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BGH Entscheidung vom 15.03.1956 – 4 StR 66/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Anrechnung der Untersuchungshaft. | — kann nicht deshalb versagt werden, weil 0 dies, der Angeklagte wegen ‚seiner PEN Vorstrafen nicht verdiene. 4 StR 66/56 ig De ee

Für das Nachschlagewerk!” en 25 . | on Nicht für dis Amtliche Sammlung! u u 224 038.

PR suo $ EEE Rechtssatz: Die Anrechnung der Untersuchungshaft.

| — kann nicht deshalb versagt werden, weil

0 dies, der Angeklagte wegen ‚seiner PEN Vorstrafen nicht verdiene.

De ee

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Erich S aus GEB (Nest?.); geboren am > 1952 in L (Kreis G Niederschlesien), zur Zeit in dieser Sache in Unter-

suchungshafi,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat

der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde . als Vorsitzender,

Bundesrichter Kıume ‚Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

für

als beisitzende Richter, Bundesanwalt «BD in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > ::; der Verkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft,

Justizangestellter eEE> . | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkamt: .

Aur die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 28. Oktober 1955

_ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?

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Der 1932 geborene Angeklagte wurde bereits 1948 zum erstenmal wegen Diebstahls verurteilt. In den Jahren 1950 bis 1953 ist er ferner siebenmal, u.a, wegen schweren Diebstahls und räuberischer Erpressung, straffällig geworden, Jetzt hat ihn die Strafkammer wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte im Juni 1955 in Geseke und in Erwitte je einen Einbruchsdiebstahl ausgeführt und dabei über 600 DM erbeutet,

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.. Sie hat nur hinsichtlich der teilweisen Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft Erfolß. .

| I Die Binzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet, ‚Der Angeklagte hatte in beiden Fällen geleugnet, der Täter zu sein. Die Strafkammer nat ihn 'jedoch auf Grund: eingehender Beweiswürdigung an Hand von Indizien für überführt erachtet. Das Revisionsvorbringen läuft darauf hinaus, die rechtlich möglichen Feststellungen und Schlußfolgerungen. des Landgerichts. anzugreifen. Das

ist Haeuläonig (88 261, 337 StPO).

Die niehrfach ‚erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sind insoweit unbeachtlich, als sie nicht die Beweismittel bezeichnen, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BEHSt 2, 168). Auch die Rüge, daß noch weitere

>

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/4-str-66-56#rd_5

Fragen an Zeugen hätten gestellt werden müssen, kann nicht durchgreifen, Das Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, welche Fragen an die Auskunftspersonen gestellt worden sind (vel OGHSt 3, 595 BGH 4 StR 224,53

vom 1. Oktober 1953). Bezüglich des Handballenabdrucks

(S 11, 12 UA; [ 6 der Revisionsbegründung) läuft die Aufklärungsrüge auf einen unzulässigen Angriff gegen einen rechtlich möglichen Schluß des Tatrichters hinaus. Das Landgericht hat den Umstand, daß dieser Abdruck nicht

vom Beschwerdeführer herstanmte, nicht als für: ihn ent-

lastend angesehen, weil der Abaruck von einem der Angestellten oder einem der zahlreichen Besucher des Büroge-

bäudes herrühren konnte. Daß es nicht der Handflächenab-

druck. des: Angeklagten war, nötigte die Strafkammer nicht dazu, seine Täterschaft zu verneinen,

Das landgortiht konnte a an Hand von Zeugenaussagen und der Einlassung des Angeklagten Feststellungen über den Zustand des Briefumschlages und der auf ihm befindli-

‚chen Notizen im maßgeblichen Zeitpunkt treffen, ohne das ‚Schriftstück (Hülle, Bl 3 dA) selbst zum Gegenstand des Augenscheins zu machen. Auf den späteren Zustand des seit-

dem durch viele Hände Begangenen Co uverts kam es ersichtlich nicht an.

Die Strafkamner war nicht; verpflichtet, den Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen im. Urteil anzuführen und sich

nit ihnen auseinanderzusetzen. =

Das Gericht. hat die zugesagte Wahrunterstellung eingehalten. Es. brauchte jedoch aus den unterstellten Tatsachen nicht dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Ange-

klagte und sein Verteidiger. Zwingend mußten die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht sein.

Der Verteidiger würdigt die Bedeutung des Grundsatzes: "Im Zweifel für den Angeklagten", den er nicht weniger als fünfmal als verletzt bezeichnet, nicht richtig. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt, ihm auch nicht unzulässigerweise die Beweislast aufgebürdet (vel dazu NyW 1955, 172 mit Nachweisen). ‚Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer, entgegen der Revision, nicht zugemutet, genau anzugeben,.

