Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.07.1968 – 4 StR 91/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2107 091 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 91/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
l. den Ingenieur Johannes Leonard. eus BGB; dort geboren am 2, - 2. den kaufmännsichen Angest cn Karl a er aus BGB: zcboren am 1908 in Westf. ,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Juni 1968 in der Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrot 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagien TB vezen (fortgesetzten) Betruges in fateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und zu fünftausend Dä Geldstrafe, den Angeklagten HW wesen Beihilfe zum Betrug zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Die Sachrügen greifen durch. Nur im Rahmen ihrer Erörterung wird deshalb, soweit erforderlich, auf Verfahrensrügen näher eingegangen.
I. SB
1. Die Betrugshandlungen des Angeklagten richten sich nach den Urteilsfeststellungen gegen drei Gruppen von Geschädigten: gegen Banken, gegen Lieferanten des Kaufmanns Re und der Westfälischen Pumpernickelund Schwarzbrot-Großbäckerei Wilhelm Pggp sowie gegen verschiedene Bauhanäwerker.
a) Zutreffend ist das Landgericht in allen Fällen von Finanzwechseln ausgegangen, weil diesen Wechseln keine Forderungen aus Warenlieferung:.. oder Dienstleistung’: zu Grunde lagen. Die Auffassung der Revision, die an Lieferanten weiterindossierten Wechsel seien deshalb zu Warenwechseln geworden, weil sie der 3Bezahlung von Warenlieferungen gedient hätten, trifft
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nicht zu. Die ursprüngliche, in der Begebung als Finanzwechsel liegende Minderwertigkeit wurde dadurch nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 2. August 1960 - 1 St2 229/60 - S. 4). Bei einem Großteil der Wechscl, nämlich allen, die mit dem Akzept der VD «: versehen waren, handeltees sich zudem, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, um Finanzwechsel in
der Form sog. unechter Kellerwechsel, weil die Bezogene zahlungsunfähig und ohne Vermögen war.
b) Auch dic Auffassung,der Angeklagte habce die Wechselempfänger getäuscht, trifft, jedenfalls im Ergebnis, zu.
Die Täuschungshandlungen hat das Landgericht darin geschen, daß der Angeklagte, teilweise selbst - nämlich in den Fällen der Bauhandwerker -, im übrigen durch den Mitangeklagten I und den Kaufmann Ro. icn Wechsclempfängern gegenüber allein schon durch die Hingabe der Finanzwechsel stillschweigend erklärt habe, sie erhielten gute Handelswechsel, j
aa) Soweit der Angeklagte - durch Hi una Re - echscl an Banken zum Zwecke der Diskontierung weitergegeben hat, bestehen gegen diese Auffassung keinc Bedenken. Erfahrungsgemäß pflegen Banken grundsätzlich nur Handelswechsel zum Diskont aanzukaufen. Nur solche Wechscl sind rediskontfähig (vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bundesbank Nr. V, 7 Abs. 2, abgedruckt bei Baumbach/ Hefermehl, Wechscl1G und ScheckG, 9. Auflage, 4. Teil, S. 482). Handels- und Warenwechscl werden im Geschäfts-
verkehr als sicherer angesehen und höher bewertet als Finanzwechsel. Kauft eine Bank einen Wechsel an, so gelten zudem nach Nr. IV, 44 der AGB für private Kreditinstitute und Nr. V, 46 Abs. 6 der AGB für Spar-, Girokassen und Kommunalbanken (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, aa0, S. 457 und 468) zugleich die dem Wechsel zu Grunde liegenden Forderungen als auf die Bank übertragen. Die Kreditinstitute haben mithin ein Interesse daran, Akzepte zu erhalten, denen Forderungen aus Warenlieferungen oder anderen produktiven Leistungen zu Grunde liegen. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, daß in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank in aller Regel die schlüssige Erklärung liege, es handele sich um einen Handelswechsel (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 - S. 8). Umstände, die hier eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestand auch entgegen der Auffassung der Revision für das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO kein Anlaß, Beweis darüber zu erheben, ob die Banken beim Ankauf der Akzepte von dem Erhalt ordentlicher Warenwechsel ausgegangen sind.
