Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.04.1998 – 4 StR 167/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am

28. April 1998 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Kerstin K. und Henny S. wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, so-

weit sie verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen jeweils wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklag-

ten haben Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei in keinem der ihnen je-

weils zur Last gelegten fünf Fälle zu tragen:

Danach haben die Angeklagten die vom Ehemann der Angeklagten K. ‚ dem Mitangeklagten Heiko K. ‚ und dem Lebensgefährten der Angeklagten S. , dem Mitangeklagten An-

dreas G. ‚ aus drei Möbelmärkten und einem Teppichgeschäft gestohlenen Einrichtungsgegenstände (Fälle B. I bis IV), mit denen die Mitangeklagten "ihre neuen Wohnungen" ausgestattet hatten, in Kenntnis ihrer Herkunft "im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung als eigene" genutzt und Waren (Zigaretten, Kaffee, Waschpulver u.a.), die die Mitangeklagten aus einem Drogeriemarkt entwendet hatten (Fall B. VI), im Haushalt "verwendet und verbraucht" (UA 12). Weder in dem Mitverzehr und -verbrauch (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 3 m.N.) der aus dem Drogeriemarkt gestohlenen Waren noch in der Mitnutzung (vgl. BGHSt 35, 172; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 609/79) der Einrichtungsgegenstände liegt aber ohne weiteres ein Sichverschaffen im Sinne des § 259 StGB. Um Hehlerei in der Form des Sichverschaffens zu bejahen, genügt die bloße Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten "im Einvernehmen mit den Vortätern... zumindest Mitverfügungsbefugnis" erlangt

(UA 14/15), nicht.

Ein Sichverschaffen liegt vielmehr nur vor, wenn der Hehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, 163). Demgemäß liegt Hehlerei im Falle der Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, daß jeder für sich allein, der Erwerber also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann (BGHSt 35, 172, 176; BCGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8). Das läßt sich den bisherigen Feststellungen aber nicht entnehmen, zumal

das Landgericht bei der Bemessung der Strafen zu Gunsten

der Angeklagten berücksichtigt hat, daß sie "lediglich die Vorteile aus den Vortaten hinnahmen, indem sie die Möbel, die ihnen von ihrem Ehemann bzw. ihrem Lebensgefährten in die Wohnung gebracht worden waren, nutzten und die Waren... verbrauchten, ohne selbst zusätzlich aktiv zu werden" (UA 19). Danach liegt es zumindest nicht fern, daß sowohl der Ehemann der Angeklagten K. als auch der Lebensgefährte der Angeklagten S. nach Einbringung der gestohlenen Sachen in ihre Haushalte weiterhin jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der Verwendung und Nutzung dieser Sachen hatten. Dann aber scheidet Hehlerei in der Form des Sichver-

schaffens aus (vgl. BGHSt 35, 172, 176).

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird das von der Anklage erfaßte Verhalten

der Angeklagten K. und S. gegebenenfalls auch unter

den rechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme an den Vortaten und - sofern hehlerischer Erwerb rechtlich ausgeschlos-

sen ist - der Begünstigung ($S 257 StGB) zu prüfen sein. Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann