Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.06.1951 – 1 StR 53/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2504 088
1.5:2_53.50
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann alter DB m au: TU geboren am EHE 1912 ir U ::->. Vu
wegen versuchter Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzuann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeemter der Geschüftsstelle,
für Recht orkannts
Die Revision des Finanzamts in I gegen das Urteil des Amtsgerichts in Maulbronn vom Te September 1950 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-- kasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Le Gegen den Angeklagten hatte das Finanzamt in Im durch Strafbescheid Geldstrafen wegen versuchter Unsatz--, Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung festgesetzt. Nachdem der Angeklagte gerichtliche üntscheidung beantragt hatte, hat das /mtsgericht durch das am 7. September 1950 verkündete Urteil das Verfahren auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Dieses Urteil het das Finanzemt als Nebenkläger mit der Revision angefochten, Die Revisionsschrift ist em 23. September 1950 beim Amtsgericht eingegangen, die Begründungsschrift am 11. Oktober 1950 (I 26, 27).
Das zur Entscheidung Über die Revision berufene Ober-- landesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss von 7, November 1950 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hielt, wie die Griinde des Beschlusses ergeben, die Revision für verspätet, weil die einwöchige Frist zur Einlegung des Rechtsuittels auch für das Finanzamt als Mebenkläger mit der Urteilsverkünäung begonnen habe. Sie sei beim Eingang der Revision schon abgelaufen gewesen.
Auf "Beschwerde" des Finanzamts hat das Oberlondeszericht am 21. November 1950 seinen Verwerfungsbeschluss vom 7. November 1950 aufgehoben, weil darin irrigerveise die Zulässigkeit der Revision verneint wurde (§ 467 Abs 2 KAbg0O}: das Urteil. sei dem Finanzamt beim Zingang der Nevisien n:ch nicht zugestellt gewesen.
Demnächst hat das Oberlandesgericht die Sache nach $ i21 Abs 2 GVG dem Bundesgeri.chtshof vorgelegt, weil es von einer nach dem 1. April 1950 ergengenen üintscheidung
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eines anderen Oberlendesgerichts in der Auslegung des § 12 des Straffreiheitsgesetzes abweichen wolle und es auf diese Auslegung bei der Entscheidung der Sache ankomne.
Der Senat kann über die Revision sachlich nicht entscheiden, weil das Rechtsmittel nicht zulässig ist.
1. Die Revision war rechtzeitig eingelegt. Denn nach
8 467 Abs 2 RAbgO wurde die Rechtsmittelfrist für das Finenzemt erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt. Das Urteil war eber dem Finanzamt beim Eingang des Rechtsmittels noch nicht zugestellt. Zwar hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 7. September 1950 die Zustellung des Urteils en das Finanzamt verfüst (I 13). 3s findet sich bei dieser Verfügung auch ein Kanzleivernerk, wonach die Ausfertigung am selben Tage abgesandt ist.
Der Verwerk ist aber nicht unterschrieben. Damit ist den Lindestanforderungen, die für eine vereinfachte Zustellung nach § 5 der demals in Bezirk des Vordergerichts noch geltenden xriegsmassnahmenreroränung vom 12. „ai 1943 (RGBl I 290) zu stellen sind, nicht genigt; vel dazu § 6 aaO, Nr 6, 7 der AV des RJIl vom 24. Mai 1943
[DJ 272) und § 37 der Württ-Bad StPO 1946. Überdies steht nach der Erklärung des Finanzamtes vom 9. November 1950 (1 37) fest, dass ihm die Urteilsausfertigung erst am
18. September 1950 zugegangen ist. Damit ist, selbst wenn eine Aufgabe zur Post in der vorgeschriebenen \leise beur-: kundet worden wäre, die nach § 5 der Xriegsmassnahmenver: oränung bestehende Vermutung, dass die Zustellung am 4. lerktag nach der Aufgabe zur Post bewirkt sei, in zulässiger \ieise widerlegt. Des Rechtsmittel war daher auf alle Fälle rechtzeitig. Is ist auch in gehöriger Form und Frist (vgl § 467 Abs 2 RAbg0) begründet worden.
