Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.04.1967 – 4 StR 92/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2134 029 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Reinhold H EEE zu: sw. dort geboren am ED 193:
wegen Betruges u.2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt w in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: >
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle III 1 (Stadtsparkasse DW una im Falle III 9 (Betrug zum Nachteil von LiW) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Il. Verfahrensbeschwerde
Der Verteidiger des Angeklagten hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (Hauptakten Bd. VS. 44, 47) vor Schluß der Hauptverhandlung den Beweisamtrag gestellt, "die beiden Angestellten der Deutschen Bank - Zweigstelle DEE - als Zeugen zu vernehmen, die im April 1964 mit dem Angeklagten und dem Zeugen Wi über Kreditgewährung verhandelt haben. Beide Zeugen würden bestätigen, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen die Situation seiner Firma offenbart hat und daß er auch die Vorabtretung der gegen die Firma MED gerichteten Forderungen erwähnt hat." Ohne hierüber eine Entscheidung zu treffen, wurde sodann die Hauptverhandlung im Einverständnis mit den Prozeßbeteiligten geschlossen, "da zur Beweisaufnahme Anträge nicht mehr gestellt und Erklärungen nicht abgegeben wurden" (Sitzungsniederschrift HA V S. 45). Ein Beschluß über den Beweisamtrag wurde auch später nicht mehr gefaßt.
In zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) rügt die Revision die Verletzung der §§ 244 Abs. 3 und 6 StPO und der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat zwar über den Beweisamtrag keinen Beschluß gefaßt. Auch läßt
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sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, daß der Verteidi.- ger auf die Vernehmung der Zeugen erkennbar verzichtet hätte, Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Verstoß oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Strafkammer hat nänlich, wie sich aus den Urteilsgründen zum Falle 4 c - Betrug zum Nachteil Wi durch Abschluß des Bürgschaftsvertrages mit der Deutschen Bank - ergibt, es als nicht widerlegbar angesehen, daß die Lage der Firma How den Kaufmann Wi ebenso bekannt gewesen ist wie die Vorabtretung der Forderung Milan die Spar- und Darlehenskasse. Deshalb ist der Angeklagte im Fall 4 c von der Anklage wegen Betruges freigesprochen worden.
Für seine Verurteilung in dem zeitlich später liegenden! Fall 4 d — wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns Wie GEB surcn Eriangung eines Schecks über 11 820 DM - war aber nicht die Kenntnis oder Unkenntnico WiB: über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma I] bestimmend, sondern allein dic Tatsache, daß der Angeklagte die für die Vermögensverfügung des Zeugen entscheidende Frage "ob mit der Firma KW alles in Ordnung sei" bewußt wahrheitswidrig beantwortet hat. Damit ist auszuschließen, daß das Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruht.
1. Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse Tun
Die Feststellungen ergeben nicht zuverlässig, daß der Angeklagte die Stadtsparkasse vorsätzlich geschädigt hat-Ihnen ist zwar zu entnehmen, daß sie über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Jo ze täuscht worden ist, der, um dem Angeklagten gefällig zu sein, den Wechsel angenommen hatte, Durch den Ankauf des minderwertigen Gefälligkeitswechsels hat die Sparkasse einen Vermögensschaden erlitten. Zweifelhaft ist es indessen, ob der Angeklagte dies
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erkannt oder aber geglaubt hat, der Wechsel sei vollwertig, weil er selbst ihn jedenfalls werde einlösen können. Dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Ausführungen. Der Schädigungsvorsatz versteht sich bei der gegebenen Sachlage nicht von selbst. Denn der Unternehmer VE hatte bereits früher wiederholt vom Angeklagten ausgestellte Wechsel gefälligkeitshalber angenommen, die dann in Umlauf gesetzt und bei Fälligkeit vom Angeklagten stets eingelöst wurden. Im Zeitpunkt der Ausstellung und des Verkaufs des hier vorliegenden Wechsels an die Stadtsparkasse Ti» - Ende Dezember 1963 - war die Geschäftslage der Firma Heii>- I] noch nicht so hoffnungslos, daß der Angeklagte nicht mehr damit hätte rechnen können, zur Einlösung des Wechsels am Fälligkeitstage, dem 27. März 1964 in der Lage zu sein. Die Strafkammer hat angenommen, daß die Firma Hoi erst ab Anfang März 1964 zahlungsunfähig gewesen ist, Möglicherweise hoffte der Angeklagte au, daß sein Hauptschuldner, die Firma DEE, die als Ausstellerin den Wechsel im Einvernehmen mit ihm an die Stadtsparkasse weitergegeben hatte, diesen zum Fälligkeitszeitpunkt einlösen werde. Denn unwiderlegt glaubte er noch bis zum Jamuar 1964, daß "die Firma TED Hinsichtlich ihrer Bonität unbedenklich sei" (VA 14, 20), wenn er auch wußte, daß sie damals zu Barzahlungen nicht imstande war. War dies so, dann hatte der Angeklagte nicht das Bewußtsein, das Vermögen der Sparkasse in einer Weise zu gefährden, die einer Vermögensschädigung gleichkan. |