‚wann und wo er den Briefumschlag fortgeworfen hat. Der

Tatrichter hat lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte selbst keine genaue Erklärung über den Verlust des

_ Couverts abgeben konnte und daß ‚die. Schrift damals ı völlig

unversehrt war q 5 11 u).

küch der Umstand, ans ach Angeklagten die Taten auf

Grund seines Vorlebens und der einschlägigen Vorstrafen

zuzutrauen. seien (8 7 u), war ein verwertbarer Gesichtspunkt für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 26%

StPO). Würde ‚das Tandgericht dem Angeklagten die ihm zur

Last gelegten Delikte ‚nicht. zugetraut haben, hätte es Ibn

nicht. verurteilen dürfen,

Das nachträgliche, zuden tatsächliche Vorbringen | des Verteidigers - im ‚Fall 7” % sei ein gewisser Günther

7 %E der Täter -. ‚kann das Revisionsgericht nicht berück-

sichtigene .

m _Nür zu § 60 StEB ergeben sich sachlich- | rechtliche Bedenken. Die allgemeine Sachbeschwerde führt

insoweit zur Aufhebung des Urteiis,

Die Strafkammer hat, wie sie ausführt, keinen Anlaß gesehen, die Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen, "Der Angeklagte hat sie [d.h. die volle Anrechnung] bei seinen Vorstrafen nicht verdient, ganz. abgesehen davon, daß er durch irreführende Angaben in dem Ermittlungsverfahren die Aufklärung des Sachverhalts verzögert und erschwert hat!', Lediglich die seit 4; Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft ist angerechnet worden, weil die Verzögerung von diesem Zeitpunkt ab darauf beruhe, daß das Verfahren vom. Schöffengericht an die Strafkammer verwiesen worden sei (8 23 UA)»

Die Entscheidung über" die volle oder teilweise Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) steht zwar im Ermessen des Tatrichters, unterliegt jedoch der Nachprüfung des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler (B6HSt 3, 330). Die Begründung für die teilweise Nichtanrechnung: der Angeklagte habe eine Vollanrechnung bei seinen_ Vorstrafen nicht verdient, ist rechtlich nicht zu billigen, Die Anrechnung nach § 60 StGB ist -. kein Gnadenerweis, ‘und ihre Versagung darf keine ‚zusätzliche Strafe sein. Weil der Angeklagte bereits früher. straffällig geworden war, ist er jetzt mit einer sehr erheblichen Freiheitsstrafe belegt worden. Wäre jene Erwägung des Landgerichts richtig, so würde dies in Höhe der nicht angerechneten Haftzeit von 99 Tagen praktisch zu einer zusätzlichen Bestrafung wegen jener ‚Vorstrafen führen. ‘Das wäre nicht vertretbar. Die Frage der Anrechnung hat mit früher verhängten Strafen nichts zu tun, sie hängt nicht einmal mit der Strafzumessung in dem Verfahren, das

die Haft veranlaßte, untrennbar zusammen (BGHSt 7, 216, 217).

Die Hilfserwägung des Landgerichts - Verzögerung und Erschwerung der Sachaufklärung - könnte zwar, für sich betrachtet, die teilweise Nichtanrechnung unter Umständen rechtfertigen (BGHSt 7, 217). Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß jene rechtlich bedenkliche Hauptbegründung und die ihr zugrunde liegende Einstellung des Tatrichters sich auch auf die Hilfserwägung, zum Nachteil’ des Angeklagten, ausgewirkt haben, Zudem ist nicht. dargetan, ob das Verfahren nicht schon infolge des bloßen Nichtgestehens der Tatvorwürfe (BEHSt 5, 238, 239)

| und der dadurch veranlaßten umfangreichen Erhebungen

eine beträchtliche Zeit beansprucht. hat. Daß der Beschwerdeführer vorher an beiden Tatorten gearbeitet hatte und der aufgefundene Briefumschlag ‚den Namen seiner Mutter

trug, ergab sich alsbald. Eine Reihe von Schutzbehaup-

tungen des Beschwerdeführers ist als wahr unterstellt worden. Sein: Bestreiten, der Urheber jenes Handflächen-

abdrucks‘ zu sein, erwies sich nach Auffassung der Straf-

kammer als richtig (5 11, 12 UA).. Das Mißlingen von

Alibi-Beweiserbieten rechtfertigt nicht ohne weiteres

die Annahme bewußter Verfahrensverzögerungs

Das Tandgericht- wird daher die Brage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu ı überprüfen haben.

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,

@üde — — Krumme Dr. Augustin

Dr. Sauer . Seibert