzeitig zur Fertigstellung der Bilanz gedrängt nat oder gleichgültig die Dinge hat treiben lassen und ob er etwa aus den Verhalten seines Beauftragten entnehmen konnte, die Erstellung der Bilanz liege zeitlich immer noch im Bereich des gesetzlich Zulässigen.

Da diese Fragen noch der Erörterung bedürfen, kann die Verurteilung euch in diesem Punkte nicht bestehen bleiben.

3.) Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Firmen

CE ia:tefacrik, Hop und Co. und Hermann Kw 0::.

Die Strafkammer stellt fest; Der Angeklagte habe Waren von den genannten Firmen unter Eigentumsvorbehalt bezogen. ke sei außerdem mit den Firmen vereinbart worden, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren im voraus an sie abgetreten werden und daß der Angeklagte zur Verfügung über diese Forderungen nicht berechtigt sei. Dennoch habe er diese Forderungen an die Stadtsparkasse Tip. und später an die Firma DO |] Polsterwerkstätte Ne = 53=treten, wodurch den Lieferanten insgesamt ein Schaden von 41.949,86 DM entstanden sei. Bezüglich der Firma HM und Co.iet noch auf Grund einer Zeugenaussage festgestellt, daß die Auftragsbestätigungen den Yvyerlängerten Eigentumsvorbehalt" enthalten haben.

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Die Stirafkammer entnimmt diesen Feststellungen die Pflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen der Lieferfirmen in Bezug auf die durch den Weiterverkauf der gelieferten Waren entstandenen Kaufpreisforderungen wahrzunehmen. Die getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob diese Annahme zu Recht besteht, Der Tatrichter kann zur schilderung des Sachverhalts (§ 267 Abs. 1 StPO) zwar auch vinfsche und unnißverständliche Rechtsbegriffe verwenden. Ein Rechtsbegriff wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt gehört hierzu nicht. Abgesehen davon, daß die Zulässigkeit des verlängerten bigentumsvorbehalts wenigstens in ihren Aussaß bestritten ist, wirä mit dem Begriff auch kein völlig eindeutiger Inhalt bezeichnet, Auch die Feststellungen, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der gelieferten Wären seien im voraus an die Lieferfirma abgetreten worden, der Angeklagte sei zur Verfügung über diese Forderungen auf Grund der Vereinbarungen nicht berechtigt gewesen, sind unzureichend und unklar und stehen hinsichtlich der Firma HE ni Co. auch im Widerspruch mit der auf S. 22 des Urteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe die Forderungen einziehen dürfen, was ja auch eine Verfügung über die Forderung ist. Die Strafkamner hätte die dem "verlängerten Eigentumsvorbehalt" zu Grunde liegenden Vereinbarungen im einzelnen feststellen müssen. Nur dann kann das Revisionsgericht, dem die Einsicht in die Akten auf die Sachrüge hin verwehrt ist, nachprüfen, ob die Forderungsabtretungen rechtswirksam waren und sich hieraus die Pflicht des Angeklagten ergab, die Vermögensinteressen der Lieferfirmen wahrzunehnen. Zwar würde u.U. eine solche Pflicht auch dann anzunehmen sein, wenn die betreffende Vereinbarung nichtig wäre (tatsächliches Treueverhältnis) Auch das 1ä8t sich aber eret beurteilen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen klar liegen und außerdem feststeht,

rum.

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wie die einzelnen Lieferungen üblicherweise abgewickelt worden sind»