bb) Auch eine Täuschung der Lieferanten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings lag diese nicht bereits in der Hingabe der Finanzwechsel an die Empfänger; denn im Gegensatz zur Einreichung eines Wechscls zur Diskontierung bci einer Bank kann bei der Weitergabe in normalen. Geschäftsverkehr nicht davon aussegangen werden, der Indossamt erkläre mit der Hingabe ohne weiteres durch schlüssiges Verhalten, daß der betreffende Wechsel ein Warenakzept sei (BGH, Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 - S. 6). Die Strafkammer hebt zwar in diesem Zusammenhang außerdem hervor, der
Angeklagte habe die Wechsel über kleinere Betrüge (meist unter 5000 DM) und ungerade Summen ausgestceilt oder
in dieser Weise ausstellen lassen; dadurch habe er den Akzepten den Anschein echter Handelswechsel gegeben.
In derartigen Tarnmaßnahmen kann in der Tat ein aktives, auf Täuschung berechnetes Handeln gefunden werden (vgl. auch RGSt 29, 349, 350). Aus der Aufstellung in den Urteilsgründen ergibt sich indessen, daß nicht alle Wechscl auf kleinere oder ungerade Summen lauteten. Insbesondere unter den über den Angeklagten Hi» weitergegebenen Akzepten sind solche, die keine für Handelswechsel typischenBeträge aufweisen. Auch in diesen Fällen sind die Lieferanten jedoch getäuscht worden, und zwar durch pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dic von Re „eitergegevenen Wechsel waren ausschließlich, die von HB inä.ssi.erten Papierc überwiegend Akzepte der zahlungsurtänigen und vermögenslosen Firma VB Kt, also Kellerwechsel. Auf diesen Umstand hinzuweisen, waren die Indossamten bereits nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkchrs verpflichtet; denn der wichtigste, weil in erster Linie in Anspruch zu nehmende Wechselschuldner ist der Akzeptant; ist er zahlungsunfähig;
so ist der Wechsel minderwertig. Soweit Reis Wechsel weitcrindossiert hat, kommt noch hinzu, daß
er seinen Licferanten gegenüber als "Barzahler" auftrat und "erhebliche Barzahlungsrabatte" heraushandelte
(UA S. 25). Auch dieser Umstand machtees ihm zur Pflicht, die Indossatarc darüber aufzuklären, daß sie Finanzwechsel, also grundsätzlich nicht diskontierbare Akzepte, erhielten. Soweit die von WEB weitergegepenen Papiere kcine Kcllerwechsel waren, ergab sich seine Verpflichtung zur Aufklärung der Empfänger aus den
langjährigen Geschäftsbezichungen, die zwischen der von ihm vertretenen Firma PM und den Lieferanten, der Walzenmühle und Mehlgroßhandlung Heinrich Bei una
der Mehlgroßhandlung Hermann FB, bestanden (vel.
BGH, Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55). Nach den Gepflogenheiten ordentlicher Kaufleute verstand es sich danach von sclbst, daß zur Begleichung der Warenschulden nur Handelswechsel entgegengenommen wurden
(vgl. BGHZ 27, 172, 179). Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht daher auch nicht gemäß
8 244 Abs. 2 StPO gehalten, die beiden Lieferanten
darüber zu vernehmen, ob sie tatsächlich von dem Erhalt "ordentlicher \Warenwechsel" ausgegangen sind. Auch eine Vernchmung der übrigen Indossatare drängte sich nicht
auf. Wach den Urteilsfeststellungen haben die Wechselempfänger, die sämtlich von den Manipulationen Js:
und seinen Vereinbarungen mit Hp un: Tip keince Kenntnis hatten, die erhaltenen Akzepte als Handelswechsel weiterindossiert; als Wechseiunkosten wurden jeweils die für Handolswechsel geltenden Diskontspesen in Rechnung gostellt. Re lie? sich außerdem von seinen Geschäftspartnern erhebliche "Barzahlungsrabatte" einräumen. Unter diesen Voraussetzungen konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht davon ausgehen,
daß die Lieferanten jeweils mit dem Erhalt ordentlicher Handelswvcchscl gerechnet und sich nur deshalb zur Stundung ihrer Forderungen und zu Preisnachlässen bereitgefunden haben.