2, Die Revision ist jedoch von dem demals zuständigen | Revisionsgericht als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss beruhte allerdings auf einen Rechtsirrtunm über den Lauf der Fristen. Das machte ihn aber nicht unwirksam. Vielmehr hat durch ihn das Urteil des Autsgerichts die Rechtskraft erlangt. Die Nevisionsinstanz war damit beendet. Ler Verwerfungsbeschluss ist auch den Prozessbeteiligten bekannt gegeben worden.
5. Dass der Verwerfungsbeschluss auf Rechtsirrtun beruhte, rechtfertigte nicht, ihn wieder aufzuheben. ar hatte das Verfehren rechtskrüftig beendet. Linem Rechtsmittel unterlas er nicht. In der Rechtsprechung des Teichsgerichts ist es zwer für zulässig angesehen worden, dass das Revisionsgericht einen Beschluss, durch den es eine tlevision als unzullssig verworfen hatte (§ 349 Abs i StPO), zurücknimmt, jedoch nur dann, wenn der Beschluss suf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen wer (RGSt 59, 420). Diese Voraussetzung ist hier richt gegeben; das Revisionsgericht hatte nur die segebene Sechlege rechtlich unzutreffend beurteilt. In solchem Falle kenn die abschliessende ZIntscheidung der letzten Instanz nicht zurückgenommen werden. Die in der nechtsprechuns einzig zuselassene Ausnahme kann nicht erueitert werden. Das würde gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstossen. Die Zrozessbeteiligten m\ssen sich darauf verlassen können, dass die unanfechtbere Entscheidung der letzten Instenz endgültig ist. Auch venn sie in der Form des Beschlusses ergangen ist,
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muss das jedenfalls dann gelten, wenn dem Gericht alle zur Beurteilung notwendigen Tatsachen beliannt waren,
4. Der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 1950 war hiernach unzulässig. Auch er war aber nicht ohne jede \Wirkung. Dass er auf der irrigen Annahme seiner Zulässigkeit beruhte, machte ihn nicht nichtig. Durch die ZLufhebung des Verwerfungsbeschlusses hat er gegenüber der durch diesen geschaffenen Rechtslage für die Revision wieder einen Schwebezustend herbeiseführt. Der jetzt erkennende Senat ist genötigt, die durch den ersten Beschluss des Oberlandesgerichts geschaffene Rechtskraft des Urteils wiederherzustcllen. Er musste somit durch eisne entscheidung die Verwerfung der Revision als unzulässig aussprechen.
III. Die Kosten der Revision waren nach § 473 Abs 1
Sctz 1 StPO (vel § 420 RAbg0) der Staatsiiasse, d.h.
der Kasse des bendes Yürttenberg-Beaden, aufzuerlegen.
Zu diesen Kosten gehören nicht die Auslasen des Angeklssten. Die für die Kosten des Rechtsmitsels eines privaten Nebenklägers geltenden Regeln sind auf das Rechtsmittel des Finanzamts nicht anwendber; denn das Finenzamt ist in Steuerstrafverfahren ein der Staatsanweltschaft vergleichbares staatliches Strefverfolgungsorgan (RGSt 57, 255; 60, 189). Der Verteidiger hat in
der Revisionsverhandlung beantrast, die notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Finenzemt, d.h. der Staatskasse, aufzuerlegen. Pieser Antrag ist entsprechend der Bestimmung in § 47% Abs 1 Satz 2 StPO zu behandeln. Es ist daher
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rach Billigkeit darüber zu entscheiden. Billickeitsgründe sprechen nicht zu Gunsten des Antrages. Denn das Rechtsmittel des Finanzamts hätte, wenn es noch zulässig gewesen wäre, in der Sache Erfolg haben müssen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende einschränkende Auslegung des § 12 des Straffreiheitsgesetzes hat der Bundesgerichtshof nicht anerkannt. Zr hat vielmehr dahin entschieden, dass die Vorschrift alle Steuervergehen schlechthin von der Streffreiheit ausnimmt und so auszulegen ist vie sie lautet. Viegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20. März 1951 - 2 StR 13/50 - (NIW 1951, 369) verwiesen, der euch der erkennende Senat beitritt. Es besteht deshalb kein Anlass, Parteikosten des Angeklagten der Staatskasse eufzubürden.
Richter Dr. Peetz hantel
Dr. Geier Glanzmann
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