Unzutreffend ist allerdings der Einwand der Revision, daß durch die nochmalige Abtretung der schon an die Lieferanten abgetretenen Forderungen diesen kein Nachteil habe entstehen können. Richtig ist insoweit nur, daß, sofern die erste Abtretung wirksam war, eine nochmalige Abtretung keine Rechtswirksamkeit erlangen konnte. Denn der Angeklagte konnte über eine ihn nicht mehr zustehende Forderung nicht mehr wirksan verfügen, Handelte es sich aber, was zwar nicht festgestellt aber wahrscneinlich ist, bei der Abtretung an die Lieferanten um eine stille Zession und trat nun der Angeklagte die Forderung nochmals offen an die Stadtsparkasse FW oder einen sonstigen Dritten ab, so mußten die Lieferanten eine Leistung des Schuldners an die Dritten gegen sich gelten lassen, der Schuldner war also von Seiner Leistungspflicht befreit, wenn er die frühere Abtretung nicht kannte (§§ 407, 408 BGB). Den Lieferanten blieb nur ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, an den die Schuläner geleistet hetten (§ 316 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 26, 185): Es liegt also in einem solchen Falle schon in der nochmaligen "Abtretung" ein Nachteil für den ersten Abtretungsgläubiger. Inwiefern sich freilich aus der Pflichtverletzung des Angeklagten ein Schaden von fast 42.000.-- DM für die Lieferanten ergeben hat, ist im Urteil nicht dargelegt. Der Schaden kann nicht einfach mit der Höhe der unbezahlten Rechnung gleichgesetzt werden. Ganz abgesehen von den entstandenen Bereicnherungsansprüchen könnten Forderungen auch vom Angeklagten selbst schon vor der zweiten Abtretung eingezogen worden sein. üs besteht auch die Möglichkeit, deß menche Forderungen uneinbringlich waren.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausfünrungen der Strafkanner zum inneren Tatbestand. § 266 StGB erfordert Vorsatz. Die Strafkammer spricht zwar auf S. 8 des Urteils von einen auf Wiederholung gerichteten Vorsatz. Näher wird dies aber nicht ausgeführt. In ihrer rechtlichen Würdigung führt sie aus: Die Einlassung des Angeklagten,

“vr habe sich für die Verkaufsbestätigungen, die die Bedingunzer. über den verlängerten Eigentumsvorbehalt enthielten, nicht interessiert, nehme sie ihm nicht ab. Abgesehen davon sci es seine Sache, wenn er sie tatsächlich nicht gelesen haben sollte, Jedenfalls nüsse er die Vereinbarungen gegen sich gelten lassen. Er wisse, "Gaß solche Dinge gang und gäbe" seien. Er müsse daher gegen sich gelten lassen, daß

die liaren unter verlängerten Eigentumsvorbehalt standen.

Hierzu ist zu bemerken: Der Angeklagte muß zivilrechtlich Verkaufsbedingungen, die in einer Asuf- oder Auftragsbestätigung enthalten sind u.U. auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht zur Kenntnis genommen hat. Für ein vorsätzliches Vergehen ist aber die Kenntnis des Tatbestands die Voraussetzung der Strafberkeit, Dad der Angeklagte an eine bestimmte Klausel der Verkaufsbedingungen bürgerlich-rechtlich gebunden war, reicht also für die Feststellung des Vorsatzes nicht aus. Seine Kenntnis dieser Bedingungen zur Zeit der Tat ist vielmehr ausdrücklich festzustellen. Das ist hier bezüglich der Tatsachen, aus denen sich die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vernögensinteressen ergeben soll, in dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig geschehen. Yon Bedeutung wäre hierbei nach Sachlage gewesen, ob die Bestimmungen über den verlängerten Eigentunsvorbehalt sich in der üblichen Handhabung der Veriragsabwicklung . so auswirkten, daß sich die Kenntnis des Angeklagten ohne

weiteres ergeben würde (etwa Aufnahme der gelieferten Waren,

Er

N

der aus ihnen hergestellten Gegenstände und der durch ihren Verkauf entstandenen Forderungen in eine Liste, Abführung

des eingegangenen Erlöses an die Lieferanten). läge der Fall aber so wie in BGHZ 26, 185, trat also bei normaler Abwicklung des Kaufgeschäftes die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf überhaupt nicht in Erscheinung, so wird nicht ohne weiteres die Kenntnis des Angeklagten von den einschlägigen Geschäftsbedingungen zu unterstellen sein; zum nindesten könnte es sein, daß er ihnen keine praktische Bedeutung beigemessen hat,

Die Verurteilung wegen Untreue kann hiernach ebeufalls nicht bestehen bleiben.

4.) Betrug (Wechselreiterei durch Austauschwechsel).

Die Revision greift hier z,Tl. in unzulässiger Weise die. Feststellungen der Strafkammer an, z.Tl1. geht sie von behaupteten Tatsachen aus, die im Urteil keine Stütze Finden. Insoweit ist das Vorbringen der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).

Die Angriffe gegen die rechtlichen Erwägungen der Strafkammer gehen in wesentlichen fehl.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nit anderen Kreäitsuchenden Wechselakzepte getauscht, um sich auf diese vVeise Xredit zu verschaffen. Er hat die eingetauschten Wechsel zum Teil bei der Stadtsparkasse BD und bei der CE :i:xontieren lassen. Er hat hierbei nicht zu erkennen gegeben, daß die Wechsel nicht Handelswechsel, sondern bloße Finanzwechsel waren. Die Kreditinstitute wurden hierdurch getäuscht und haben die Wechsel als Handelswechsel diskontiert. Dazu wären sie bei Kenntnis der wahren Natur der Wechsel nicht bereit gewesen. Die Straf-

‚kammer sieht darin einen fortgesetzten Betrug zum Scheden

der Kreüitinstitute.