Die von Re una SED verübten Täuschungen
muß der Angeklagte IB sich als mittelbarer Täter zurechnen lassen.
cc) Soweit schließlich der Angeklagte TB : un Zwecke der Zwischenfinanzierung Wechsel an die vor ihm selbst durch pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen getäuscht. Die Indossatare haben ihm bei der Hingabe der Wechsel auf sein Verlangen hin stets erhebliche Preisnachlässe eingeräumt. Die dadurch für ihn erkennbare Erwartung der Empfänger, durch umgehende Diskontierung in Bargeld umwandelbare Handelswechsel zu erhalten, verpflichtete ihn, die wirkliche Beschaffenheit der Wechscl zu offenbaren. Dies: crgab sich außerdem aus dem Verwendungszweck der hingegebenen Wechsel. Zwischenfinanzierungen dienen den Unternehmern im Baugewerbe erfahrungsgemäß dazu, ihre Arbeiter zu entlohnen und andere laufende Kosten abzudecken. Geeignete Zahlungsmittel sind daher nur Bargeld oder solche, die diesem in der Verwendbarkeit nahekommen. Wenn EB den Bauhandwerkern stattdessen grundsätzlich nichtdiskontierbare Finanzwechsel gab, so .:mußte er darauf hinweisen. Hinsichtlich eines Teiles der Wechsel. ergab sich seinc Aufklärungspflicht zudem noch daraus, daß es sich um Akzepte der Firma Mi XG handelte. Auch hier war das Landgericht danach nicht gehalten, die Indossatarc darüber zu vernchmen, ob sie bei der Entgegennahne der Akzepte mit dem Erhalt von Handelswechseln gerechnet haben.
c) Gegen die Annahme eines Vermögensschadens bestehen dagegen in allen Fällen Bedenken.
aa) Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - geht das Landgericht von folgenden Erwägungen aus: Für die Trage der Vermögensbeschädigung komme es nicht darauf an, ob der Getäuschte weniger bekommt, als er erwartet, sondern darauf, ob sein Vermögen nach der irrtumsbedingten Verfügung geringe
ist als vorher. Dies sei grundsätzlich objektiv, aber unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu ermitteln. Der Wert einer Forderung komme dem Bargeldwert um so näher, je leichter sie verwertbar sci. Ein Wechscl,der rediskontiert werden könne, stehe deshalb in seinem Wert dem hingegebenen Bargeld näher
als ein Wechsel, der nicht rediskontfähig sei. Den Ausgleich zwischen dem Bargeldwert und dem Forderungswert bildeten die Zinsen. Das Ausgleichsbedürfnis durch die Zinsen und infolgedessen auch der übliche Zinssatz seien um so geringer, je leichter verwertbar die Forderung sei. Zur Schadensfeststellung müsse die Forderung auf Kapitalrückzahlung und Zinszahlung in ihrem Wert dem hingegebenen Barwert gegenübergestellt werden.
Dementsprechend führt das Landgericht zun Vermögensschaden der Banken aus, der Wert der erhaltenen Wechsel sei niedriger gewesen als der des dafür hingegebenen Bargeldcs; der in Rechnung gestellte Diskont stelle keinen Ausgleich dar, da er nach den für gute NHandelswechsel geltenden Naßstäben berechnet worden sei.
Dicse im allgemeinen zutreffenden Erwägungen tragen indessen den Besonderheiten des Falles keine ausreichende Rechnung. Da ein Tinanzwechsel nicht rediskontlfähig ist, bleibt er zwar in seinem Wert hinter dem eines Handelswechsels, den die Bank jederzeit verwerten kann, zurück (vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 - S. 11 und vom 21. Februar 1961 - 1 StR 634:’60 - S. 11). Bei ihm ist daher auch der übliche Zwischenzins höher als beim Handelsakzept. Kauft eine Bank in dem Glauben, ein Warenakzept zu erhalten, einen Finanzwechsel an und berechnet sie infolgedessen als Diskont die für Handelswechsel gültigen Zwischenzinsen, so stellen diese, wie das Land-
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gericht zutreffend hervorhebt, keinen ausreichenden Ausgleich zwischen dem Forderungswert des \Wechsels und dem Wert des hingegebenen Geldes dar. Ein Vermögensschaden kann außerdem in der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Bank licgen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, über einen Teil ihres Vermögens jederzeit verfügen zu können (BGH, Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - S. 15). Gegen die Schadensberechnung des Landgerichts bestehen jedoch deswegen Bedenken, weil sie davon ausgeht, daß die Banken für die diskontierten Finanzwechsel Bargeld gegeben haben. Das steht indessen im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Diskonterlöse den Verkäufern der Wechsel gutgeschrieben worden sind (UA S. 87). Durch die Gutschrift wird das Vermögen dessen, der die Gutschrift erteilt, aber nicht in jedem Fall geschädigt, insbesondere dann nicht, wenn durch den gutgeschriebenen Betrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers vermindert werden und die Gutschrift nicht zu weiterer Kreditgewährung führt (vgl. BGH, Urteile vom 3l.Januar 1961 - 1 StR 463/60 - S. 12 f. und vom 19.November 1957 - 1 StR 445/57 -). Ob die Gutschrift in allen Fällen ein Guthaben ergeben hat, das die Kontoinhaber jederzcit abheben konnten, oder dazu geführt hat, daß ihnen weiterer Kredit gewährt wurde, ist bisher nicht festgestellt.
