Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.04.1956 – 4 StR 60/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das bloße Mitverprassen des vom Täter erbeuteten Geldes ist kein Mitwirken zum Absatz. Be Urt. des BGH vom 12. April 1956. LG Essen ın m Eu 60/56 2: ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Arnold Bm : > N. dort geboren m 1918, den kaufn äinnischen 1535 Kurt > aus Eu, dort geboren am 1922, beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, “ 3: den Schneider Arnold zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 1918 in u ‘ wegen schweren Raubes. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1956, an der teilgenommen haben; für Recht erkannts Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, 'Bundesrichter Dr. Augustiä Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [| . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Auf die Revisionen der Angeklagten Bg und & wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5, Oktober 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf äie Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten io 3 ) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen I. Die Strafkammer hat die Angeklagten > und X wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Angeklagten HB vnı FEB vırden freigesprochen. | . Gegen ihre. Verurteilung haben > und x@, | gegen die Freisprechung > hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; dieses Rechtsmittel wird ‚vom Oberbundesanwalt vertreten. Die Revisionen erheben die, Sachbeschweras, die Revision | rügt auch die Verletzung des Verfe ‚hrensrechts, doch ist die Verfahrensbeschwerde nicht fristgerecht ausgeführt und daher unbeachtlich (8 345, § 344 Abs 2 Satz 2 StPo). Den Revisionen ist der Erfolg nicht zu versagen, Wie den Feststellungen des Landgericht
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Rechtssatz: Das bloße Mitverprassen des vom Täter erbeuteten Geldes ist kein Mitwirken zum Absatz.
Be
Urt. des BGH vom 12. April 1956. LG Essen
ın
m
Eu
60/56
2:
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Arnold Bm : > N. dort geboren m 1918,
den kaufn äinnischen 1535 Kurt > aus Eu,
dort geboren am 1922,
beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, “
3:
den Schneider Arnold zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 1918 in u
‘ wegen schweren Raubes.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1956, an der teilgenommen haben;
für Recht erkannts
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, 'Bundesrichter Dr. Augustiä Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt [| . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten Bg und & wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5, Oktober 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf äie Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten io 3 ) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Die Strafkammer hat die Angeklagten > und X wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Angeklagten HB vnı FEB vırden freigesprochen. | .
Gegen ihre. Verurteilung haben > und x@, | gegen die Freisprechung > hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; dieses Rechtsmittel wird ‚vom Oberbundesanwalt vertreten.
Die Revisionen erheben die, Sachbeschweras, die Revision | rügt auch die Verletzung des Verfe ‚hrensrechts, doch ist die Verfahrensbeschwerde nicht fristgerecht ausgeführt und daher unbeachtlich (8 345, § 344 Abs 2 Satz 2 StPo).
Den Revisionen ist der Erfolg nicht zu versagen,
Wie den Feststellungen des Landgericht s zu entnehmen ist, hatte sich in den frühen Nachmittagsstunden des 15. März 1955 in der Tunenstadt von Essen folgendes zuge tragen:
Der Kokereiarbeiter Fritz rn hatte, wie er dies
an Zahltagen zu tun pflegte, außer Lebensmitteln eine 1/8 1- Flasche Kirsch mit Rum eingekauft, die er austrank, Auf dem Heimweg traf er auf der Straße, vor einer Bäckerei, auf fünf Männer, sogenannte Eckensteher. zu. ihnen ‚gehörten die drei Angeklagten. Diese Leute standen nach Art der in dieser | Gegendnichtstuend herumlungernden Personen im Halbkreis zusammen und unterhielten sich. I | kannte von ihnen nur Kg, den er früher schon begegnet war. Kg sprach Xen an und bat ihn um Geld, damit sie sich "etwas zu trinken" holen könnten.
