Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 5 Mietpreisüberhöhung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2004 – VIII ZR 190/03Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2013 – 2 Ss-OWi 470/12
- BGH, 13.04.2005 – VIII ZR 44/04Zitiert von 2
- BVerfG, 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGGZitiert von 2
- BGH, 25.01.2006 – VIII ZR 56/04Zitiert von 4
- BVerfG, 30.09.2001 – 2 BvR 947/98
Zuletzt entschieden
- OLG München, 24.06.2025 – 32 U 1132/25
- LG München II, 27.02.2025 – 34 O 6418/22Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2024 – VIII ZR 12/23Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung für die Zeit nach der Beendigung der Preisbindung und Vereinbarung einer ersten Staffel während des Zeitraums der Preisbindung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WiStrG 1954 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/5#abs-2 (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/5#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.