bb) Hinsichtlich des Schadens der Lieferanten und Bauhandwerker hat das Landgericht folgende Erwägungen angestellt: Durch die Stundung ihrer Kaufpreis- und Werklohnforderungen hätten die Wechselempfänger auf sofortige Barzahlung und die Möglichkeit, mit dem Geld gewinnbringend zu arbeiten, für mehrere Monate verzichtet. Die Lieferanten der Firma Re nätten
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außerdem Rabatte eingeräumt und die Handwerker ihre Forderungen ermäßigt. Für dic Gewährung dieser Vorteile hätten sie Akzepte erhalten, die keine Handelswechsel und daher nicht rediskontfähig gewesen seien. Der Verkauf dieser Wechsel an eine Bank sei, wenn überhaupt, nur zu einem höheren Diskontsatz als bei Handelswechseln möglich gewesen. Darin sei cin potentieller Schaden zu sehen, der bei Aufdeckung der wirklichen Beschaffenheit der Wechsel durch die diskontierenden Banken sich jederzeit habe auswirken können, und zwar entweder dadurch, daß die Kreditinstitute einen höheren Diskontsatz in Rechnung gestellt oder dadurch, daß sie eine Diskontierung überhaupt abgelehnt hätten. Soweit die Wechselempfänger Akzepte der Firma ME KG erhalten haben, seien sie außerdem dadurch geschädigt worden, daß diese Wechsel auf Grund der Wertlosigkeit der Haftung des Akzeptanten minderwertig und die wechselrechtlichen Ansprüche der Indossatare infolgedessen gefährdet gewesen seien. Soweit der Angeklagte IE als Aussteller oder Indossamt in Erscheinung getreten sei, liege ihr Schaden zudem darin, daß diese Wechsel infolge der persönlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten als Wechselschulädner minderwertig gewesen seien.
Bei dieser Schadensberechnung übersieht die Strafkammer, daß die Hingabe der Wechsel nicht die vertragliche Gegenleistung darstellte und nicht an Zahlungs Statt, sondern nur erfüllungshalber erfolgte. Die jeweiligen Kaufpreis- und Werklohnforderungen blieben bestehen; sie wurden nur gestundet. Soweit die Lieferanten "Barzahlungsrabatte" eingeräumt und die Handwerker Preisnachlässe gewährt haben, ist anzunehmen, daß dies unter der stillschweigenden Bedingung ordnungsgemäßer Diskontierung und Einlösung der hingegebenen Wechsel geschah. Ebensowenig
wie diese Indossatare - den im Zahlungsverkehr geltenden Gepflogenheiten entsprechend (vgl. Soergel/Siebert,
BGB, 10. Auflage, § 364 Rz 5) - die Wechsel an Erfüllungs Statt angenommen haben, kann davon ausgegangen werden,
daß sie mit der Entgegennahme der Papiere bedingungslos auf einen Teil ihrer Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen verzichten wollten. Jedenfalls wirtschaftlich gesehen, handelte es sich auch insoweit nur um eine Stundung der jeweiligen Teilforderungen, die erst beim Eintritt der Bedingung zu cinem Erlaß wurde. Somit steht in allen Fällen der Weitergabe von Wechseln an die Lieferanten
und Bauhandwerker ein sog. Stundungsbetrug in Frage, bei dem der Vermögensschaden der Gläubiger nicht durch einen Vergleich des Wertes der hingegebenen Waren und erbrachten Leistungen oder der Kaufpreis- und Werklohnforderungen mit dem der erworbenen Wechselforderungen, sondern durch einen Vergleich der Einbringlichkeit der Kaufpreis- und Werklohnforderungen vor und nach der Stundung zu ermitteln
ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1959 - 1 StR 188/59 -
S. 5 £). Daß die belieferten Firmen Rein un: Pin im Zeitpunkt der Stundung in höheren Maße zahlungsfähig waren als später und daß der Wert der — weiterbestehenden - Kaufprceisforderungen sich daher mit Ablauf der Stundungsfrist verringert hat, ist den bisherigen Feststellungen indessen nicht zu entnehmen. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Lieferanten zwar durch die ZEntgegennahme der Wechsel davon abgehalten wurden, ihre Kaufpreisansprüche sogleich - notfalls im Klagewege - zu realisieren, andererseits aber wechselrechtliche Forderungen nicht nur gegen ihre bisherigen Schuldner, sondern auch gegen die übrigen Zeichner der Wechsel erhielten.Ob sich der Wert der Werklohnforderungen der Bauhandwerker durch die dem Angeklagten Jg zewährte Stundung verringert hat, etwa weil ui im Zeitpunkt der Stundung zahlungsfähiger war als später, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht beurteilt werden. Allein
