Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.02.1956 – 1 StR 580/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
: Stpo § 344 Die Bezeichnung der verle tzten Gesetzesvorschrift ist — auch bei Verfahrensrügen - nicht unbedingt erforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (vgl § 352 Abs 2 StPO). Die Revisionsbegründung unterliegt vielmehr der AusıSEung: Hierbei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ins Auge zu Tassen. Das Revisionsgericht darf nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen. Maßge bend ist, wie das Vorbringen vernünftigerweise zu verstehen ist. . 0b zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklä rungen hei der Erforschung des wahren Willens des Beschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen sind, daß sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPC genügend darstellen (so Löwe-Rosenberg StPO 20. . Aufl § 344 Anm 8), bleibt unentschieden.
Nicht für die Amtliche ‚Sammlung!
Für das Nachschlagewerk! 2 266 097 Y vi
Gesetzs Rechtssatz;:
Stpo § 344
Die Bezeichnung der verle tzten Gesetzesvorschrift ist — auch bei Verfahrensrügen - nicht unbedingt erforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (vgl § 352 Abs 2 StPO). Die Revisionsbegründung unterliegt vielmehr der AusıSEung: Hierbei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ins Auge zu Tassen. Das Revisionsgericht darf nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen. Maßge bend ist, wie das Vorbringen vernünftigerweise zu verstehen ist. .
0b zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklä rungen hei der Erforschung des wahren Willens des Beschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen sind, daß sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPC genügend darstellen (so Löwe-Rosenberg StPO 20.
. Aufl § 344 Anm 8), bleibt unentschieden.
Aktenzeichen: 1 StR 580/55 Urteil des BGH vom 15. Februar 1956 LG Kempten. °
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.)die Hebamme Viktoria verwitwete 5 geburenc u aus Km; dort geboren am 1905, zur
Zeit in Untersuchungshaft, 2.)den Kaufmann Erwin S t GER aus EEE bei I „» gekoren am 1925 in Org:
wegen Fremdabtreibung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung vom 15. Pebruar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender, Bundesricht er Dr.Peetz. Bundesrichter Mentel. Bundesrichter Martin, Burdesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter, . Amtsgerichtsraet B in der Verhandlung, taatsanwalt Drop bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsngestwellter ww ale Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntis
1.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichte Kempten vom 30. September 1955, soweiv es die Angeklagte SW vetrifft, mit den Feststellungen eufgehoben,
. 2.
a) soweit im Falle Kg auf Freisprechung erkannt worden ist,
p) im Falle St im Strafausspruch,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, zurückverwiesen, und zwar an dass Zandgericht Memmingen.
2.)Die Revision des Angeklagten StB zegen das bezeich-
nete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
eg
Gründes
I. Die_Revision der Staatsanwaltschaft;
Das Landgericht hat äie Angeklagte SGB wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Maria StB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat; es hat der Angeklagten ferner die Ausübung ihres Hebammenberufs auf die Dauer von drei Jahrenrtuntersagt. Von der Anklage eines weiteren Verbrechens der Fremdabtreibung in Trteinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Edith Kg) sowie der Fremdabtreibung an Frau Wally PB hat die Strafkammer die Angeklagte SB mangels Beweises freigesprochen.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sp Revision eingelegt, die sie auf die Freisprechung im Falle zdith oo Pi sowie auf den Strafausspruch im Falle Maria St (Höhe der erkannten Strafe und Anrechnung der Untersuchungshaft) beschränkt hat.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.)Fall Edith Fe
Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Revisionsbesründung als verletzt die §§ 261, 267 kbs 5, 338 Nr 7 StPO. Verstöße gegen diese Vorschriften sind allerdings nicht ersichtlich.
Nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und des schrifttums ist jedoch die Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorsechrift in der Revisionsbegründung nicht unbedingt rforderlich unä ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich Löwe-Rosenberg 20. Aufl § 344 Anm 5 a; KUR 3. Aufi § 344
= ” f (-
A -
Anm 14 b; § 352 Abs 2 StPO). Vielmehr unterliegt äie Revisionsbegründung der Auslegung durch das Hevisionsgerichv (REST:40,.93 5095 67, 197, 1985 Löwe-Rosenberg aaO Anm 8;Gage-Sarstedt 3. Aufl S 72, 167). Hierbei sind die zur Rechtfertigung der Rüge gemachten Ausführungen in ihrer Gesamtheit ins Auge zu fassen (vgl RGSt 40, 99, 101). Das Revisionsgericht darf bei der Auslegung der Revisionsbegründung nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen und alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zu dem
den Gegenstand der Rüge bildenden Verfahrensvorgang in Beziehung stehen (Feisenberger StPO § 344 Anm 4). Maßgebend ist, wie die Rüge vernünftigerweise zu verstehen ist (RGSt 44, 161, 162). j
Bei Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätze ergibt die Würdigung der Revisionsbegeründung der Staatsanweltschaft folgendes:
Die Zeugin Anna Rp die Tante der schwangeren Edith KB: an der der Eingriff mit tödlicher Folge vorgenommen worden ist, hatte vor dem Untersuchungsrichter bei ihrer von der Revision hervorgehobenen Vernehmung vom 26. Februar 1951 (Bd I BI 53) - Überdies auch bei weiteren Vernehmungen (1 49 ff, 68 ff) - ausgesagt, Edith Kgp habe ihr vor ihrem Ableben erklärt, die Angeklagte habe bei ihr vor dem Fruchtabgang "einen Eingriff gemacht".
Im angefochtenen Urteil wird dagegen nur festgestellt, die Zeugin Anna Km habe "glaubhaft ausgesagt", ihre Nichte Edith habe zu ihr geäußert, die Angeklagte habe sie vor dem fruchtabgang "untersucht". Nach der in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltechaft gegebenen Darstellung soll die Zeugin Anna Kun in der Hauptverhandlung au? Vorhalt ihrer früheren Aussage angegeben haben, daß sie sıchn der Erklärung ihrer Nichte Edith, die Aängekiagte habe
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bei ihr "einen Eingriff gemacht", wegen der langen inzwischen vergangenen Zeit - ungefähr 5 Jahre - jetzt "nicht mehr genau" erinnere.
Es fällt in hohem Maße auf, daß die Strafkammer tıctz der außerordentlich schweren Belastung, die die Beweisaufnahme nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts ergeben hat, diese in der Hauptverhanälung vom Septenber 1955 abgegebene Erklärung der Zeugin Änna Kg hingenommen und’ der Entscheidung zugrundegelegt hat, ohne sich der im Verfahrensrecht für den Fall des Erinnerungsschwundes eines Zeugen und für den all auftretenden Wi-Jerspruchs vorgesehenen Beweismittel zu bedienen. Nach 8 255 Abs 1 und 2 StPO hätten die früheren, vor dem Untersuchungsrichter kurz nach dem Tatgeschehen und aus frischer Erinnerung erstatteten Aussagen der Zeugin Anna Kg verlesen und im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können. Außerdem bestand für das Landgericht die Möglichkeit, zur Behebung irgendwelcher etwa noch verbleibender Zweifel den Untersuchungsrichter über Gniiergang der damaligen Vernehmungen als Zeugen zu hören.
Darin, daß das Landgericht sich dieser naheliegenden weiteren Beweismittel nicht bedient hat, liegt offensichtlich eine Vertetzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das Landgericht dieser weiteren Aufklärungsmöglichkeit überhaupt nicht bewußt geworden ist oder ob es sie erkannt und dennoch von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. In jedem Felie muß dem Tatrichter entgegengehalten werden, daß sich die Erhebung dieser weiteren Beweise nach Tage Ges Falls angesichts der aus dem Urteil ersichtlichen schweren Belastung der Angeklagten Sn aufdrängte:
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Die Tatsache, daß das Landgericht die frühere, für die überführung der Angeklagten überaus wichtige Darstsllung der Zeugin Anna KB nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand besonderer Beweiserhebung gemacht und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt geiassen, sich vielmehr mit der auf Erinnerungsschwund beruhenden eingeschränkten Erklärung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung abgefunden hat, will die Revision, wenn man sie sinngemäß auslegt, ersichtlich als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügen, indem sie geltend macht, daß sich das Landgericht mit jener früheren Bekundung der Zeugin en @ Anna Kg Fätte "auseinandersetzen müssen". Ein anderer vernünftiger Sinn der Rüge ist nicht erkennbar.