Kon ging darauf ein, holte seinen Geldbeutel hersus und
gab K@1-- DM. Dabei nahmen einige der Männer — von den Angeklagten mindestens Hm - wahr, daß sich in der Geldbörse ein größerer Geldbetrag befand: Als Kon dıe Börse sodann in seine Manteltasche steckte, erhielt er einen heftigen Schlag ins Gesicht und verlor die Besinnung. Wer der schlag geführt hat, insbesondere ob I 7] oder Kg das Opfer niedergeschlagen haben, war nicht festzustellen. Als der Überfallene wieder zu sich kam, lag er, etwa 20 m vom Tatort entfernt, hinter einem Kirmeswagen; seine Geldbörse
‚mit Inhalt fehlte. Von. wem er dort hingebracht worden war; ist nicht festgestellt. Ke sah nun wie K@® gerade damit beschäftigt war, seine - rn —& _ Aktentasche auszupacken und die darin befindlichen Lebensmittel einzustecken: Kc®® WBn:chte ihm zornig Vorwürfe und entriß Kg die Tasche, Dieser wehrte sich und schlug auf 34 |] mit seinem Krück- ;tock ein. Dadurch konnte er sich den Besitz an einigen ‚ebensmitteln (1 Büchse Ölsardinen und 1 Brötchen) erhailten. Be hatte unterdessen Ko Börse mit Inhalt an sich genommen. Anschließend hielt er sich zusammen mit Hau» und "> in einer Gastwirtschaft auf. Dort aßen und tranken sie gemeinsam auf Kosten BB. der dabei das ganze Geld Ke
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Il. Das Landgericht hat das Verhalten der Beschwerdeführer als gemeinschaftlichen schweren Raub (§ 250 Abs 1 Nr 3, § 47 StGB) gewürdigt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten gehörten zu der Gruppe der herumlungernden Männer. Sie alle "gierten" nach Geld und witterten in Ken. der sich als ansprechbar und gutmütig erwies, ein willkommenes Opfer. Einer aus ihrem Kreis schlug ihn nieder. Dieser Gewaltakt diente, wie die Strafkammer feststellt, nur dem Zweck, den Überfallenen zu berauben. 3s@ und x sahen und erkannten, daß xD zwecks Beraubung niedergeschlagen wurde und die Besinn wilg
verlor. Aus dem Urteilszusammenhang (vgl auch die gegenteiligen Ausführungen bei zB und Do 7 ergibt sich die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, daß auf Seiten der fünf Männer, jedenfalls zwischen den beiden Beschwerdeführern und dem unbekannt gebliebenen Gewalttäter, das stillschweigende Einverständnis dahin bestand, dem Opfer mittels Gewaltanwendung Wertsachen abzunehmen. Die drei haben dabei nach der offensichtlichen Annahme des Tatrichters, mit verteilten Rollen gehandelt. Der eine schlug Kon nieder, Zn und Kg nahmen ihm seine Aktentasche und Geläbörse weg, woran der Überfallene trotz seiner Besinnungslosigkeit noch Gewahrsam hatte (vgl auch BGHSt 4, 210, 211; NIW 1955, 1238 Nr 16). Auch dies sagt das Urteil nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus seinem Gesamtinhalt und der rechtlichen Würdigung des Ansichbringens von Börse und Tasche als Wegnahme. Das gesamte Geschehen - vom Ansprechen des Opfers durch Kg bis zu dessen späterer Auseinandersetzung mit diesem - bildete, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, eine natürliche Einheit. Um ein bloßes Hinzukommen nach vollbrachter Tat (BGHSt 2, 344, 3475 4 StR 293/55 vom 18. August 1955) hat es sich vorliegend nicht gehandelt. Dies hat die Strafkammer u. a. durch Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 2, 346
und die Ausführungen bei fo ] zum Ausdruck gebracht. Sie hat damit, trotz etwas mißverständlicher Wendungen (Sichzunutzemachen der Bewußtlosigkeit Ko: sagen wollen, daß 3» und K, die von Anfang an dabei waren, im Einverständnis mit dem Unbekannten handelten und nicht lediglich nachträglich eine durch diesen, unabhängig von ihrem Willen, geschaffene günstige Situation ihrerseits zu Diehstählen ausnützten.
Die Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp, Jedoch reichen sie aus, um die Annahme der Mittäterschaf‘
zu tragen. Nach seiner aus dem Urteilszusammenhang eindeutig erkennbaren Überzeugung machte das enge Verhältnis, das die Angeklagten verband und das sie zu der Tat gemäß ihren Willen hatten, sie zu Mittätern des schweren Raubes (vgl auc BGH NIW 1956, 475 Nr 18).
Daß Kg nur die Mappe und nicht das Geld wegnahm und daß er an dem späteren Gelage in der Wirtschaft nicht teilnahm, steht der Annahme seiner Mittäterschaft am schwere Raub nicht entgegen. Diese erfordert nicht, daß jeder Beteiligte in den Besitz oder Genuß eines wesentlichen Anteils oder der Beute überhaupt gelangt. Die Revision dieses Beschwerdeführers macht zwar geltend, daß er infolge seiner Beinlähmung absolut unfähig sei, Gewalttaten, und sei esauch nur in der Form psychischer Teilnahme, zu begehen, Die Verteidigung übersieht jedoch, daß Kg bereits wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft war unä daß er, wie schon erörtert, den Besitz eines Teils der Beute erfolgreich mit Gewalt verteidigt hat. Er wäre nach §§ 252, 249 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen gewesen, wenn er nicht schon der Teilnahme am schweren Raub schuldig wäre.
