Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 364 Annahme an Erfüllungs statt

Stand: 10.06.2019

Bund246 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/364#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/364#abs-2 (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

§ 363 § 365