Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 17.05.1956 – 4 StR 167/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR 401/55) | - 2224 043
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Im Naı en des Velkes
u u In der Strafsache
den Invaliden Richard ad aus Mg (Kreis > @. sehoren am. = 8inK YOstpreußen, Zeit in dieser 5a e ın Strafhaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen Udo
hat der rkeesenet des nundesnenichtehote in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg Bun als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer \ Bundesrichter Dr. Seibert ii als beisitzende Richter, oh
Bundesanwalt uuzgt | | als Vertre er der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der "Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: j
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24, Januar 1956 wird der Ausspruch über die Anrechnung der Uniersuchungshaft aufgehoben. Die Sache wird in diesem Um- ... fang zur neuen ‚Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Detmoid zurückverwiesen, das auch. 5 über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. . . =
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
&ründe:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts vom 8, Juni 1955 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzusht mis Abhängigen in Tate inheit mit einem Vergehen der Blutschande, wegen falscher Anschuldigung,. falscher vwneid- „icher Aussage, Abtreibung sowie wegen Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bis dahin erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet.
kur die Revision des Beschwerdeführers wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat - 4 StR 401/55 vom 170 November 1955 - mit den Feststellungen bezüglich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 153 StGB, der Bekanntmachungsbefugnis und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
_ Nunmehr hat die Strafkammer durch Urteil vom 24. Ja- SE: nuar 1956 den Beschwerdeführer -— unter Neufassung des Ur- u teilsspruchs -— wie früher verurteilt und die Bekanntmachungsbefugnis erneut ausgesprochen. Es heißt dort weiters "Es ver- E bleibt bei ... der Anrechnung der Untersuchungshaft". Die Ko- h sten des Verfahrens, soweit es ihn betrifft, einschließlich B. der Revisionskosten, sind dem N Angeklagten auferiegt.
Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Beschwerdeführers, mit der die Verletzung des ‚sachlichen Straf- | rechts gerügt wird. Zwar hat der Verteidiger das Urteil "im gesamten Umfsnge angefochten und dessen Aufhebung beantragt". Ersichtlich sollte es jedoch nur angegriffen werden, soweit
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nicht bereits Teilrechtskraft eingetreten war. Dem Rechtsmittel ist der Erfoig teilweise nicht zu versagen..
Der Sena; hatte dis Verurteilung des Angeklsgien we. gen falscher uneidlicher Aussageaufgehoben, weil durch die jan eer richtliche Entscheidung nicht hinreichend geklärt war,
bereits eine vollendete va Solaussage. vorgezegen N hatte,
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genbekundung einen , Obnmechtseufeil erlitten.
wie die jetzigen Festgtel liungen des Tatrichters ergeben, wurde dem ‚Angeklagten - als damaligen Zeugen - nach seinem Schwächeanfall Gelegenheit gegeben, sich zu erholen, Als er wieder in der Lage war, der Verhandlung zu folgen, . wurde seine Vernehmung fortgesetzt. Er beantwortete weitere Fragen des. Vorsitzenden sachgemäß, Dann. beschloß das Gericht, ihn gemäß : 61 Nr 2 StPO unbeeidigt zu lassen.
Die konahile der Strafkammer, daß eine vollendete und damit nach § 155 StGB strafbare Falschaussage vorliege, ist demnach rechtlich bedenkenfrei. Die Revi sionsengriffe hier
i Eu | gegen sind offensichtlich unbegründet,
Das Landgericht hat bei diesem Vergehen weiter die un aussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 Abs 1 StGB) geprüft: u Es hält zwar, unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BEHSt 8, 301, 318, 3197), die Anwendbarkeit des § 157 StB im vorliegenden Fall grundsätzlich für zı wlässig (vgl auch BCHSt 7; 332,
Der Tatrichter hat indes von der Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht. Er legt dars Bei der Persönlichkeit des Angeklagven, wie sie sich aus der Tat-
sache seirer Verurveilung wegen fortgesetzter Unzucht und lutschande mit seiner Stieftochter und dana
ch gengener Abtreibung ergebe, sei — auch unter Ber ücksichti-
gung des Beweggrundes. und des Verhältnisses zwischen Talschaussage und zu verdeckender Straftat — die Zubilligung der Wohiivat des § 157 StGB hier nicht em Platze.
