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BGH Urteil vom 28.06.1956 – 4 StR 212/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_212/56

22:2 c07 .

Im Namen des vo lIlkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugmeister Erich 3 «ED aus Dr geboren ın > 1927 in X.

wegen schweren Diebstahls i:R;

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg \ als Vorsitzender, u Sundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt I] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt «an bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter —— als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | E u Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil .des Landgerichts in Kassel vom 3. Februar 1956 ‘mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die, Anrechnung der Untersuchungshaft für die Zeit

vom 25. Mai 1955 bis zum 23. August 1955 abgelehnt worden ist, a E

' Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhand-

' lung und Entscheidung an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden bat. - ”.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

=- — u _._.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des landgerichts von 24. Mai 1955 wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wurde ihm mit Rücksicht auf sein außerordentlich hartnäckiges Leugnen versagt..

Auf seine in vollem Umfang eingelegte Revision wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat - 4 StR 328/55 vom 7. Oktober 1955 - mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt worden ist, und die, Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Eıxtscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Nunmehr hat die Strafkamner durch Urteil vom 3. Februar 1956 dem Angeklagten die ab 24. August. 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1955 erkannte Zuchthausstrafe angerechnet. Es hat mithin die Anrechnung der Untersuchungshaft

a) bis zum Erlaß des ersten Urteils (24. Mai 1955) erneut in vollem Umfang versagt,

v) ferner für die Zeit "nach Erlaß des Urteils teil- _ weise (nänlich: für die Zeit vom 25. Mai 1955 bis tum 23. August 1955) abgelehnt.

Mit der. Revision begehrt er Aufhebung. des Urteils und volle Anrechnung der Untersuchungshaft.

Die Revision ist zum Teil begründet:

Zu a): Das Landgericht hat nunmehr die Ablehnung der Anrechnung. der Untersuchungshaft eingehend damit begründet, daß der Angeklagte aus einer völlig uneinsichtigen, rechts-

feindlichen inneren Einstellung heraus die Test geleugnet hat. Diese Erwägung liegt auf den Gebiet Jer dem Tatrichter obliegenden Würdigung. Rec!tliche Bedenken sind geger sie

nicht zu erheben (3CHSt 1, 105 f):

Zu_b): Dagegen gibt die Begründung des Urteils zu diesem Punkt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe in der Hauptsache mit der Revision keinen Erfolg gehabt. Im Ergebnis sei auch das Resultat hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft nur verhältnismäßig. gering. Aus diesem Grunde sei dem Angeklagten diejenige Untersuchungshaft angerechnet worden; die die Dauer von drei Monaten nach Erlaß des ersten Urteils übersteige.

Nun liegt zwar die Anrechnung der Untersuchungshart gemäß § 60 StGB im Ermessen des Tatrichters. Der Angeklagte hat keinen unbedingten Anspruch darauf, die von ihn nach dem ersten Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft an- | gerechnst zu erhalten. Das Revisionsgericht ist jedoch "zur Nachprüfung befugt, ob der Tatrichter bei Ausübung | seines Ermessens von zutreffenden rechtlichen srwägungen ausgegangen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ver- "längerung der Untersuchungshaft beruht darauf, daß das frühere Urteil des Landgericuts teilweise rechtlich nicht einwandfrei begründet war. Die teilweise Versagung der weiteren Anrechnung könnte daher darauf hinauslaufen, den ' Beschwerdeführer deshalb zusätzlich zu belasten, weil er damals — jedenfalls teilweise nicht ohne Erfolg - von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht hat. Ein solches Ergebnis wäre rechtlich nicht zu billigen (vgl - BGH in LM Nr 5 zu § 60 StGB; BGH 4 StR 66/56 vom 15. März 1956 = NJW 1956, 879 Nr 19; 4 StR 167/56 vom 17: Mai 1956). Daß üblicherweise nur die drei ijlonate übersteigende Unter-

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suchungsnafi zur änrechnung kommt, silt für den Fall, daß die Revision ohne Erfolg geblieben ist. Ihr kann aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Fall gleichgestellt werden, daß ihr

nur ein teilweiser ürfolg beschieden war. Hatte sie diesen, so

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kommt es auch nicht darauf an, ob das in der erneuten Hauptverhandlung ergehende Urteil schließlich zu dem gleichen Endergebnis wie das frühere führte oder nicht. Wie der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen hat (NJW 1954 S 847 Nr 20),

darf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil das auf Grund der neuen Verhandlung 'ergehende Urteil im Ergceonis nicht günstiger für den Angeklagten ausfällt.

Es bedurfte daher einer besonderen Begründung, wenn das Landgericht die zwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen erlittene Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang auf die Strafe anrechnen wollte.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf mithin im Umfang der Aufhebung des Urteils einer erneuten Überprüfung. Der Senat hält sich nicht für befugt, selbst eine abschließende Entscheidung insoweit zu treffen, weil. sie im Ermessen des Tatrichters liegt, das zwar durch die oben bezeichneten Schranken Degrenzt, jedoch an der Berücks ichtigung besonderer Umstände nicht gehindert ist; on a

Rotberg Bas Krume 0000. Dr» Sauer Seibert Lang-finrichsen