Da im vorliegenden Fall schon die sinngemäße Auslegung der Revisionsbegründung zur Behebung der beim ersten Biick wegen der unrichtigen Bezeichnung der verletzten Ver-Tahrensvorschriften aufkommenden Zweifei führt, kann es dahin gestellt bleiben; ob der im Schrifttum (Löwe-Rosenberg 20.Aufl § 344 Anm B) vertretene Rechtsgrundsatz allgemeine snerkennung finden kann, zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklärungen seien bei der Erforschung des wahren liillens des Beschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen, daß sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPO genü-® ® gend darstellen.
Die Staatsanwalischeft hat auch in ausreichender Weise die frühere Aussage der Zeugin Anna Kg vom 26. Februar 1951 als das weitere Beweismittel bezeichnet, dessen sich nach ihrer Ansicht das lendgericht zur erschöpfenden Aufklärung :ıdes Sachverhalts hätte bedienen müssen.
Das Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß 183t sich nicht nur nicht ausschließen, sondern es liegt im Hinblick auf die Gesamtheit der die Angerlag-
te belastenden Umstände durchaus nahe. Es ist, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, damit zu rechnen, daß der erörterte weitere Gesichtspunkt
die frühere Darstellung der Zeugin Anna Kun - geeienet ist, die vom Landgericht angenommene "Lücke" in der Beweiskette zu schließen.
Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung selegenheit haben, auch die sonstigen belastenden Umstänz de, die sich aus den früheren Aussagen der Zeugin Anna SB ergeben und auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht, bei der erneuten Vernehmung dieser Zeugin äurch Vorhalt - gegebenenfalls aber auch im Wege des Urkundenbeweises (§ 253 StPO) oder durch Vernehmung des Untersuchungsrichters - zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und bei der anderweitigen Entscheidung auszuwerten.
Sollte das Landgericht zu dem - nicht gerade neheliegenden -— Ergebnis gelangen, daß die Angeklagte zwar über-: führt ist, einen Eingriff bei Editn Kg durchgeführt zu haben, daß sich aber ein von anderer Seite - etwa in Memmingen — vorgenommener unä möglicherweise für den Fruchtabgeng und für den Tod der Schwangeren ursächlicher wei- :erer Zingriff nicht zweifelsfrei ausschließen läßt, so würde die Angeklagte mindestens einer versuchten Fremdabtreibung schuldig zu sprechen sein.
Ließe sich schließlich der Angeklagten auch bei erschöpfender Ausvertung aller Beweise, insbesondere der früheren Aussagen der Zeugin Anna Kgggp, etwa Goch ein Eingriff überhaupt nicht nachweisen, so würde zu prüfen sein, ob sich die Angeklagte der fahrlässigen Tötung insofern schuldig gemacht hat, als sie trotz der erkennbaren und sogar vom Laien erkannten lebensgefährlichen Erkrankung der Edith oo) keinen Arzt zuziehen ließ, viglmehr
u.
der Einweisung in ein Krankenhaus widerriet und trotz der von den Angehörigen des Mädchens geäußerten "schwersten Bedenken" vollends dessen Reisefähigkeit bejahte, Hierduich würde sie, auch wenn sie an der Vornahme des Eingriffs unbeteiligt gewesen wäre, als Hebamme aufs schwerste gegen ihre grundlegenden Berufspflichten verstoßen haben. Dieses Verhalten, dessen Ursächlichkeit für den tödlichen Ausgang von Tatrichter zu prüfen bleibt, würde auch im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO zu dem gemhichliichen Ereignis gehören, das den Gegenstand der Anklage bildet. , 9 Hiernach ist die Freisprechung im Falle Kg auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
2.)Fall Ste:
zs kann unentschieden bleiben, ob die Rügen, die sich auf den Strafausspruch und auf die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft beziehen, für sich betrachtet durchgreifen könnten. Der Senat hatte hiergegen - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt - Bedenken getragen, da insoweit ein Rechtsfehler kaum anerkannt werden kann.
et: 8
Es liegt jedoch nahe, daß eine Verurteilung im Falle Km zuf das Strafmaß im Falle St von Einfluß wäre, da diese Tat dem Schuldgrad nach im. anderem Lichte erscheinen würde, wenn feststünde, daß sich die Angeklagte trotz einer tödlich verlaufenen früheren Abtreibung erneut in sleicher Weise strafbar gemacht hat.