Ein Ermessensmißbrauch ist diesen Ausführungen richt zu entnehmen. Der Tavrichter hat de en Beweggrund der Falschaussage und das Verhältnis zwischen dieser und den zu verdeckenden. Straftaten ausdrücklich berücksichtigt. Er hat also nicht verkannt,. daß de r Aussagenotstand umso größer zu sein pflegt, Je. schwerer die zu verbergenden Verfehlungen s sind. Zudem hat die Strafkammer, wie sie eingangs der Erörterungen zu § 157, SteB darlegt, das Verhalten: des Angeklagten | deshalb als verwerflich gekennzeichnet, weil er durch seine Falschaussage unschuldige Menschen einer Bestrafung zU- geführt hatt @o Auch dieser Gesichtspunkt hat, wie der Zusammenhang ergibt, das Landgericht mit dazu veranlaßt, von einer St trafmilderung abzusehen, Hiergegen 15ßt sich rechtlich nichts einwenden., i 2. Das Landgericht hat nun - was. aus ‚den Urteilsspruch nicht eindeutig hervorgeht — keinen Anlaß gesehen, die Untersuchungshaft über das im früheren Urteil aus gesprochene Maß hinaus anzurechnen. "Die Schwere der Schuld und das Verhalten des bis zuletzt vneinsichtigen und jeder Reue unzugänglichen Angeklagten ließen diese Milde wnangebracht erscheinen", 2 — Er
Diese Darlegungen- sind rechtlich bedenklie ch. Wie der Senat in seinem Urteil 4 StR 66/56 vom 15, März 1956 - NW. 1956, 879 Nr 19 - ausgeführt. hat, ist die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) kein Gnadenerweis, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe sein. Die Schwere der schuld des Beschwerdeführers kommt bereits im Strafmaß zum Ausdruck (vgl auch Dreher-Maassen 2. Aufl, Anm 4 zu § 60 StGB). Im übrigen läßt es sich nicht ohne weiteres miteinan-
der vereinbären, wenn dieselbe Tatschuld. die sich seit dem früheren Urteil nicht erhöht haben kann, jetzt zum Anlaß genommen wird, die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abzulehnen, während der Tatrichter bei seiner ersten EInischeidung keine Bedenken gehabt hatte, die bis dahin erlit;- tene Preiheitsentziehung nach § 60 StGB aus Billigkeitsgründen anzurechnen (S 19 der Abschr des Urteils vom 8. Juni 1955). Die fernere, sehr knappe Begründung, der Beschwerdeführer sei bis zuletzt: uneinsichtig und jeder Reue unzugäng lich gewesen, ist angesichts der gegebenen Sachlage und bei einem erheblich sehbehinderten, kriegsversehrten und. Sriebhaften Mann, wie dem’Angeklagten, nicht "ausreichend, Es ist,
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insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber den Schulävorwürfen, bezüglich deren das frühere Urteil bereits rechtskräftig geworden war, in der neuen Hauptverhandlung noch mangelnde Einsicht und fehlende Reue gezeigt haben sollte. Hinsichtlich des ihm weiter zur last gelegten Vergehens einer falschen uneidlichen Aussage hatte sein damaliges Rechtsmittel indes Erfolg gehabt. Das Landgericht hat ni cht dazu Stellung genommen, ob die weitere
Einlassung des Beschwerdeführers gegenüber diesem, noch nicht rechtskräftigen, Schuldvorwurf möglicherweise nor ein rechtliches Bestreiten und nicht der Ausdruck einer rechtsfeindlichen Einstellung war. Hierauf hat die Verteidigun 18 zutreffend ‚hingewiesen.
Der Angeklagte hatte zwar, en ntgegen der Auffassung der Revision, keinen unbedingten Anspruch darauf, die von ihm nach dem ersten Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft angerechnet zu erhalten (BGH 1 StR 229/55 v 12. Juli 1955 8 4, insoweit in IM Nr 1 zu § 450 StPO nicht mit zum Abdruck gelangt; vgl auch RG JW 1930, 69 mit Anm v Beling zur Frage der erneuten Strafbemessung). Die Verlängerung der Untersucshungshaft heruhte jedoch ietzten Endes darauf;
daß das frühere Urteil des Landgerichts teilweise rechilich nicht einwandfrei begründet war, Die Versagung der weiteren £rrechnung könnve daher darauf hinauslaufen, den Beschwerdeführer dafür zusätzlich zu bestrafen, daß er, damals nicht
ohne Erfolg, von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht hatte, Ein solches Ergebnis wäre rechtlich nicht zu billigen (vgl auch BCH in IMNr 5 zu s so SteB; Ben 4 Sir 66/56 v 15. März 1956). 8 — |
Das Urteil ist demnach im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben, Deren weitere Anrechnung von hier aus, wie sie der Oberbundesanwalt in erster Linie beantragt hatte, würde in das Ermessen des Tatrichters eingreifen (BGH 4 StR 104/55 v 21. April 1955). Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft bis zu seinem Urteil steht ihm zu (§ 60 StGB). Nur über eine etwaige weitere Freiheitsentziehung nach dem tatrichterlichen ÜUrteil (sogen, Revisionshaft) pflegt das Revisionsgericht im Zusammenhang mit der Verwerfung des Rechtsmittels zu verfügen (entsprechende Anwendung des § 60 StGB; BGH in IM Nr
1.zu § 60). Um eine unbedingt bestimmte oder die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe i.S. ‚des 5 354 Abs 1 StPO ‚handelt es sich vorliegend nicht,
Durch die Aufhebung erledigt sich der weitere Revisionsangriff gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Diese war übrigens an sich nicht zu beanstanden, weil das Rechtsmittel, vom Standpunkt der Strafkamner aus, im Endergebnis erfolglos geblieben war. |
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen,
Es erschien angezeigt, die Sache im Umfang der Aufhebung an ein benachbartes Landgericht zurückzuver-
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