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der Umstand, daß es bei den beiden letzten vom Angeklagten weitergegebenen Wechseln zum Protest gekommen ist und der Schlossermeister Mersch scine Forderungen im Klagewezge geltend machen mußte, läßt insoweit keine sicheren Schlüsse zu; Wechsclprotest und Klagc können auch andcre Ursachen als einen Vermögensschwund des Angeklagten Jg schabt haben. Zur Beurteilung der Frage, ob das Vermögen der Lieferanten und Bauhandwerker in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert worden ist, bedarf es daher weiterer Feststellungen (vgl. auch BGHSt 1, 262, 264, sowie Urteil des BGH vom 2. Juni 1959 - 1 StR 132/59 - S. 4). Das Landgericht wird außerdem prüfen müssen, ob dic Indossatarc durch die Hingabe der Finanzwechsel außer zur Stundung ihrer Forderungen noch zu weiteren Leistungen veranlaßt worden sind. Falls die Lieferanten, vor allem soweit sie mit
den belicferten Firmen in längerer Geschäftsverbindung standen, durch die Wechsel, die sie an sich zur Begleichung von Kaufpreisforderungen aus bereits erfolgten Lieferungen erhielten, auch zur Entgegennahme neuer Bestellungen und
zu weiteren Lieferungen veranlaßt worden sind, kann auch hierin eine Vermögensbeschädigung liegen. Ebenso wird
zu prüfen sein, ob die Bauhandwerker durch die Hingabe
der Wechsel zu weiteren Vorlcistungen veranlaßt und dadurch geschädigt worden sind.
d) Da die Verurteilung wegen Betruges bereits auf Grund dieser, den objektiven Tatbestand betreffenden Mängcl keinen Bestand haben kann, erübrigen sich eingehende Erörterungen zur inneren Tatscite. Der Senat hält jedoch folgende Hinweise für erforderlich;
aa) Die bisherigen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand reichen nicht aus. Vor allem läßt das Urteil Feststellungen zum Schädigungsvorsatz vermissen. Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung auf Grund der erforderlichen weiteren Feststellungen zu der Überzeu-
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gung gelangen sollte, daß den Wechselempfängern ein Vermögensschaden entstanden ist, wird es darlegen müssen, inwieweit der Vorsatz des Angeklagten sich auf diesen jeweiligen Schaden bezog. Dabci wird es sich vor allem mit der Einlassung IB: auscinanderzusetzen haben, er habe in den Jahren 1960 bis 1963 über Vermögenswerte von über 2 Millionen DM und einen laufenden Bankkredit von
ca. 1 Million DM verfügt; gestützt auf diese erheblichen finanziellen Mittel sci er bereit und - wie die tatsächliche Einlössung nahezu aller in Umlauf gesetzten Wechsel beweise — auch in der Lage gewesen, für die Bezahlung der Wechsel einzustehen. Diese Einlassung ist im Urteil als richtig unterstellt worden. Andererseits hat das landgericht angeführt, IWW nave im Jahre 1963, als erhebliche Forderungen und zahlreiche Prozesse auf ihn zugekommen seien, vor einem finanziellen Abgrund gestanden
(VA S. 92). Hierzu sind genaue Feststellungen erforderlich; vor allem wird sich die Prüfung empfehlen, in welchen Umfang der Angeklagte in der hier fraglichen
Zeit den ihm zur Verfügung stehenden Bankkredit ausgeschöpft hatte. Sollten dem Angeklagten tatsächlich die von ihm behaupteten finanziellen Mittel zur Verfügung gcstanden haben, so würde das zwar nicht von vornherein jede objektive Vermögensgefährdung der Indossatare ausschließen, so insbesondere nicht in den Fällen, in denen er die Wechsel selbst nicht gezeichnet hatte, oder in jenen, in denen die Wechscl durch HÜMEED oder Rei an Banken weitergegeben wurden und - unter Berücksichtigung des berechneten Zinssatzes - kcinen ausreichenden Ausgleich
