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BGH Entscheidung vom 27.07.1951 – 4 StR 299/51
4. Strafsenat
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4_StR 299/51.
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Dolmetscher Hans Verner K gm
aus VD, zevoren zu GE 1906 in "OD. |
- wegen Betrugs und Urkundenfälschung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs ui in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenn- .. ' men habens a
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter ilantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Eundesrichter Dr, Hülle als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u. alg Vertreter’ der Bundesenvaltschaft, u .
Justizübersekretär. u
als Urkundsbeanter der Geschäftantelle,
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für Recht erkannt:
Auf die. Revision ‘der Staatsannaltschaft wir das Urteil des: Landgerichts in’ Bochum vom '
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250 Janun 1951 mit don zugrunde liegenden Pestutellmugen eufgckoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
inde:
er.
Der Beschuldigte hatte 1942 fortgesetzt Betrug
und Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung ver-
übt. Da er wegen Hirnsyphilis nicht zurechnungsfähig war, ordnete das Landgericht in ilünster durch Urteil von 23. Februar 1943 seine Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeenstalt an; er wurde in die Provinzialheilanstalt TEE verbracht, aber am 25./26. April 1945 als geheilt bedingt entlassen. Wachdem der Deschuldigte 1948 wieder einige andere mit Strafe be-Arohten Eandlungen begangen hatte, verübte er im
Februar 1950 erneut Betrügereien, dic den ‚Anlass zur‘. er Dinleitung dieses Verfahrens gaben.
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsänwait-
schaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, . abgelehnt, jedoch die beding-
te Entlassung vom 25. 726. April 1945 widerrufen, weil
der Beschuldigte als Geisteskranker nit Sicherheit
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8 463 a Abs 3 StPO gelten für den i "iderruf der EIntlas-
Vollstreckung von Nassregeln der Sicherung und Besse-
' des Widerrufs der i Intlassung.
wieder in erheblichen lasse straffällig werden würde.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Die Rüge, das. Landgericht in Bochun sei für den
widerru? der bedingten Entlassung nach § 42 h.ibs 1 Satz 3 StCB unzuständig gewesen, greift durch, Nach
sung wie für, alle sonstigen Entscheidungen, die die
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rung betreffen (Abs 1), die Bestimmungen" ‘des’ '§ 462 StPO; danach entscheiden die Gerichte ach ersten. ‚Rechtszugs “a und ohne mündliche Verhandlung, ai in im’ Beschlussverfah- B ren. Hiernach und da die Unterbringung des Beschuldigten von Landgericht in ilünster ängeoränet war, ist das
Landgericht in Bochum n ze dem Gesetz. entsprechend ver- & fahren. Das zwingt" zur‘ ‚Aufhebung des Urteils hinsichtlich
Von , Rechtsirrtun beeinflusst ist die Entscheidung auch, Soweit sie die Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt gemäss $_ 42 b StGB abgelehnt hate 00:00 5%
Die beantragte, Sicherungsmassnahne wird nicht daäurch: "ausgeschlossen, 'daas sie schon "das Landgericht in u Nünster rechtskräftig engeoränet hat. Die Rechtskraft Be des: Urteils von 253, Febmar 1945 beschränkt sich nach den: auch zZür das Sicherungsverfahren geltenden Grundsätzen. über den Verbrauch der ‚Biraflklage (8 4256 Abs. ı Ar
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StPO) auf die Fandlungen, die Gegenstand des danaligen Verfahrens bildcten, Wegen neucr, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Straftaten desselben
Täters kann die Staatsanwaltschaft ein. neues Siche-
Tungsverfahren einleiten (RGSt 68, 392, DRZ 1935, . Er 540, RGSt 70, 201, 204 5;; ‚I: 19373: 630 ARE)? Auch ist die Notwendigkeit der S Sicherungsmassnahme,
wenn sie sich auf Grund des neuen Verfehrens ergibt, ”
nicht. schon wegen des Fortbestandes des. früheren; - vollstreckbaren (§ 70 Abs 2 StGB) Urteils zu verneinen. Die. rechtskräftige Anordnung der Unterbringung, die allein auf den Grundlagen des früheren Urteils beruht, könnte nachträglich wegfallen; Aus-.
. serdem kann es, besonders wenn verschiedene Gerichte! :
‚für die intscheidung im Vollstreckungsverfahren euf Grund des früheren Urteils und . für die ermeute Anoränung der Sicherungsmassnahme zuständig sind, angebracht sein, dem für die neuen Straftaten zuständigen Gericht einen Linfluss auf die Vollzie-
hung‘ der Sicherungsmassnalme einzuräuuen, die sonst
allein in der Hand des Vollstreckungsgerichts für die zuerst. angeordnete Sicherungsmassnahne lüge (vgl RGSt 70, 204). In dieser linsicht hat das Landgericht die Rechtslage noch nicht geprüft, weil es irrtümlich davon ausgegangen ist, cs sei zu-
gleich Vollstreciungsgericht für die früher erkanıfte en
Sicherungsmassnahme und könne die für sie seinerzeit bewilligte Entlassung widerrufen. Zuch die Staats-
anvaltschaft hat zu der eigentlichen Verfahrenslage noch nicht Stellung genomnen, da sie die erneute
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bundesanwalts,
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Anordnung bisucr nur wegen des veriueintlichen Verlustes der Aktien des früheren Verfahrens für erforderlich gehalten hat; Gie Akten des Landgerichts in !äün-
ster 2 Kls 11/42 sind jedoch vorhanden...
Das Urteil ist hiernach in vollen Unfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuen üntscheidung über die beantragte Unterbringung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht den intrag des Ober- '
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Richter, _ Kantel . - ° Dr. Geier
nit dem Vernerk, dass
öundesrichter Dr. ängels Ii11 durch Urlaub verhindert le ist, seine Unterschri?t
beizufügen, '
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