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BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 1 StR 41/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2516 051

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. d tlerin Rosa von B aus B Landkreis Shih) zeboren "cn u 155 1 ee

2. den Fliesenl a N errrrd au e ) Landkreis oren am Landkreis ,

1932 in wegen Kindestötung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesrichtshof Herzog in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ME dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfisstelle, Zür Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 25. Oktober 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

— tum

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Rosa von Begp wegen versuchter Kindestötung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten Kurt Ba regen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung und wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag zur Gesamtstrafe von einen Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Beide Angeklagten haben das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Die Revisionen sind unbegründet.

I: Die ‚Reyision der Angeklagten Bose von Be»

1.) Yerfanrensrügen

a) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO setzt voraus, daß Entscheidungsgründe überhaupt fehlen oder in sich völlig unverständlich sind (RGSt 43, 2975 BGH 1 SIR 12/51 vom 10. April 1951, 1 StR 580/55 vom 15. Februar 1956). Davon kann im vorliegenden Falle, wo die Revision nur eine nähsre Begründung der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes vermißt, keine Rede sein,

b) Auch die in diesen Zusammenhang mehrfach erhobene

Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 $t?0) geht fehl. Das Schwurgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, die seelische Not, in der sich die Angeklagte vor und während der Tatausführung befand, keineswegs verkannt. Es hat allerdings nicht ausdrücklich "Zustand und Willen bei der angeblichen Vorsatzbildung", also die. Zurechnungsfähigkeit der "Angeklagten, geprüft und erörtert. Hierzu bestand aber auch

kein zwingender Anlaß, weil Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Vorverfahren und in. der Hauptverhand-

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lung ersichtlich nicht aufgetreten, insbesondere von keiner Seite vorgetragen worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger keinen Beweisamtrag in dieser Richtung gestellt; dem Revisionsvortrag zufolge hat er nichi einmal entsprechende Fragen an die anwesenden ärztlichen Sachverständigen gerichtet. Da überdies zur Beurteilung der sittlichen und geistigen Reife der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ein Psychiasver zugezogen war, kann davon ausgegangen werden, daß dieser, hätten sich ihm Anhaltspunkte für einen Ausschluß oder eine ernebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten geboten, die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Rahmen seines Gutachtens zur Sprache gebracht hätte.

Soweit die Revision im übrigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Die Sachbeschwerde

a) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgerickt die ÜberzZeugung gewonnen hai, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit des Erstickens oder Verblutens des Kindes während der Geburt gerechnet und diesen Erfolg thewußt in Kauf genommen", lassen keinen Rechisirrium erkennen. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, daß der Tat- ‚richter den bedingten Vorsatz der Tötung vornehmlich aus der von der Angeklagten eingeräunten bewußten Verheimlichung der Schwangerschaft und der bevorstehenden Niederkunft gefolgert hat; denn jede Gebärende, zumal jede unerfahrene Erstgebärende weid, daß die Nichtzuziehung einer Hebamme oder einer sonstigen sachkundigen Hilfsperson mit Lebensgefahr für das erwartete Kind verbunden ist. Zu Unrecht beruft sich die Revision für die von ihr behauptete Denk-

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und Erfahrungswidrigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf die andersartigen Lebensverhältnisse bei farbigen Naturvölkern, sowie darauf, daß auch der Beistand eines Arztes oder einer Hebamme keine sichere Gewähr für das Leben des Kindes biete. Auch die angebliche Mittellosigkeit der Angeklagten verbot es dem Schwurgericht nicht, den Grund mangelnder Vorsorge für die bevorstehende Entbindung darin zu sehen, daß die Angeklagte mit dem für möglich geheltenen Tod des Kindes einverstanden war; dies um so weniger, als der Angeklagten als zwangsversicherter Hausangestellten die Leistungen der Oriskrankenkasse zustanden.

b) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten (§ 46 SiGB) verneini. Seine Ausführungen hierzu leiden an keinem inneren Widerspruch. Die Revision übersieht bei ihren dahingehenden Vorwurf die Feststellung des Tatrichters, daß die Angeklagte mit dem Tode des Kindes schon beim Austritt aus dem Mutterleibe (durch Ersticken oder Verbluten) rechnete und den Entschluß, das Kind aufzuziehen, erst faßte, als sie das lebend enibundene Kind vor sich liegen sah. In diesem Zeitpunkt aber war, wie der Tatrichter mit Recht ausführt, der Erfolg ihres Handelns, so wie sie ihn sich vorgestellt hatte, endgültig ausgeblieben, der Versuch also fehlgeschlagen und ein Rücktriit daher nicht mehr möglich; die spätere Überlegung, das Kind aufzuziehen, war nur ein Entschluß, keinen neuen Angriff auf das Leben des Kindes zu unternehmen, der die Strafbarkeit des vorher abgeschlossenen Rötungsversuchs nicht berührte. Aber auch wenn men das ganza Geschehen als einen einheitlichen Vorgang auffassen wollte, läge, wie der Tatrichter zutreffend bemerki, kein strafbefreiender Rücktritt vor, weil die Angeklagte nichts unternommen hat, um den dem Kinde infolge der mangelnden Vorsorge weiterhin drohenden Tod abzuwenden.