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Der Handels- oder Warenwechsel wird im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Bankverkehr, höher bewertet als der reine Finanzvechsel. Das hat seinen guten Grund darin, daß dem Warenwechsel eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung zu Grunde liegt, die der Akzeptant während der Laufzeit des Vechsels weiter veräußern oder sonstwie gewinnbringend in seinem Gescnäft verwerten kann. Der Handelswechsel dient also der kurzfristigen Kreditierung von gewerblichen Leistungen.

Den Finanzwechsel, insbesondere dem Reitwechsel, aber liegt keine gewerbliche Leistung zu Grunde. Er wird geschaffen, um Über finanzielle Schwierigkeiten hinwegzukommen. Schon deraus ergibt sich mit Recht seine geringere Bewertung im Handelsverkehr (vgl. RGSt 36, 367, 368; BGH in 1 Stk 188/59 vom 9. Juni 1959 und 5 StR 620/55 vom 13, November 1956). Sic komut zum Ausdruck auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, wo unter Nr. Y, 7 bestimmt ist, daß die von den Banken zum Reäiskont angenommenen Wechsel gute Handelswechsel sein sollen. Diese Bestimmung, die auch früher für die kandeszentralbanken galt, vermindert überdies den Wert eines Reitwechsels weiter, weii die Banken ihn nicht nach Belieben zum Rediskont geben können.

Gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkamner näher bugründet, daß der Angeklagte durch die Vorlage der Reitwechsel die Kreditinstitute getäuscht und sie in den Irrtun versetzt habe, es handele sich um Warenwechsel, beatehen keine rechtlichen Bedenken. In der Diskontierung liegt eine Verfügung der damit betrauten Angestellten der Kreditinstitute.

Den Schaden der Kreditinstitute hat die Strafkammer in fast wörtlicher Anlehnung an die Ausführungen in BGH 5 StR 620/55 (S. 14/15) damit begründet, daß die Banken jeweils

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Bargeld hingegeben hätten, mit dem sie Gewinn hätten erzielen können. Im Austeusch hierfür hätten sie die auf denselben Betrag laufenden Wechselforderungen erhalten. Der Forderungswert komme dem Bargeldwert umso näher, je leichter una schneller die Forderung verwertbar sei, d.h. verkauft oder in Zahlung gegeben werden könne. Ein Wechsel, der aiskontiert werden könne, komme in seinem Werte den hingegobenen Geld näher als ein Wechsel, der nicht diskontfähig sei. Den Ausgleich zwischen Bargeldwert und Forderungswert bildeten die Zinsen. Das Ausgleichsbedürfnis durch die Zinsen und infolgedessen der übliche Zinssatz sei uuso geringer, je leichter verwertbar äie Forderung sei. Da die vom Angeklagten hingegspenen Finsanzwechsel nicht rediskontfähig gewesen sei, hätten sie schon aus diesen Grunde unter Berücksichtigung -des Zinssatzes einen geringeren Wert als das hingegebene Gelä gehabt.

Im Ergebnis ist diesen Ausführungen zuzustimmen. Sie gehen von der Voraussetzung aus, daß der Angeklagte für seine Wechsel jeweils Bargeld erhalten hat. Daß dies bei allen vom Angeklagten zum Diskont gebrachten Reitwechseln der Fall war, ergibt sich jedoch nicht mit Sicherheit aus den getroffenen Feststellungen. Die Bemerkung in der rechtlichen Würdigung, daß die Banken jeweils Bargeld hingegeben hätten, kann nicht als verbindliche Feststellung gewertet werden, da sie als rein rechtliche Ausführung aus einer anderen Entscheidung übernommen ist. Im übrigen läßt der festgestellte Sachverhalt bezweifeln, daß der Angeklagte jeweils Bargeld erhalten hat. Er befand sich mit der Stadtsparkasse Fürth, die die meisten Wechsel diskontiert hat, in ständiger Geschäftsverbindung. Nach den Feststellungen stand er dort am 30. September 1955 mit 277.000.-- DM, aı

71. Dezember 1955 mit 370.000.-- DM im Debet. Es entspräche

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dem normalen Geschäftsverkehr, wenn die Diskontsumme dem Angeklagten jeweils auf seinem Konto gutgeschrieben, also

hierdurch die Schuldsumme. vernindert worden wäre. Jeden-

falle besteht die Möglichkeit, daß dies bei einer Reihe

von Viechseln so gehandhabt wurde, daß der Angeklagte also kein Bargeld erhalten hat. Damit wäre der von der Strafkammer aufgestellten Schadensberechnung die Grundlage entgen. Durch eine Gutschrift allein wird nicht ohne weiteres das Vermögen dessen bereits geschädigt, der die Gutschrift erteilt (vgl. BGHSt 5, 115). Daß die Gutschrift in allen Fällen dazu führte, daß dem Angeklagten weiterer Kredit gewährt wurde, ist nicht ersichtlich.

