Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 5 StR 614/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2220 011
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Fritz H me aus Ha, dort geboren am EB 1901,
2.) die Ehefrau Gerda HE zeborene Hain
aus HE geboren am EEE 1907 ir. rı Gun (Harz),
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten Fritz und Gerda Hi zegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. September 1957 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Strarkammer hat die Angeklagten, Eheleute Fritz und Gerda HB, unter Zinstellung des Verfahrens in einem Fall und Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges wie folgt verurteilt:
Fritz HB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten,
Gerda HB zu einer Geldstrafe von 500 IM, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 IM.
Die Vollstreckung der gegen Fritz He verhängten Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind ohne Erfolg. j
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach 5 544 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revisionen einen Verfahrensverstoß erblicken.
Die Sachrügen sind unbegründet.
Die Angeklagten waren alleinige Gesellschafter der Süßwarenfabrik Kgme & Co in HD. Im Mai 1950 bewilligte die Stadtsparkasse in Hildesheim der Firma KB :& Co einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 150 000 DM, der durch eine Hypothek gesichert wurde, sowie ein Wechsel- und Trattenobligo bis zu 60 000 IM. Da die Firma Km & Co trotz dieser Kredite dauernd in Geldschwierigkeiten war, veranlaßten die Angeklagten im November und Dezember 1953 (S.14 UA) die Sparkasse u.a. zur Gewährung von kurzfristigen Darlehen in Höhe von rund 60 000 IM, indem sie sogenannte Tsatten in entsprechender Höhe ausstellten, in denen. als Schuldner Kunden der Firma KEB & Co angegeben wurden, die in Wahrheit nichts
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schuldeten, und sie der Sparkasse zur Diskontierung vorlegten. Die Sparkasse gewährte die Darlehen nur, weil sie irrigerweise glaubte, daß der Firma Ks: Co Forderungen gegen die in den Tratten aufgeführten Personen zuständen und daß sie diese Forderungen innerhalb kurzer Zeit einziehen könne (S.15 UA).
Zu Unrecht meinen die Revisionen, Betrug liege nicht vor, weil die Sparkasse Forderungen gegen die in den Tratten bezeichneten Personen auch dann nicht erworben haben würde, wenn die Forderungen bestanden hätten, die Tratten daher in jedem Fall "wertlose Schriftstücke" gewesen seien. Hierauf kommt es nicht an.
Die Strafkamner hat den Irrtum, den die Angeklagten durch die Vorlegung der sogenannten Tratten bei den Angestellten der Sparkasse erregt haben und der diese zur Gewährung der Darlehen veranlaßt hat, nicht darin gesehen, daß die Angestellten der Sparkasse annahmen, die Sparkasse erhalte Forderungen gegen die in den Tratten bezeichneten Personen, sondern allein darin, daß sie glaubten, es seien Forderungen gegen diese Personen vorhanden, welche die Sparkasse einziehen könne. Eine Forderung kann auch einziehen, wer nicht Inhaber der Forderung, aber zu ihrer Einziehung ermächtigt ist. Daß die Sparkasse die Forderungen auch dann nicht erworben haben würde; wenn sie bestanden hätten, schließt daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung der Angeklagten und der Gewährung der Darlehen. nicht aus. j
Es steht auch nicht der Ännahme entgegen, daß der Sparkasse durch die Darlehensgewährungen ein Vermögensschaden entstanden ist. Für die Frage, ob ein Vermögen durch eine Täuschungshandlung beschädigt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Getäuschte (für sich selbst oder
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einen anderen) weniger bekommt, als er erwartet, sondern darauf, ob er weniger bekommt, als er fortgibt (vgl. BCHSt 3,99,102; ebenso BGH 5 StR 620/55 vom 13.11.1956). Die Strafkammer hat den Vermögensschaden dementsprechend ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß das Bargeld, das die Sparkasse hingab, mehr wert war als die Forderungen gegen die Firma KB :& Co, die sich dauernd in Geldschwierigkeiten befand.
Zu Unrecht halten die Revisionen dies für rechtsfehlerhaft, weil die Forderungen der Sparkasse gegen die Firma KB & Co "hochverzinslich" gewesen seien. Das Urteil sagt über die Verzinsung nichts. Hierauf kommt es indessen auch nicht an. Zinsen können zwar unter Umständen einen Ausgleich zwischen Bargeldwert und Forderungswert bilden. Das hat der Senat bereits in seinem oben angezogenen F Urteil ausgeführt. Dies gilt aber nicht für Fälle wie den i vorliegenden, in denen der Darlehensgeber für das Bargeld, das er fortgibt, lediglich Rückzahlungs- und Zinsforderungen gegen einen Darlehensnehmer erwirbt, der dauernd in Geldschwierigkeiten ist.
4 F
Der Einwand, der Sparkasse sei kein Vermögensschaden entstanden, weil sie ausreichende Sicherheiten gehabt habe, greift gleichfalls nicht durch. Forderungen auf Rückzahlung
eines Darlehens werden dem Bargeld, das hingegeben wird,
5 regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die
es dem Darlehensgeber ermöglichen, bei Fälligkeit der Darlehenssumme ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen alsbald zu seinem Geld zu kommen (vgl. RGSt 74, 129,130; ebenso BGH 5 StR 620/55 vom 13.11.1956). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Feststellungen ergeben, daß die Sicherheiten nicht für die Darlehensforderungen, um die es sich hier handelt, sondern für andere Forderungen der Sparkasse bestimmt waren (S.17 UA), und daß sich unter ihnen Maschinen befanden, von denen bisher noch nicht endgültig feststeht, ob ein Teil von ihnen auch für Darlehensforderungen eines anderen Gläubigers haftet (S.14 UA). Das
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sind keine Sicherheiten, die es der Sparkasse ermöglichten, bei Fälligkeit der in Rede stehenden Darlehensforderungen ohne besondere Schwierigkeiten alsbald zu ihrem Geld zu kommen.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkamner, daß die Angeklagte Gerda Hi den Tatbestand des Betruges als Mittäterin verwirklicht hat.
Was die Revision dieser Angeklagten demgegenüber vorträgt, scheitert an den Feststellungen des Urteils, die für das Revisionsgericht bindend sind. Sie ergeben unbedenklich, daB die Angeklagte das Tatgeschehen mitbeherrschte. Das rechtfertigt die Annahme ihrer Mittäterschaft.
Auf die allgemeinen Sachrügen beider Revisionen hat der Senat die Verurteilung wegen Betruges in vollen Umfange überprüft. Die Prüfung hat gleichfalls keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagten beschwert sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Hoepner