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BGH Beschluss vom 17.01.1956 – 1 StR 392/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2266 055

InNanen des Volkes

In der Strafsacha

gegen

Gen kaufmännischen Angestellten Wilheln JB zus

TEE, zeboren an ER 1915 in TEE, Zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. &.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter kantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerihtsret EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jıstizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 1. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vernendiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrezien der Unzucht mıt Kindern, je in Tateinheit mit Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, auf die drei Monate der vom 16. Februar bis 1, Juli 1955 . ‘dauernden Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Die auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimmungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach § 140 Abs 1 Nr 3 StPO muß einem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn das Verfahren zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB führen "kann". Diese Voraussetzung war im vorliegenden "zlle erfüllt. Das ergibt sich schon daraus, daß &egen den Angelilagten bereits durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20. März 1953 wegen ähnlicher Straftaten die Unterbringung gemäß § 42 b StGB angeordnet worden war. Die Einweisung wurde zwar auf Grund eines Beschlusses vom 16. Närz 1954 bedingt ‚ausgesetzt; jedoch wurde mit Rücksicht auf die hier zur Aburteilung stehenden Straftaten die Aussetzurg mit Beschluß vom 9. kärz 1955 widerrufen. Da der Angeklagte sich seit dem 16. Februer 1955 in Untersuchungshaft befindet, ist er bisker nicht wieder in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht worden. Der Widerruf seiner bedingten Entlascung zeigt aber, daß er, sobald die Möglichkeit gegeben ist, mit der erneuten Yollstreckung der angeordneteh Maßnabme zu rechnen hat.

Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil auch mit der Frage befaßt, ob es einer erneuten Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB bedürfe. unä hat dies veine_nv, "ia die Trühere Anordnung weiterhin ihre Gültigkeit behält". Es geht also ersichtlich von der Zulässigkeit

und Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten aus, hält deren erneute Anordnung aber nicht für erforderlich,

weil die frühere noch rechtswirksam ist. Diessr Ansicht

des Landgerichts kann nicht beigetreten werden. Wie ädrr Bunädesgerichtshof bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung (4 StR 299/51 vom 27. Juli 1951, vgl auch BeyObLG 1953, S 220) ausgesprochen hat, wird eine Sicherungsiaßnehnme | nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie schon in einer anderen Sache verhängt ist. Die Rechtskraft des früheren Urtails b=- schränkt sich nach den auch für das Sicherungsverfahren geltenden Grundsätzen zum Verbrauch der Strafklage (§ 429 vo

‘ Ats 1 StPO) auf die Handlungen, die Gegenstand des damaligen Verfahrens waren. Auch ist die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme, wenn sie sich auf Grunä des neuen Verfahrens ergibt, nıcat schon wegen des Tortbestehens des früheren vallstreckbaren (§ 70 Abs 2 StGB) Urteils zu verneinen.

lie rechiskräftige Anordnung der Unterbringung, die allein auf den Grundlagen des früheren Urteils beruht, könnte nachträglich, etwa durch Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren, Verjährung der Vollstreckung oder einen - allerdings fernliegenden - Gnadenerweis wegfallen; auch läge die Vollstre.ukung der früheren Anordnung nicht in den Händen des © jetzt erkennenden Landgerichts. Die hier zu § 42 db StGB vertretene Ansicht steht in Einklang mit der itechtsprechung

des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Frage in den Fällen des § 42 m StGB (BGHSt 6,

398, vgl auch 4 StR 326/53 vom 17. September 1953 = IM

Nr 1 zu § 42 m StGB) und des § 42 e StGB (u.a, RGSt 70,

201, 203 f; BGH 4 StR 865/51 vom 31. Januar 1952).

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Nach alledem "konnte" das Verfahren im Sinne des § 140 Abs LUr 5 StPO zur Anordnung der Unterbringung nach 8 42 ı StGB Tühren. Dann mußte aber der Angeklagten, der keinen Verteidiger gewählt hatte, von Amts wegen ein solcher “eigsordnet werden. Daran ündert es nichts, daß üer Angs-

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gestellt, dies vielmehr, wie seine Revisionsbegründung ergibt, bewußt unterlassen hat und daß er auch in der Hauptvarhandlung den Mangel nicht gerügt hat. Denn es handelt sich hier - im Gegensatz zu § 140 Abs 1 Nr 2 und 5 StPO - um

ein wnverzichtbares Recht des Angeklagten. Die Verletzung dieses Rechts begründet die Revision und hat zur Folge, daß ans Urteil mit allen seinen Feststellungen aufgehoben werden muß, ohne daß geprüft werden kann, ob die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht (§ 338 Nr 5 StPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, daß das Verfahren nicht zur Anord- ° nung der Unterbringung geführt hat; es genügte nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, daß es dazu führen konnte (vgl BGHSt 4, 320, 322 f). Diese Voraussetzung lag schon nach den tatsächiichen Ausführungen der Anklageschrift zur Trage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vor, wenn auch die Staatsanwaltschaft die nochmaiige Anoränung der Unterbriugung — ebenso wie alsdann das Landgericht — rechtsirrig für überflüssig hielt.

Das angefochtene Urteil muß hiernach in vollem Umfanz aufgehoben werden. Es bedarf daher keines Eingehens auf die weiteren Rügen des Angeklagten. Bemerkt wird lediglich, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Schöffe habe während eines Teils der Hauptverhandlung geschlafen, durch die angestellten Ermittlungen nicht bestätigt worden ist.

Im neuen Urteil wird ausdrücklich festzustellen sein, daß der Angeklagte gewußt oder wenigstens damit gerechnet hat, es handele sich um Kinder unter 14 Jahren, wenn das “ bei dem Alter der Kinder zur Zeit der Straftaten des Angeklagten (10 Jahre) auch recht naheliegt.

Das Verbot der Schlechteretellung (§ 358 Abs 2 yatz i StPO) steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Ffiegeanstalt nach der ausdrücklichen YorschriTIt des § 358 Abs 2 Satz 2 StPO nicht entgegen.

Dr. Börchner Dr. Peetz Hantei

Martin Dr. Hengsberger