Ob der Platz hinter dem Kirmeswagen, wo. sich der zweite Abschnitt des Gesamtgeschehens abspielte, ein öffentlicher i, $. des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB war oder nicht, ist chne Bedeutung, denn zumindest die Gewaltanwendung wurde auf einer Straße ausgeführt, Das genügt (peiist 3, 297 - 300)
Da indes das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt, soweit möglich, weiter aufzuklären,
Die Angeklagten B@p und Kg hatten sich auf Alkohelgenuß, vor dem Zusammentreffen mit Kg berufen. Dieses
N
Verbringen hat die Strafkammer nicht in rechtlich eimvandfreier Weise gewürdigt. Sie führt einmal an, BED una. Kg «li
am fraglichen Tage von etwa 11,50 bis 15.00 Uhr etwa je 20
Glas Bier getrunken haben. Im Anschluß daran erörtert das Landgericht den Fall des Beschwerdeführers BB: "der
ebenda die gleiche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen hat" (Unterstreichung von hier aus). Auch aus
den übrigen. Ausführungen in diesem Zusammenhang und bei der Strafzumessung ist nicht klar ersichtlich, ob der Tatrichter den behaupteten Alkoholgenuß von je 20 Glas Bier als umriderlegt angesehen oder ob er die Einlassung der Beschwerdeführer, was die angeblich getrunkenen übermäßigen Biermengen anbetrifft, für widerlegt erachtet und dem Angeklagten lediglich als ‚unviderlegbar zugestanden hat, daß’ sie vor der Tat überhaupt Alkohol zu sich genommen und zur Tatzeit unter einem gewissen — wenn auch nicht i. 8. des $ Bl StGB beachtlichen - Alkoholeinfluß gestanden haben. "Ei
Würde die erste kanahne zutreffen, : so wären das, entgegen
aer einleitenden Bemerkung der Urteilsgründe zur strafrechtlichen
Verantwortlichkeit der Täter, Anhaltspunkte für einen Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Wenn Kenschen in schlechter wirtschaftlicher Lage, wie es
die Beschwerdeführer ersichtlich waren, zur kalten Jahres-
zeit mitten am Tage, möglicherweise ohne viel dazu zu essen, je zwanzig Glas Bier binnen kurzer Zeit zu sich nehmen, so kann dies sehr wohl eine i. 8. des § 51 StGB beachtliche Enthemmungswirkung zur Folge haben, Auf den Eindruck des zeitweise besinnungslos gewesenen Opfers Ken kann es dabei ebensowenig entscheidend ankommen wie auf das teilweise Erinnerungsvermögen der beiden Angeklagten und die Folgerungen, die sie selbst aus dem behaupteten Alkoholgenuß gezogen haben (vgl Hülle, JZ 1952, 269 f).
Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung selbst die Möglichkeit einer "wenn nicht schulämindernden, 50 doch enthemmenden" Wirkung des Alkoholgenusses berücksichtigt. Diese Bemerkung ist nicht eindeutig; sie erweckt den Anschein, als ob der Tatrichter einen erheblichen Einfluß des Alkohols nicht mit Sicherheit ausschließen konnte. Alsdann wäre die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB geboten gewesen. Gerade erheblicher Alkoholgenuß wirkt auf das Hemmungsvermögen ein und vermag es zu beseitigen oder wenigstens erheblich einzuschränken (vgl auch BGH GA 1955, 269 f, 271 sowie die bereits erwähnte Entscheidung 4 StR 293/55 vom 18, August 1955, 8 4 - 5).
Wegen dieses. der Strafkammer bei Erörterung des § 51 StGB möglicherweise unterlaufenen sachlichen Rechtsfehlers ist das Urteil, soweit es BP und Kg betrifft, aufzuheben.
Sollte das Landgericht auf Grund der erneuten Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB verneinen und anderseits nicht gemeinschaftlichen schweren Raub, sondern nur Diebstahl bzw. bei k@ räuberischen Diebstahl für erwiesen erachten, wäre gleichzeitig zu prüfen, ob
sich die Beschwerdeführer. in diesem Fall außerdem der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 ce in Verb mit § 73 oder
74 StGB) schuldig gemacht haben (vel die Ausführungen zu III dieses Urteils).
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber. dem Freispruch I 1 muß im Ergebnis ehenfalls Erfolg haben,
Soweit dieses Rechtsmittel die Nichtanwendung dss § 259 StGB rügt, ist es allerdings unbegrindet.
