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BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 4 StR 326/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IC 1 N 2297 009 Für das Nachschiagewerk ! Nicht, für die Amtliche Sammlung _\

Gesetz! StGB 8 42 m,StVG § 4:

Nechtssatz: Der Strafrichter kann die Tahrerlaubnis nach 8 42 m Abs I StGB auch dann noch im Urteil entzichen, wenn sie schon durch Verfügung der

Verwaltungsbehörde entzogen ist.

Aktenzeichen: 4 StR 326/53 Urt. des BGH v. 17, September 1953

4_stR 326/53

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Werkmeister Bruno T ce 4:0: an. geboren am EEE | 91 in MB Os5tor.. zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fahrlässiger Tötung § 8

chtshofs in der

hat der 4. Strafsenat des Bundesger p an

Ss i Sitzung vom 17. September 1953, der teilgenommen

habens

Senatspräsident Dr, Gro% als Vorsitzender,

Pundesrichter Dr, Tngels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesri.hter Martin

als beisitzende Richtsr.

Staatsanwalt a der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkünduns als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Hilfsarbeiter im mit“leren Justizdienst (un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.

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verworfen, Die Kosten des techtsmittels fallen dem Angerlasten zur Last,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Betriebes einer Strassenbahn in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung vorbestraft (Urteil des Schöffengerichts in Hagen vom 23. März 1950). Da er den dsmalisen Unfall

unter der Binwirkung von Alkohol verursacht hatte, ist ihm

durch Verfügung des Überstadtdirektors -— Strassenverkehrsamt - der Stadt Hagen vom 11. Februar 1950 der Führerschein

entzogen worden.

Am 1, Avril 1952 fuhr der Angeklagte zusammen mit dem später tödlich verunglückten HB :=ch einer Nirtshausschlägerei durch die Tleyerstrasse in Hagen in Richtung Stadtmitte, Der dem wagen älteren Baujahres wurde von diesem & steuert, N8- ben ihm sass IMDB. Als sich die beiden wesen ihres vorherigen gewalttätigen Verhaltens verfolgt sahen, stei-

Angetlasten srhörise Poersonenkrett-

gerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf 70 - 80 km/st;

ausserdem schaltete er die Beleuchtung seines Wagens aus,

Im Verlaufe der weiteren Fahrt geriet der Wagen ins Schleu-

dern; er fuhr schliesslich auf den Bürgersteig auf, riss eine

Strassenlaterne um und schleifte diese etwa 18 m weit, bis er

zum Stehen kam. Durch den Anprall gegen die Strassenlaterne

wurde der Mitfahrer Hei tötet. Der Angeklagte wies

im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,43 %o auf. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung

i

Ss zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahrzn sechs Monaten

verurteilt, Ss hat ihm ausserdem die Fahrerlaubnis entzozen, den Führerschein eingezogen und die Iirteilung seiner

neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt.

Be EA. an. er rle »ie Nevisiocn des Angeklagten erhebt die Verfahrens-

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revi-ion, dass das Gericht die "naheliegendste Wahrscheinlichkeit" des Unfallhergangs nicht geprüft habe und daher zu dem

falschen, der Verurteilung zugrunde liegenden Sichlues xe-

ken

cr

kommen sei, der Angeklagte, nicht der Verunglückte Yaä feld, habe den Wagen gesteuert, Sie erblickt darin sine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Rüge ist in Wirklichkeit sachlichr:chtlicher, „atur; denn sie behauptet die lückenhafte Würdigung

der nach dem festgestellten Sachverhalt in Betracht kon-

menden mehreren Möglichkeiten des Ursachenverlaufs und damit einen Verstoss gegen äie Denkgesetze. Die Rüge ist unbesründet. Die Strafkammer hat sich im Urteil mit der Tinlas-

3 ageklasten, nicht er, sondern NHedtfeld habe den

sung des /

Unfaliwagen gesteuert, einschend befasst unä die Gründe

dargelegt, aus denen sie dieser Einlassung den Tlauben versagt hat, Die von der Revision für die Richtigkeit ihrer Darstellung angestellten Erwägungen schliessen die Möglichkeit des von der Strafkammer für erwiesen cerachteten Unfallhergangs keineswegs aus. Sie stellen sich dsher als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar

und können in diesem Rechtszugs nicht beachtet werden (§ 357 StPO).

2.) Dasselbe silt von dem übrigen Yorbringen im Rehmen |

der Sachrüge. Die Revision kann auch hiermit nicht gehört werden,Die allgemeine Nachprüfung des Ürteils lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler er-

kennen.

42 m SGB dem Angeeng den Führerschein

ten cie Bahrerla uhnis entz +ei

iwung einer zeuen "ahrer\anbnis

für immer untersagt. obwchl dem Anscklasten bereits “uf Grund des Unfalls vom Jahre 1950 der "ührerre in ( nsch

8 A KPG vom %. Mai 1909) durch die Verwaltungsbehörde entzosen worden war. Es hat dirre Nassnahme mit den

im jetzigen Strafverfahren aufgstretenen Bedürfnis begründet, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an

den Angeklagten für immer zu untersagen; es ist der Auffassung,eine solche Anordnung habe die Intziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m Abs_1 StGB zur notwendigen Voraussetzung; deshalb dürfe diese auch nochmals ausgesprochen

werden,

Diesem Gedankengang kann an eich nicht beigetreten werden, Ss verstösst gagsn ci wenn dis Strafkamner die Zulässigkeit einer nochmaligen Ant-

ziehung der Fahrerlaubnis durch das bericht. die sie

als gesetzliche Voraussetzuag der Sperre nach 542m

Abs % StGB ansieht, allein aus der sachlichen \otwendigkeit der letzteren folgert, Dabei kann auf sich beruhen. ob die Untersasung einer Tehrerlanbris für die Zukunft in Ausnahmefällen - SO5 wenn der Angeklagte noch nie eine Fahrerlaubnis hatte .. nicht auch chne vorherigen

Entzug der Fahrerlaubris möglich ist.

