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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 4 StR 401/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StR 401/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

aus M

(Ostpr. )>

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

den Invaliden Richard U geboren am 1918 in

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender.

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt Dr,Dr. «un . als Vertreter der Bun anwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 153 StGB verurteilt ist;

b) soweit es sich auf die Bekanntmachungsbefugnis der Verletzten bezieht;

c) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen gemäß §§ 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit einem Verktrechen der Blutschande, wegen Abtreibung, wegen falscher Anschuldigung, wegen fal-- scher uneidlicher Aussage sowie wegen Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte seit dem Jahre 1950 mehrere Jahre lang mit seiner zu Beginn der Beziehungen 15 Jahre alten, in seinem Haushalt untergebrachten Stieftochter geschlechtlich verkehrt. Als das Mädchen aus dem Verkehr mit ihm geschwängert war, trieb er ihre Leibesfrucht ab. Gegen zwei Personen, die ein Gerücht über den blutschänderischen Verkehr des Angeklagten verbreitet hatten, erstattete er Anzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung. In der in diesem Verfahren anberaumten Verhandlung sagte er als Zeuge uneidlich aus, er habe mit seiner Stieftochter niemals in einen geschlechtlichen Verhältnis gestanden. Seine Stieftochter machte auf seine Veranlassung hin eine Aussage gleichen Inhalts. |

Die. auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt insoweit zur Aufhebung des Urteils, als der Angeklagte wegen eines Vergehens der falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist und ferner insoweit, als sich das Urteil auf die Bekanntmachungsbefugnis der durch die falsche Anschuldigung verletzten Personen bezieht.

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Die Rüge, daß das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag auf Einvernahme zweier Zeugen

zu Unrecht abgelehnt hat, ist nicht begründet. Mit diesem Beweisamtrag so:.lte die Glaubwürdigkeit der Zeugin vu erschüttert werden, weil sie in sittlicher Hinsicht schon früh gefehlt habe, indem sie mit lungen im Alter von 10 - 1:$ dahren geschlechtlich verkehrt habe. Da das Gericht davon

ausgegangen ist, daß es zwischen der Zeugin und den in dem Beweisamtrag benannten Zeugen schon ir den Jahren 1948 und 1949 zu unsittlichen Handlungen gekommen ist, stellt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte dar (§ 338 ziff 8 StPO,;. Entgegen dem Vorbringen Ger Revision ist auch die psychiatrische Untersuchung der Zeugin MB zu Recht ab- E gelehnt worden, Nach den Feststellungen des Gerichts sind | bei der Vernehmung der zur Zeit der Haupiverhandlung i9 Jahrg‘

alten Zeugin nicht die geringsten Umstände hervorgeireten und auch von der Verteidigung nicht dargetan worden, die dafür sprechen könnten, daß sie nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sei. Das Landgericht konnte sich daher ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bilden.

Es hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin, soweit es sich um die zur Verhandlung stehenden Vorgänge handelt, eingehend gewürdigt. Da ihre Angaben sich mit den Aussagen der : Zeugin ü Fi allen wesentlichen Punkten deckten, bestand % für das Gericht, das von der Zeugin einen guten persönlichen ; Eindruck hatte, keine Veranlassung, von Amts wegen weitere f# Beweise über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erheben,

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt ferner richt darin, daß das Landgericht zur Zurechnungsfähifrkeit

des Angeklagten keinen weiteren Sachverständigen gehört

wasser und einen Hydrocephalus internus mäßigen Grades

hat. Der Angeklagte war nach § 81 StPO auf die Dauer von

5 1/2 Wochen in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen, Sowchl in der schriftlichen Begutachtung als auch in dem

in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten hat der Sachverständige die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklag-

ten bejaht. Ein Widerspruch, der zur Heranzıehung eines Obergutachters genötigt hätte, ist nicht ersichtlich, Zwar hat der Sachverständige, worauf die Revision hinweist, in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß nach dem Schreiben des Kreisarztes in Mgg> von 7. November 1951

die Untersuchung im Städtischen Krankenhaus in Vg eine chronische Entzündung der weichen Hirnhäute mit organischen Veränderungen am Gehirn ergeben habe. Ferner sei nach

einem Gutachten der chirurgischen Universitätsklinik in

) von 6. September 1952 auf Grund des klinischen

und röntgenologischen Befundes mit Üüberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schädelverietzung am Hinterhaupt infolge Verschüttung angenommen worden, Eine stationäre Untersuchung im Krankenhaus in Minden habe eine Zellenvermehrung im Hirn-

ergeben, die als Folge einer Hirnkew+ schädigung aufgefaßt worden seien. Wenn der Sachverständige trotzdem die

Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat; so:} er dabei offensichtlich jene Befunde mitberücksichtig:

wie schon die weitere Feststellung zeigt, die Untersuchung. in der Universitätsklinik in I) habe eine Hirnleistungs-. schwäche nicht nachweisen können, Das von ihm gefundene Ergeb-- nis, durch die jetzige Untersuchung sei eine Geisteskrankheit oder ein organisches Hirnleiden nicht ermittelt, steht deshalb nicht in Widerspruch zu den übrigen Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten.

§ 260 StPO ist ebenfalls nicht verletzt, da bei der in Eröffnungsbeschluß ersichtlich angenommenen Tateinheit

im Falle der Nichterweislichkeit sines Tatbestands Ss

Freisprechung erfolgt.

Das Vorkringen der Revision, das Protokcell übsr die Fortsetzung der Hauptverhandlung enthalte keine Angaben über die Besetzung des Gerichts usw. stellt lediglich eine Protokollirüge dar,

2. Verstöße gegen das sachliche Recht:

Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt die Verurteilung Ges Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1553 StGB. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung, in der er als Zeuge vernommen wurde, einen Ohnmachtsanfall erlitten. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe seine Aussage in diesem Augenblick schon "beendet" gehabt. Es führt dazu aus:

"Der Angeklagte von betonte im Laufe der Vernehmung u.a, ausdrücklich: !Die Behauptung, daß ich mit Inge ein Verhältnis habe, ist schändlich',

Kurze Zeit nach dieser Aussage bekam der Angeklagte dann einen Ohnmmachtsanfall .ses

Ausweislich des Protokolls vom 24, Februar 1952 zz.u hatte sich der Angeklagte U >ereits als Zeuge zur Sache erklärt, als er den Ohnmachtsanfall bexan. Er hatte bereits ausgesagt: 'Ich habe nie ein Verhältnis zu Inge unterhalten; das ist gelogen. Au Berge bin ich nie allein mit Inge gewesen. Die Behauptung, daß ich mit Inge ein Verhältnis habe,

ist schändlich.' Das Amtsgericht hat diese Aussage auch bei der Urteilsfindung verwertet; dies hätte nicht geschehen dürfen, wenn es die Vernehmung des

Angeklagten vn nicht für beendet angesehen hätte, als der Ohnmaehtsanfall eintrat."

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht von dem richtigen Begriff der Vollendung der falschen Aussage ausgegangen ist, wenn es ausführt, der Ange-. klagte habe kurze Zeit nach der Aussage einen Ohnmachtsanfall bekommen. Zur Vollendung ist erforderlich, daß die Aussage des Zeugen abgeschlossen ist, d.h. daß dem äußeren Ceschehen nach der Richter und die Prozeßbeteiligten ihre Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (BGH 3 StR 105/55 vom 18.5.1955; 4 StR 300/55 vom 6.10.1955). Die Frage, wann dies der Fall ist, kann nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsverlaufs beantwortet werden. Das Landgericht hat keine weiteren Ausführungen darüber gemacht, ob die Verfahrensbeteiligten etwa beabsichtigten, an den Angeklagten noch weitere Fragen zu richten und daran durch den Ohnmachtsanfall gehindert wurden. Ob schon eine Beschlußfassung über die Beeidigung erfolgte - ein wichtiges Indiz für den Abschluß der Vernehmung. - ist ebenfalls nicht erörtert. Die Tatsache, daß das Amtsgericht die Aussage verwertet, hat, kann allein diese wesentliche Lücke in den Feststellungen nicht ausfüllen, da das Amtsgericht auch Bruchstücke einer nicht vollendeten Aussage zur Beweiswürdigung heranziehen konnte. Deshalb war die. Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 153 StGB auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben.

Soweit die Revision vorbringt, § 157 StGB sei bei der Verurteilung nach § 153 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden, ist damit dieser Rüge die Grundlage entzogen. Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem Vergehen der fal-

schen uneidlichen Aussage ist die Strafmilderung nach dieser Bestimmung nicht möglich (BGHSt 1, 22; 3, 320):

Weitere Verstöße gegen das sachliche Recht hat die auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des gesamten Urteils mit Ausnahme des Ausspruchs der Veröffentlichungskefugnis nicht ergeben. Den Verletzten wurde in dem Urteil die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung binnen einem Monat nach Rechtskraft in einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen. Die Auswahl der Zeitung durfte nicht dem Ermessen der Verlet ten überlassen werden, sie mußte vielmehr vom Landgericht selbst getroffen werden (4 StR 136/53 vom 28.5.1953). Bei der neuen Entscheidung wird es zweckmäßig sein, die Frist erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen (BGH NJW 1955, ?118 Nr 19; RG DR ‘942, 1757 Nr 22).

6177 Pe Krumme u Engels Seibert Haager |