Wie vorweg bemerkt sei, hat der Bundesgerichtshof (NJW 1952, 734 Nr 24), entsprechend der ständigen, älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, .199, 201; 39, 308 f) ausgesprochen, daß bloßer Mitgenuß der Beute (z.B. von Getrönken oder Lebensmitteln) in der Form unmittelbaren -Verbrauchs kein Ansichbringen i. S. des § 259 StGB darstellt (vgl auch Schröder, Festschrift für Rogenfeld 5 178).
Das Vorliegen dieser Begehungsforn der Hehlerei bei O3 3 ) macht die Revision der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend. Sie ist vielmehr der ‚Auffassung, daß die Teilnahme ) an dem von » ] mit dem von ihm 'erbeuteten Geld veranstalteten Gelage als Mitwirken zum Absatz hätte gewürdigt werden müssen. Den kann nicht beigetreten werden. |
Bei dieser Begehungsform hat der Gesetzgeber in’ erster Linie an das Losschlagen und Zugeldmachen strafbar erlangter Gegenstände gedacht, deren Vertrieb, weil zu weiteren Diebstählen anreizend, besonders gefährlich erschien \RGSt 32,. 215, 216). Indes kann auch Geld ein Gegenstand des Wertumsatzes i. 8. des § 259 StGB sein (RGSt 8, 265 f), 2,B. durch Umwechseln erbeuteter: Geläscheine in Geschäften und Gaststätten. Immer aber ist bei dieser Begehungsform Voraussetzung. ein einverständliches Mittätigwerden des Helfers zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, das dem auf Absatz gerichteten Interesse des Täters zu dienen bestimit ist (RGSt 40, 199 - 201; 63, 38; auch BCHSt 2, 15757 Liszt-- Schmidt, 25. Aufl S 702). Dies wird von Maurach, Besond Teil, 2. Aufl S 328, ebenfalls erfordert. Hiermit setzt er sich Jedoch in Widerspruch, wenn er, unter Bezugnahme auf OLG Hamn, NW 1954, 1380 Nr 30, auch das "Mitverprassen gestohlenen Geldes" als Absatzhilfe gelten lassen will. Wer einer solchen Einladung des Täters Folge leistet, 15ßt es zwar geschehen. daß sich Umfang und Zugriffsfähigkeit der Beute verringern und
sie schneller unter die Leute kommt. Durch dieses passive Verhalten fördert er aber noch nicht den Absatz des Gelde im Interesse des. Täters bei anderen, wie es das Gesetz voraussetzt, Es ist auch dem Grade der Strafwürdigkeit nach eın Unterschied, ob jemand Teile der Beute zu beliebiger Verwendung unmittelbar zugeteilt erhält und demgemäß an sich bringt, oder als Gast des Täters an einem Gelage teilnimmt, das dieser mit Beutegeld bezahlt. Auch dieses Teilhaben an den Vorteilen frender Tat ist zwar durchaus verwerflich, dies allein begründet aber noch nicht die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung (§ 259 StEB) ist jedenfalls. der kein Hehler, der sich lediglich vom Dieb oder Räuber mit Mitteln des von diesem erbeuteten Geldes freihalten läßt. Daß er durch den für ihn die Zeche bezahlenden Näter gegenüber dem Gastwirt von seiner etwaigen Schuld befreit wird, hat schon rein begrifflich mit Absatzhilfe nichts gemein. Der gegenteiligen, beiläufig geäußerten Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 72, 87 f und 148) vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht beizustimmen (vgl auch LK, 6./7. Aufl S 419). Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen Ausweitung des Gesetzestatbestandes und zur Bestrafung der Ersatzhehlerei führen, was schon § 2 Abs 1 StGB und Art 103 Abs 2 GrundG verbieten. Die genannten Entscheidungen des Reichsgerichts ergingen übrigens, ebenso wie R6St 71, 341 während der Geltung der Gesetze vom 28. Juni 1935 (RGBl I 859, 844), welche die Analogie zuließen und das Reichsgericht "von der Bindung an alte Urteile" befreiten,
Um eine. strafbare kbsatzhilfe in den genannten Fällen des Sichaushaltenlassens bejahen zu können, müßte auf Seiten des Nitzechers - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 259 StEB - noch ein den Absatz förderndes und von entsprechendem Vorsatz getragenes Tun hinzukommen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Freund oder Bekannte des Diebes (oder Räubers)
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durch tätiges Handeln "bewußt dazu beiträgt, daß dieser
das gestohlene Geld rascher los wird" (so Schw Bundesgericht Bd 69 IV S 72 zu dem mit § 259 RStGB fast wörtlich Üübereinstimmenden Art 144 Abs 1 Schw StGB), wenn er also etwa in der genannten Absicht dem Täter Hinweise gibt, wo und wie er das Beutegeläd schnell und möglichst unauffällig ausgeben kann.
Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bieten die Feststellungen der Strafkammer keinen Anhalt. Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 259 StGB bei Holtkamp nicht erörtert, sondern dessen Mitverzehr ersichtlich als, ‚strafloses Mitgenießen der Vorteile fremder Straftat angesehen hat. .
Die gemäß der allgemeinen. Sachbeschwerde gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils muß jedoch aus folgendem Grunde zu dessen "Aufhebung führen, sowei tes Holtkamp betrifft:
Die knappen Darlegungen : des Tatrichters, ro — WEL
_ weder eineTäterschaft noch eine Beteiligung an der Tat nachzuweisen, vermögen den Freispruch nicht zu tragen, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend würdigen. Dieser Ingeklagte ‚gehörte zu den fünf Männern, die auf der Straße herumlungerten, nach Geld "gierten" und in co _} ein willkomnenes Opfer vermuteten. Er war von Anfang an, und zwar auch bei dem 'die Beraubung einleitenden tätlichen Angriff zugegen, sowie später noch in der Wirtschaft, wo I 1 ihn und FB it dem erbeuteten Geld des. Opfers freihielt. Es war ihm zwar
nicht nachzuweisen, daß er die Wegnahme der Geldbörse durch Bach gesehen und gewußt: hat, daß das von | verausgabte Geld gestohlen war. Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht mit der Tatsache auseinander, daß gerade Hm +ei cc einen größeren Geldbetrag gesehen hatte. Es ist zwar denkgesetzlich nicht völlig unmöglich, daß - wie die Strafkammer angenommen hat - Bo) und x das Niederschlagen des Opfers durch ihre Änwesenheit bewußt unterstützten, daß dagegen bei > ein
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solcher Wille nicht vorhanden war, Bei der gegebenen Sachlage hätte indes diese letzte Auffassung besonderer Begründung bedurft. Das Landgericht scheint der Ansicht gewesen zu sein, wegen gemeinschaftlichen Raubes könne nur verurteilt werden, wer auch etwas von der Beute unmittelbar erlange. Die: wäre, wie schon zu II dargelegt, nicht zutreffend.
Wegen dieses möglichen sachlich-rechtlichen Verstoßes ist daher das Urteil auch gegenüber Hl ufzuheben. Die Strafkammer erhält insofern ebenfalls Gelegenheit, den Sachverhalt noch weiter zu klären. In den Urteilsgründen wird 2.B. ein Bauarbeiter. sch erwähnt, ohne ‚daß ‚mitge teilt wird, welche Angaben dieser über die Geschehnisse gemacht hat. Ferner kommt der rechtskräftig freigesprochene £ngestellte Alois Zu Zeuge in Botrannt.
Sollte sich bei u: der Schuldvorwur? der Mittäterschaft oder Beihilfe hinsichtlich des schweren Raubes auch diesmal nicht nachweisen lassen, wird zu prüfen sein, ob bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung, § 330 ce StGB, gegenüber dem niedergeschlagenen und in seinem Blut in der Kälte auf der Straße nn Opfer Ko erfüllt sind (vgl BGHSt 3, 65 1; VRS 10, 220). einen Unglücksfall hat es sich sicherlich gehandelt. Im übrigen Kommt es auf die Unstände des Falles für die ‚Frage an, ob > eine Hilfeleistung ohne eigene Gefahr zuzumuten war: Als solche Gefahr würde die einer Strafverfolgung nicht in Betracht kommen, wohl aber möglicherweise die Rache seiner 'Spießgesellen. Es wird zu prüfen sein, ob er dem durch einen heimlichen Anruf der Rettungsstelle (sofern er das Geld dazu. hatte), durch unauffälligen Hinweis an Vorübergehende, Geschäftsinhaber oder derel. hätte entgehen können (VRS 10,222): %s könnte in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, ob es sich - was den bisherigen Urteilsdarlegungen nicht deutlich zu entnehmen ist - um eine normale Wohn- und Geschäftsgegend
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oder ein auch am Tage verrufenes Stadtviertel gehandelt hat. Aber auch für den letzten Fall ist einstweilen nicht ersichtlich, warum ff ] nicht irgendeine Hilfeleistung möglich und zumutbar gewesen sein sollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-
anwalts.
Krume 00. Dr. Augustin Dr. Sauer
Seibert B 5 Hübner