Auch die Verurteilung wegen Betrugs muß aus diesen Gründen aufgehoben werden.

Die Urteilsgründse geben noch Anlaß zu folgender Bemerkung:

Die Strafkamner legt in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst dar, daß die diskontisrten Wechsel wegen ihrer Eigenschaft als Reitwechsel keinen entsprechenden Gegenwert für die Diskontsumme darstellten, ein Schaden also ohne Rücksicht auf die Bonität der Wechselschuldner entstanden sei. Im Widerspruch hierzu läßt sie dann alle Fälle außer Betracht, die vor September 1955 liegen, weil erst von dieser Zeit ab den Angeklagten nachgewiesen werien könne, daß er sich über seine schlechte Vernögenslage im klaren gewesen sei. Daß er die Kreditinstitute hierüber täuschen wollte und getäuscht hat, wird aber nicht festgestellt. Wollte die Strafkammer den Betrug auch darin sehen, daR der Angeklagte sich Kredit verschaffen wollte, obwohl er nicht mehr kreditfähig wer, so hätten hierzu weitere Feststellungen getroffen werden müssen,

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5.) Untreue zum Nachteil der Firma Kurt I | in Hamburg. j

Die Firme BMW hatte dem Angeklagten laufend Palnfasern in Ballen geliefert. Am 2. März 1956 vereinbarte der Angeklagte mit ihr, daß die Ballen nunmehr unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und daß jeder Ballen in bar zu bezanlen sei, sobald er zur Verarbeitung angerissen werde. Am 19. Mai 1956 verpflichtete sich der Angeklagte zur übervoisung eines Betrages von 4.088,60 DM aus einer Forderung von 9.092,23 DM, die ihm gegen die Ag EB (> {LEG) zustand. Diese Forderung war nicht abtretbar. Der Angeklagte gab den ihm von der AEC Übersandten Scheck einen anderen Lieferanten zur Einlösung weiter, der den größeren Teil des Erlöses für sich behalten sollte und behielt.

Den Rest verwendete der Angeklagte in seinem Geschäft.

Die Strafkammer sieht hierin den Tatbestand der Untreue. Sie meint, aus dem Versprechen, die Firma Bl aus ser Forderung gegen die AEC zu befriedigen, ergebe sich noch kein Treueverhältnis. Aber durch die Vereinbarung, daß die Pelmfaserballen erst verwendet werden dürften, wenn insoweit Berzahlung geleistet werde, sei ein dem verlängsrten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich ähnliches Verhältnis entstanden.

Das träfie allenfalls zu, wenn die Forderung, zu deren Befriedigung die Forderung gegen die AEC verwendet weräch sollte, aus der Lieferung eines nach dem 2. März 1956 verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Palmfaserballens entstanden wäre. Das 188t sich aber den Feststellungen der Strafkammer nicht entneimen. Diese stellt. vielmehr feet, daß die Forderung der Firma Bee zesen den Angeklagten schon Anfang 1956 8.080,95 DM betrug. Nach dem Zusammenhang ist es wahrscheinlich, jedenfalls nicht

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auszuschließen, daß die Forderung gegen die AEC zur teilweisen Abdeckung dieser Forderung verwendet werden sollte, dic mit der späteren Vereinbarung nicht im Zusammenhang stand. Danach würde es sich nur darum handeln, daß der Angeklagte das Versprechen, ein bestinntes ihm zustehendes Vernögensstück in einer bestimmten Weise zur Abdeckung seiner Schuld gegen einen Gläubiger zu verwenden, nicht erfüllt nat, Das könnte nicht anders beurteilt werden als die Nichterfüllung einer Verpflichtung, einen Werenposten aus einem bestimnten Warenvorrat oder eine individuell bestinnte Sache zu liefern. Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wehrzunehmen, ließe sich darans nicht ableiten.

Das Urteil muß daher in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landzericht zurückverwiesen werden.

Dr. Geier Werner Seibert Hübner Fischer