für die von den Banken gutgeschriebenen Geldbeträge darstellten. Immerhin sind aber Zweifel am Schädigungsvorsatz des Angeklagten begründet, die ausgeräumt werden müssen. | Ebenso wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß von den 519 Wechseln im Gesamtberrage von 1.313. 975,19 DM, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, nur 3 Wechsel
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in Höhe von insgesamt 9.630 DM zu Protest gegangen
sind - wobei nicht cinmal feststcht, aus welchen Gründen -, während alle übrigen ordnungsgemäß eingelöst wurden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dieser Umstand könne den Angeklagten nicht entlasten, die Einlösung der Wechsel bedeute lediglich eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens. Es hätte sich ihm jedoch aufdrängen müssen, die Tatsache der nahezu vollständigen Bezahlung der Akzepte auch bei der Feststellung der inneren Tatscite, insbesondere im Rahmen des Schädigungsvorsatzes, zu würdigen.
bb) Bei der Prüfung des Merkmals der Bereicherunesabsicht wird das Landgericht berücksichtigen müssen, daß cs nach § 263 StGB - im Gegensatz zu den Ausführungen des Urteils auf Seite 94 unten -— allein auf die Vortcile ankommt, welche dic Wechscelempfänger durch ihre Vermögensverfügungen unmittelbar gewährt haben und die in den Fällen, in denen dic Wechsel an Lieferanten und Banken gegeben wurden, den Firmen Re und FEED zuseflossen sind. Dabei brauchen diese Vermögensvorteile nicht die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel des Angeklagten gewesen zu scin; vielmehr genügt es, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vorteil als sichere und erwünschte Folge scines Handelns ankam, mag er ihn auch nur als Mittel zu eincm anderweitigen Zweck erstrebt haben (BGHSt 16, 1).
2. Da das Landgericht - mit Recht - Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung angenommen hat, entfällt auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, obwohl sie keinen Rechtsfehler aufweist.
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Die vom Landgericht für die Zulässigkeit der Unterzeichnung mit einen fremden Namen aufgeführten Voraussetzungen entsprechen der Rechtsprechung (vgl. RGSt 68, 240, 242; BGH Urteile vom 3. Januar 1952 - 3 StR 544/51 -, sowie vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/55 -). Danach hätte der Angeklagte sich selbst dann der Urkundenfälschung schuldig gemacht, wenn Trau MB die Erlaubnis zur Zeichnung mit ihrem Namen gegeben hätte. Für die Frage, ob eine Urkunde im Falle der Unterzeichnung mit einem fremden Namen fälschlich angefertigt ist, kommt es darauf an, von wem dic Urkunde geistig herrührt und nicht darauf, wer sie körperlich vollzogen hat. Wenn durch den Gebrauch des fremden Namens ein falscher Schein hinsichtlich des Urhebers der urkundlichen Erklärung erweckt werden soll, so liegt auch dann eine falsche Urkunde vor, wenn der Namensträger den Täter zur Unterschrift mit seinem Namen ermächtigt hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen wollte der Angeklagte nicht als Vertreter von Frau EB in Erscheinung treten. sondern. durch die Nachahmung ihrer Unterschrift erreichen, daß die Wechselnehmer glaubten, sie habe selbst unterschrieben. Danach wollte er also durch die Unterschrift den Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die .Urkunden unterschrieben habe. In diesem Verhalten nat das Landgericht zu Recht eine Urkundenfälschung gesehen.
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12.
Auf Grund der dargelegten Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten IWW kann auch der Sachrüge des Angeklagten Hl der Erfolg nicht versagt werden.
Sanders Faller Börtzler
Spiegel Hürxthal