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c) Schließlich halten auch die Gründe, aus denen das Schwurgerichi die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des Öffentlichen Interesses an der Vollstreckung abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Tairichter hat nicht verkanni, daß auch bei Tötungsdelikten Strafausseizung zur Bewährung grundsätzlich möglich ist, die Versagung dieser Rechtswohltat aber damit begründet, daß im vorliegenden Falle der dem Strafzweck innewohnende Sühnegedanke die Vollstreckung der Strafe trotz aller für die Angeklagte sprechenden Umstände fordere; denn die Angeklagte habe, so führt das Schwurgericht aus, den Entschluß zur Tötung des Kindes nicht in der Gemütsverfassung während der Entbindung, sondern schon zwei bis drei Wochen vor der Tat gefe?t, ihn in der Folgezeit "unbeirrt ausgeführt" und damit eine erhebliche verbrecherische Tatkraft bewiesen. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen umsoweniger zu beanstanden, als dem § 217 StGB die Vorstellung zugrunde liegt, daß die uneheliche Yutter den Verbrechensentschluß meist in - der Zeit und unter dem Einfluß der mit der Niederkunft verbdundenen besonderen Gemütserregung fassen wird, und dies zumindest einer der inneren Rechtfertigungsgründe des im § 217 StGB vorgesehenen milderen Strafrahmens ist. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird überdies hier zusätzlich durch den auf den konkreten Fall bezogenen Hinweis getragen, daß auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung die Vollstreckung der Strafe verlange. Bei vorsätzlichen Angriffen gegen das Menschenleben steht dieser Gesichtspunkt stärker im Vordergrund als bei Straftaten anderer Art (BGH 1 StR 7110,54 von 1. März 1955).

d) Auch die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen 1äßt keinen die Angeklagte beschwerenden hechtsfehler erkennen. Der Verteidiger hat in

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der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat noch vorgetregen, daß er die Feststellung bedingt vorsätzlichen Handelns der Angeklagten für unvereinbar mii der bei der Strafzumessung angestellten Erwägung halte, die Angeklagte habe sich in einer verzweifelten Lage befunden. Dem kann nicht beigetreten werden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß die genannte Strafzumessungserwägung nicht auf Zweifel des Schwurgerichts an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zurückzuführen ist, sondern daß damit nur die besondere seelische Notlage der Angeklagten vor und bei ıusführung der Tat als Strafmilderungsgrund hervorgehoben werden sollte:

II.

Die Revision des Angeklagten Da

1.) Verfahrensrügen

a) Es trifft nach der Sitzungsniederschrift zu, daß der Beschwerdeführer (und die Mitangeklagte Rosa von Be, die das allerdings nicht gerügt hat) nicht gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden sind, daß anstelle eines vollendeten Verbrechens der Kindestötung und der Anstiftung hierzu nur ein versuchtes Verbrechen nach § 217 8163 und Anstiftung hierzu

- in Frage kommen können. Das war rechtisfehlerhaft (BGHSt 2,

250). Das Urteil beruht indes nicht auf diesem Verstoß. Der Beschwerdeführer hat nämlich schlechthin bestritten, die Mitangeklagte zur Kindestötung angestiftet zu haben. Bei dieser Einlassung ist nicht ersichtlich, wie er sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen wollen (vgl. BGH aa0).

b) Die Rüge, das Schwurgericht habe es der Vorechrift des § 267 StPO zuwider unterlassen, in den Urteilsgründen alle die Glaubwürdigkeit der Angeklagten von Bag berührenden Vorgänge und Zeugenaussagen anzuführen, ist offensichtlich

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-41-58#rd_15

unbegründet. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die (für erwiesen erachteten) Tatsachen anzugeben, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat; die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme braucht er nicht aufzunehmen,

c) Auch die Rüge mangelnder Sacherklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich ir Wirklichkeit nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig.

2.) Die Sachbeschwerde

a) Die von der Revision behaupteten denkgesetzlichen Widersprüche in der Beweiswürdigung des Schwurgerichts liegen nicht vor. Es ist kein RechtsfehLler, daß der Tatrichter trotz gewisser gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten von Berg sprechenden Umstände zu dem abschließenden Ergebnis gekommen ist, ihre Angaben entspröchen in ihren wesentlichen Punkten, vor allem hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Tatgeschehen, der Wahrheit (vgl. § 261 StPO).

Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht in diesem Zusammenhang vor, es hebe gegen den Grundsatz: "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen. Die Urteilsgründe ergeben unmißverständlich, daß das Schwurgericht die volle Jberzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Daraus, daß in deu angefochtenen Urteil die für und wider die Verbrechensbe'teiligung des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im einzelnen aufgezeigt und erörtert sind unä daß die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Beschwerdeführers nur von dem Gesamtergebnis der Beweiswürdigung, nicht von jeder einzelnen Beweiserwägung getragen wird, kann nicht gefolgert werden, der Tatrichter habe letzte Zweifel nieht überwunden.

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b) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, der Beschweräeführer habe wegen der Abhängigkeit der Teilnahmehandlung von der Hauptiat wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag nicht verurteilt werden dürfen, weil die Angeklagte von Berg einer (vollendeten) Kindestötung nicht überführt sei. Begangen. in Sinne des § 48 SiGB ist die Haupttat auch dann, wenn sie, wie hier, nur bis zum Versuch stati bis zu der vom Anstifter gewollten Vollendung gediehen ist

(vgl. RGSt 38, 248).

c) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt auch hinsichtlich dieses Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtun erkennen.

Dr. Geier Mantel Martin Hübner .. Dr. Hengsberger

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