Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 16.08.1951 – 4 StR 865/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2290 098 4. StR. 865/51 | J£
damen des Volkes
In der Straisache gegen
den berufslosen Kurt m > ohne Zesten Wohnsitz, geboren an 909 in Ve ,
wegen Beirugs 1.R,
hat der 4% Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‘von 31. Jenuar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspr&sident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter {rumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesriohter Dr. Zülle Bundesrichter Dr. Zugustin . als beisitzende. Richter, Obersteatsanwalt I] els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestelltar | als ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkanntz Auf äie Revision. des Angeklagten wird. das Urteil des lendg gerichts in Essen vom 16. August 1951 im.Strafausspruch mis Gen ülesen zugrunde liegenden Fest isiellungen aufgehoben und die Seche in diesem Umfang e an das Landgericht zur neuen ‚Verhendlung und Entscheidung, euch Über die Kosten des Rechtemitt vels, ZU- rückverwiesen. Im übrigen wird die Reyision verworfen, Von Rechts: wegen
Dr Pa
Der Angelilagte ist wegen Rückfsilhctrugs in Srei in sich fortgesetzten Fällen als geführlicher Gevohrheitsverbrecher zu einer Gesemtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und drei Geldstra2en verurteilt worden. Ausserden wurde auf Sicherungsverwehrung erkannt. j
Die Revision des Angeklagten konn nit der Ver-Sohrensrüge keinen Erfolg haben, da Cicse erst rach
ablauf Ger Revisionsbesründungsfrist erhoben worden ist 3 345 Abs 1 StPO, 2.
Die Sachrüge führt dages can zur Aufnetung des Streicusspruches, on ‘ . we .
Der Schuldspruch des enge2ochtenen Urteile: ‚hölt der rechtlichen Sochprüfuang stand. In allen Fällen sind die Tattessendsuerkrele des Betruss nech den Urssilscründen einwandsfrei. dargs tan.Di e Voraussetzungen des Rückfalls sind-nechgeriesen. Durch die. innahme cincs jeweiligen Fortsetzungszusemmenhangs in’ den erei Beirugsgruppen -- Hotelbetrug, Zohlenbetrügereien und Scheokbetfug - ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Urieilsteststellungen enthalten insoweit auchkeinen Widerspruck, Für die Auffessung der Revision; alle Betrugshanälungen seien els eine forigesetzte at anzusehen, zibt der Zostgastellie Sechverhalt keinen Anhalt, ar j
in \
7 -k
€
in
Jasesen konn der Stralausszruch nicht aufrechisrhalten werden, Tio forncllen Voraussotzun;en des „aa cshe 1 Stla sind nyor Gcicohen; das Lendgerichs russte ander bel Trüfung der rage. ob euch die saclı- iichen Yorsusscotzungen dieser Bestimrung vorlagen. in cinschender und sorgfültiger Gesamtwürcigung der Dersönlichlzcit des Angeiilasten und der Yaten, die gen Urteilen vor 15. Jumust 1959 und 22,.lürz 1946 zusrundo lasen. sowio der jetzt zur Aburteilung gezangenden Verichlungen des Angelilagten untersuchen, »b er-zic inZolgo cincs aufgr.nd cherel:terlicher Terenlagunz bestehenden oder durch Jbung erworbenen. inneren Yanz;s begangen hat, und oh er infolge Gleses ihn etwa cizenen inneren Kanges zur wiederholung von Rechtsbrlüchen neigt, die ihrer Iiatur rach Über eine unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen. NGSt 68, 1495 EG Urt v 2.3.51 - 1 StR 4/51-), Diese Türdisung fehlt gegenliber don Vortaten wie hinsichtlich Ger Jetzt zur Aburteilung stehenden Verfehlungen.
Ier Umstand, dass der Angeklagte durch üle veiden ervthiiien StraZurtcile bereits als geführlicher Gswohrhoitsverbrecher verurteilt worden ist, entbend des Lendgericht nicht von seiner >ilicht,die gekennzeichneten, &gleichgeearteten inneren Beziehungen swischen dem Anscklagten und jeder seiner im Rahmen 6es § 29 a Abs 1 zu _.jwertenden Taten darzsusun. „ierzu genügt es nicht, wenn das Landgericht ledisich eusführt, die Feststellungen in don Urteilen Über die Vortaten des Anzeklagten, die Ihn zum ge- #hrlichen Gewohnheitsverbrechor erklären, würden äurch die erneut begangenen Straftaten zur vollen
„A-
Überzeugung des Gerichts erhärtet,
Da die erkannten Straen in Anwendung des g 20 a Ars 1 StGB geschärft wurden. muss der senze Strafausspruch einschlicsslich des Ausspruches Über die Sicherungsverwahrung aufgehoben werden, Zutge;en der Auffassung der Revision steht der erneuven Anorönung der Sicherunssverwehrung der Umstend nicht entzegen, daß diese bereits in eincn früheren Urteil verhängt worden ist und eus diesen noch vollstreckt werden
kann (RG 70, 203).
Eroß Krurme Engels ZUlle Dr. Augustin