Die Feststellungen reichen auch nicht aus, um den Angeklagten allein deshalb wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse zu verurteilen, weil er den Wechsel wahrheitswidrig als Kundenwechsel verkaufen ließ. Banken kaufen in der Regel nur Warenwechsel, nicht aber Finanzierungswechsel, an (BGH Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 -). Letzteren wird regelmäßig ein geringerer Wert beigemessen (Schönke/Schröder 13. Aufl. Rdn. 113 zu § 263 StGB); für
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ihren Ankauf wird ein höherer Zinssatz berechnet (vgl. BGH Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 -). Ob dem Angeklagten bewußt war, daß er die Sparkasse um diese bei Finanzierungswechseln regelmäßig höheren Zinsen schädigte, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.
.2. Betrug zum Nachteil vi
Die Verurteilung des Angeklagten im Falle 4 d hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit er die Auslegung der Strafkammer angreift, die diese der Frage des Zeugen Wie» "ob mit der Firma Kg alles in Ordnung sei" und der be-Jjahenden Antwort des Angeklagten hierauf gegeben hat, versucht er in unzulässiger Weise seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß. der Angeklagte die ‚Frage auch in dem vun ihr angenommenen Sinne verstanden hat. "Wenn er dem Zeugen Wi versicherte, mit Ka sei alles in Ordnung, so bedeutet das nicht, daß keine Schulden bestanden, wohl aber, daß fällige Verpflichtungen laufend erfüllt wurden oder daß über ihre Erfüllung bzw. Stundung Einigkeit erzielt war. Dadurch daß er Wistinghausen versicherte, es sei alles in Ordnung, täuschte er ihn wissentlich und vorsätzlich, um ihn zur Hergabe des dringend benötigten Schecks zu veranlassen. Der Angeklagte wußte, daß seitens der Firma Ks Zwangsmaßnahmen zu erwarten waren, nachdem der Wechsel und der Scheck zu Protest gegangen waren und dafür weder andere Papiere gegeben noch sonstige Stillhaltevereinbarungen getroffen worden waren. Gleichwohl erklärte er, mit KB sei alles in Oränung." Diese Feststellungen und Folgerungen halten sich frei von Widersprüchen oder Verstößen gegen die Denkgesetzce und Erfahrungssätze.
53. Fortgesetzter Kreditbetrug zum Nachteil. von Liu
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Kreditbetruges im Fall 9 zum Nachteil der vom We s-Konto!
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betreuten 20 Kiesgruben, der Firma EB: der Zeugen 1
und Sc sowie der Firma FEB & Co. ist in den Einzelfällen c (N), id (SB una © (Ta :& Co) rechtlich bedenklich. In diesen Fällen läßt das Urteil nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, worin die Täuschungshandlungen des Angeklagten liegen. Nitz "glaubte", dic Firma Hop sei noch zahlungsfähig. Daß der Angeklagte diesen Irrtum hervorgerufen oder bestärkt hätte, ergeben die Feststellungen nicht deutlich genug. Auch im Fall Sc A sa5t das Landgericht nur, der Angeklagte habe "die Unkenntnis dieses Lieferanten ausgewertet, um Kreditlieferungen zu erhalten". Ob zwischen dem Angeklagten und diesen beiden Firmen ein auf langdauernder Geschäftsverbindung beruhendes besonderes Vertrauensverhältnis bestand, auf Grund dessen er verpflichtet gewesen wäre, sie ungefragt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, ist dem Urteil nicht
zu entnehmen. Der Firma FB & Co waren die "erheblichen Schwierigkeiten" des Angeklagten bekannt; daher erscheint es zweifelhaft, ob sie in dieser Beziehung überhaupt noch getäuscht werden konnte. Jedenfalls bedurfte dies näherer Erörterung. Ob in dem an sich wahrheitsgemäßen Hinweis des Angeklagten auf den Großauftrag Mb eine Täuschung liest, etwa weil der Angeklagte verschwieg, daß er über die Forderungen aus diesem Auftrag bereits im voraus verfügt hatte, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sie ergeben auch nicht zweifelsfrei, daß der Angeklagte gegenüber allen Lieferern auf diesen Auftrag hingewiesen hat, um Kredit zu erhalten.