Deshalb ist das Urteil auch im Falle StR im angefochtenen Umfang, d.h. im Strafausspruch, aufzuheben.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschalt nicht vertreten.
Dem Senat erscheint es nach Lage des Falles angezeigt, von Ger in § 354 Abs 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
II. Die Revision des Angeklagten Ste:
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. "
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfehrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.
1.)Die Verfahrensbeschwerdens
a) Die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil dass erkennende Gericht nicht geprüft habe, ob die Leibesfrucht der Maria StB zur Zeit des Eingriffs noch gelebt hat, kaan keinen Erfolg haben. Nach den Urteilsgründen hatte das Landgericht hieran keinen Zweifel. Es hat u.a. Professor Dr. der äie Öffnung der Leiche der Maria Stumm durchführte, als ärztlichen Sachverständigen gehört.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 338 Nr 7 StPO geltend macht, wird darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung nur verletzt ist. wenn Gas Urteil keine Entscheidungsgründe enthält. Das ist hier nicht der Fall. Etwaige Mängel der. vorhandenen Urteilsgründe können eine Rüge nach § 338 Nr.'7 StPO nicht rechtfertigen {RGSt 43, 297, 298).
b) Die Strafkammer hat das Gutachten des Professors Dr . DB berücksichtigt. Sie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, den Sachverhalt u.a. auf Grund der Bekundungen
der vernommenen Sachverständigen festgestellt. Das Landge-
richt hat bei der Prüfung der Frage, ob eine Selbstabtrei-
bunz durch die Verstorbene vorliegen kann, auch das Gut-
achten des Professors Dr .BB von der 1. Universitätsfreuenklinik Mg in den Urteilsgründen erwähnt. Mit al- | len Einzelheiten des Wutachtens brauchte sich die Straf-
kammer in der Urteilsbegründung nicht auseinanderzusetzen
c) Die Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte dafür, daß die Abtreibung nicht unmittelbar vor der Luftembolie, - ng die zum Tode der Meria StB führte, vorgenommen worden ist, Zu dieser Zeit war der Schwängerer der Verstorbenen, wie sich aus der Tatbestandsschilderung des Landgerichts ergibt, nicht auwesend. Die Strafkammer brauchte ihn deshalb nicht von Arıts wegen als Zeugen zu hören. § 244 Abs 2 StPO ist sonach entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.
2.)Die Sachrüges
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 StGB hat die Strafkammer rechtlich zutreffend verneint. Sie ist überzeugt, daß der Beschwerdeführer nicht, wie er erstmals in der Hauptverhandlung vorbrachte, Beihilfe geleistet hat, um su verhindern, daß seine Schwester Maria die Abtreibung selbst vornahm und sich damit in Lebensgefahr begab. Das Landgericht sient als Beweggrund für das Handeln des Beschwerdeführers sein Bestreben an, zu verhindern, daß seine Schwester, die einer in OWEEEB seachteten Kaufmannsfamilie entstammt, ein drittes uneheliches Kind zur Welt brachte und dadurch das Ansehen der Familie erneut beeinträchtigte. Auf die weiteren Zusführungen der Strafkammer, daß sich der Angeklagte.
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selbst wenn er einen Notstand für gegeben erachtet hätte, nicht auf § 54 StGB berufen könnte, braucht nicht eingezangen zu werden, ebensowenig auf die Angriffe ües Beschwerdsführers gegen diese Auffassung des Tatrichters, weil es sich insoweit um eine Hilfserwägung handeit und die in erster Reihe getroffene Feststellung die Entscheidung trägt.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten StB zu ver-
werfen.
Dr, Hörchner . Dr .Peetz Mantel Martin Dr.Hengsberger