Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 21.04.1955 – 4 StR 104/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2241 012
In Nanıcn des Volixkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich Coup zus SCHE... dort geboren am EB 1904,
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr. lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt FEM> in der Verhandlung. Staatsanwalt Dr . Peiiiim bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 17. Dezember 1954 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des RKechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wezen
m mr a m mn rn er nn ar m,
Durch Urteil vom 1. Juni 1954 war der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hob der erkennende Senat den Schuldspruch in einem Falle (WE) sowie äie Gesamtstrafe auf; im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen, In der erneuten . Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren im Falle WE» gemäß § 154 Abs 2 StPO eingestellt, eine neue Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis gebildet und hierauf vier Monate der seit dem 1. Juni .. 1954 verbüssten Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt; sie erstrebt eine geringere Gesamtstrafe und volle Anrechnung der Untersuchungshaft. Sie hat im letzteren Punkte Erfolg.
1. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe läßt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Meinung der Revision, der Wegfall der Einzelstrafe im Falle WERE in Höhe von drei Monaten Gefängnis habe zur Folge, daß die neue Gesamtstrafe keinesfalls mehr als ein Jahr und drei Monate Gefängnis betragen dürfe, ist rechtsirrig. Die aus den bereits erkannten vier Einzelstrafen neu zu bildende Gesamtstrafe durfte zwar die frühere Gesamtstrafe nicht übersteigen, si@ brauchte aber diese auch nicht zu unterschreiten. Im übrigen halten sich die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters von Rechtsfehlern frei.
2, Der Angeklagte wurde am 1. Juni 1954 in Untersuchungshaft genommen. Der Entzug der Freiheit betrug bei
- 3.
Verkündung des angefochtenen Urteils sechs „onate und sechzehn Tage. Hiervon hat das Janägericht auf die verhängte Gesamtgefängnisstrafe vier Monate angerechnet. Ob und in welchem Umfange Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, steht allerdings im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. In vorliegenden Falle durfte aber der Angeklagte keinen Nachteil dadurch erleiden, daß das erste Urteil der Strafkammer Fehler aufwies und damit dem Angeklagten Anlass gab, deren Beseitigung durch die Revision zu erreichen (BGH JZ 1952, 754; 5 StR 848/52 vom
5.. Februar 1953). Für die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft kam es, nachdem das Rechtsmittel zur wenigstens teilweisen Aufhebung des Urteils geführt hatte, auf das Ausmaß des schließlichen Erfolgs der Revision nicht
an (BGH NIJW 1954, 847 Nr 20). Es bedurfte daher besonderer Begründung, wenn das Landgericht die erlittene Untersuchungshaft, deren Dauer hier mit der Dauer des Kechtsmittelverfahrens zusammenfiel und ausschließlich durch das letztere bedingt war, nicht in vollem Umfange auf die erkannte Strafe anrechnen wollte, Der Hinweis, die Anrechnung von vier Monaten entspreche der Billigkeit, genügt hierzu nicht. Die Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf mithin einer erneuten Überprüfung. Der Senat hält sich nicht für befugt, selbst eine abschliessende Entscheidung insoweit zu treffen, weil sie im Ermessen des Matrichters liegt, das zwar durch die oben bezeichneten. Schranken begrenzt ist, an der Berücksichtigung besonderer Umstände aber nicht gehindert ist.
Da die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft die Bildung einer Gesamtstrafe nicht berührt, ist das Urteil
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lediglich im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben (BGH NJW 1955, 557); im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
Güde Dr. Augustin Seibert
lang-Ninrichsen Haager
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