Anders liegt es in den Fällen Veip-Kontor und Tg Der Prokuristin des Ve -Kontors hat der Angeklagte vorgespiegelt, er werde einen Kredit erhalten. Dem Buchhalter der Firma ED ] hat er auf dessen ausdrückliche Frage nach seiner Lage unwahre beruhigende Erklärungen gegeben. Daß der Kaufmann Wi dem Angeklagten seine Unterstützung zugesagt hatte, kann diesen nicht entschuldigen. Hierbei
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handelte es sich nach den Darlegungen der Strafkammer um ganz allgemein gehaltene unbestimmte Versprechen, keinesfalls aber um feste Vereinbarungen, auf die der Angeklagte hätte fest vertrauen können. Wenn er es trotzdem tat, "ohne die Fortführung des Unternehmens von konkreten Zusagen abhängig zu machen, die ausreichend zur Sanierung des Unternehmens waren, so verschloß er wider besseres Wissen seine Augen vor . den Tatsachen'". Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision mit der Annahme vereinbar, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, als er seine Lieferer durch falsche Versprechungen zu weiterer Kreditgewährung veranlaßte,
Durch die Aufhebung des Urteils in diesem Fall erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, im Einzelfall der Firma Te» den durch den Angeklagten verursachten Schaden näher zu ermitteln. Dem Urteil 1äßt sich nicht entnehmen, welcher Schaden durch die unrichtige Auskunftserteilung des Angeklagten an den Buchhalter dieser .Firma Anfang April 1964 verursacht worden ist (UA 37).
4. Betrug zum Nachteil Sch
Hier ergeben die Urteilsgründe im Zusammenhang gelesen zweifelsfrei, daß die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen die Hergabe des Bargeldes durch den Tankstellenbesitzer Schi für dessen Schädigung ursächlich und dies dem Angeklagten auch bewußt war. Schi sat keine Darlehen, sondern finanzierte aus Gefälligkeit nur einen Scheck vor, wenn Kunden - so auch die Firma Hei» - an Wochenenden oder nach Kassenschluß Bargeld benötigten. Auf diese Weise hatte sich auch die Firma Hei wiederholt Bargeld von Schiiim seven lassen. Deshalb 1äßt sich gegen die Annahme der Strafkammer rechtlich nichts einwenden, daß die Täuschungshandlung des Angeklagten in der Ausstellung und Übergabe eines ungedeckten Schecks an Sch >
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sehen ist, auch wenn der dafür erhaltene Geldbetrag von 1 000 DM für seinen Vater bestimmt und diesem vorher be-
reits von Schü zugesagt worden war. Der Angeklagte hat dabei, wie das Urteil hervorhebt, mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Begründung läßt keinen Rechtsfehler er-
kennen. 5. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die hinsichtlich dieser Verurteilung des Angeklagten nicht näher ausgeführte Revision ist offensichtlich unbe-
gründet.
Da mit dem Fall 1 die höchste verhängte Einzelstrafe und ferner die für den Fall III 9 zugemessene Einzelstrafe wegfallen, läßt sich nicht ausschließen, daß dies’von Einfluß auf die für die anderen Fälle ausgeworfenen Einzel-
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strafen ist. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Dadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit, die Strafzumessung auch unter dem Gesichtspunkt des § 27 b StGB in den in Betracht kommenden Einzelfällen zu
erörtern.
Rotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.
Rotberg
Sanders Hürxthal