Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 29.06.1956 – 2 StR 245/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In dem S!-herungsverfahren
gegen
geboren amB 903 in CB; zur zeit einstweilen
untergebracht in anderer Sache, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflezeanstalt,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichtsr Dr. Schalscha Bundesriehter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Überstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertrster des Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, iür Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom’ 20. März 1956 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wagen
-2-
Gründe§
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Das Schöffengericht in Neustadt hatte den mehrfach, auch wegen Sittlichkeitsverbrechen, vorbestraften Beschuidigten am 22. Juni 1950 wegen versuchter Unzucht mit Kindern als vermindert Zurechnungsfähigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Am 14. Februsr 1953 wurde er aus dieser Unterbringung in der Pfälzischen Nervenklinik Iggp bedingt entlassen. Bis zum 17, September 1955 beging er willentlich mit der 1947 geborenen Maria-Anka SB drei weitere unzüchtige Handlungen, 3ie den Tatbestand des § 176 Abs i Nr 3 StGB erfüllen. Nach der Feststellung des Landgerichts ist er aber infolge angeborenen Schwachsinns, verbunden mit einem frühzeitigen organischen Abbau des Gehirns, nicht zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs i StGB. Die Sirafkammer ist ferner der Überzeugung, daß von ihm auch weiterhin gleichartige Straftaten zu erwarten sind, wenn er in Freiheit ist, und daß eine für die Öffentliche Sicherheit ausreichende Betreuung und Überwachung weder durch Familienangehörige, einen Vormund oder einen Pfleger, noch durch Unterbringung in einem Heim gewährleistet sein würde, Trotzdem hat sie den Antrag der Staatsanwaltschaft ahgeiehnt, seine Unterbringung gemäß § 42 b StGB anzuordnen. Sie hält aie öffentliche Sicherheit nicht für gefährdet, weil die bedingte Entlassung des Angeklagten schon am 12. Oktober 1955 widerrufen und der Beschuldigte seitdem wieder in ICE untergebracht ist. Sie verkennt dabei nicht, daß das die Unterbringung anordnende Urteil des Schöffengerichts in Neustadt etwa im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden könnte, hält das aber nicht für entscheidend, weil die Rechtsprechung dis Unterbringung auch dann nicht
für erforderlich hält, wenn andere Maßnahmen, wie die Bewachung und Beaufsichtigung des Täters in der Familie oder durch sonstige Personen, zur Sicherung seiner Umwelt für ausreichend gehalten werden; auch in diesen Fällen
sei aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Überwachung und Beaufsichtigung überhaupt durchgeführt und so gehandhabt werde, wie es notwendig sei, um die der Öffentlichkeit drohenden Gefahren abzuwenden.
Diese Entscheidung verstößt gegen § 42 b StGB. Zu § 42 e hat schon das Reichsgericht auf die praktische Bedeutung einer mehrfachen Anordnung der Sicherungsverwahrung und insbesondere darauf hingewiesen, daß mit der erneuten Anordnung dem Vollstreckungsgericht, das für die neue Sache zuständig ist, ein Einfluß auf die Dauer der Verwahrung gesichert wird, den es ohne seine Anordnung nicht haben würde ( RGST 70, 201, 203). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen: zu § 42 e in dem nicht veröffentlichien Urteil vom 31. Januar 1952 (4 StR 865/51), zu 8 42 m in den Entschei dungen BGHSt 6, 398, 401 und NJW 953, 1719, 23; ferner zu § 42 b StGB in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 27. Juli 1951 (4 StR 299/51) und vom 17. Januar 1956 (1 StR 392/55). Daß die nochmalige Unterbringungsanordnung nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten sei, läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf begründen, eine gewisse Gefahr sei auch bei der Zulassung milderer Überwachungsmaßnahmen in Kauf zu nehmen. Hierbei verkennt das Landgericht, daß es ganz wesentlich auch von der Beurteilung der Persönlichkeit des nicht oder nur erheblich vermindert Zurechnungsfähigen abhängt, ob eine solche Maßnahme als ausreichend gelten, ob er also z.B. der Aufsicht eines Familienmitgliedes anvertraut werden kann. Diese in aller Regel leichteren Fälle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können nicht’mit den hier
fraglichen verglichen w=rden, in denen das Gericht an sich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für nötig hält, von ihr aber nur darum absehen zu können glaubt, weil dieselbe Maßregel schon durch ein früheres Urteil angeordnet worden ist.
Das Urteil des Landgerichts war daher unter Aufrechterhaltung seiner Feststellungen aufzuheben und gemäß § 354 Abs ı StPO zugleich auf die Anordnung nach § 42 o» StGB zu erkennen, deren tatsächliche Voraussetzung" das Landgericht fehlerfrei festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Baldus Werner Dr. Schalscha
Menges Hoepner