Trotzdem ist li nochmalige Yntziehung der t

Fahrerlaubnis im angefochtenen Urteil ni

8 I standen. Gegen die Zulässigkeit des Doppelentrugs spricht zwar die rechtsthesretische Jberlegung ass

eine schon durch die Verwaltungrbehörde entnugene Fahrerlaubris vegrifflich nicht nochmals ents Bogen

werden könne (so Booß in DAR 1953, 52; Arndt-Guelde, vesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs von 19. Dezember 1952, Anm 13 DIlc zu § 4 StVG - 5 57 - und Ann 2 BII zu 42 m StGB - 5 74 -; vel auch Flocgel- Hartung, Strassenverkehrsrecht 8. Aufl 1955 Anm 7 zu § 4? m $t+t&t

- 53 757 - und LK 7. Aufl 1953 Anm 7 d zu § 42 m StGR)

ür seine Zulässigkeit sprechen dagegen Wortlaut und Zweck

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§ 42 m StGB knüpft die Befugnis (und Verpflichtung) des Gerichts, in einem bei ihm anhängigen Strafverfahren den Führerschein zu entziehen, weder ausdrücklich noch still-

schweigend an die Bedingung, dass nicht bereits die Yarwaltungsbchörde dem Angeklagten die Fahr:rlaubnis entzngen hat. Das Gesetz gibt im Gegenteil der richterlichen Entscheidung den unbedingten Vorrans vor einen "mtslhehungsverfahren der Verwaltungsbehörde, wenn es in > 4 Abs 2

des vtrassenverkehrsgesstzes (StVG) von 19. Dezember 1 sagt, dass der Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens mit der 0 Oel ichk kelt des "ntzugs der Fahrerlaubnis ist, in dem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, solange das Strafverfahren anhänsig ist. Anörerseits verbietet es der Verwaltungsbshörde auch ach Einleitung eines Strafverfahrens keineswegs Nie Turch-

führung oder Fortsetzung eines entaltungenfiostgen nt-

dem strafrechtlichen nicht in Bosammenhane steht. Das be-

deutet, dass dem Kraftfahrer auch noch während des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt entzo-

sen werden kann. Das zuzulassen wäre wenig sinnvoll. wenn

die üntzishungsverfügung der Verwaltungsbehörde den

Strafrichter hindern würde, seinerseits die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil auszusprechen, obwch]

§ 42 m StGB offensichtlich davon ausgeht, dass der ichter durch die Intersagung der Üirteilung einer neuen Fahrerlaubnis die Dauer des von ihm angeordneten Fahrerlaubnisentzugs bestimnt.

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Vor allem aber fordert der Zweck des

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nämlich der unbedingte Schutz des Strassenverkshrs

vor ungeeigneten Kraftfahrern, die Zulassung des nochmaligen Intzugs der Fahrerlaubnis durch das Gericht. Wird dem Strafrichter diese Befugnis N besteht zumindest in allen den Fällen, in denen im Strafverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Gie Iintziehungsvertüzgung der Verwaltungsbehörde wirksam ist und unanfechtbar geworden ist, oder in denen die Wirksamkeit oder Rechtskraft irrtümlich angenomnen wird, die Gefahr, dass der ungeeignete Kraftfshrer im Besitz seiner Fahrerlaubnis verbleibt. Dieses Bedenken kann nicht durch den Hinweis auf die Sperrwirkung einer Untersagungsanordnung nach § 42 Abs 3 StGB ausgeräumt werden, auch wenn man diese Anordnung als selbständige Massnahme zulässts denn wird der Verwaltungsakt nachträglich aufgshaben, so steht nicht die Erteilung einer neuen, sondern die Wiederherstellung der alten Fahrerlaubnis in "rage. Zwar könnte die Verwaltungsbehörde den vom Strafrichter versäumten Tntzug der Fahrerlaubnis im V rwaltungsverfahren nachholen. Das brächte indes die Doppelbefassung „weier staatlicher Organe mit demselben Tatbestand mit

sich, die das Gesetz gerade vermieden wissen will (§ 4

Abs 2 StVG; vgl dazu den schriftlichen Boaricht der Bundes-

tagsausschusses, abgedruckt bei Tloegel-Hartung § 30 - 57

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-326-53#rd_16

Auch entfällt die sichere Gewähr. das= die votwendigkeit | des nachträglichen Üntzugs der Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf virwaltunsspolitische Zweckmnäsrigkelten gevrüft "ird

(vgl dazu Lackner im Bundesanzeiger \r 5 vom 9. Januar 195%), Diesen Schwierigkeiten Kann zuverlässig nur dadurch hegegnet werden, dass dem Strafrichter die intziehung der Fahrerlaubnis auch dann gestattet wird, wenn diese bercits durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Allerdings kann dem richterlichen Ausspruch in de: Fällen, in | ‘denen die "ntziehungsverfügung der Verwaltungebshörde schon rechtskräftig geworden ist, nicht mehr rechtsgestalbenäel

sondern nur noch feststellende Wirkung zukommen.

Die Raehtsprechung kennt im Übrigen auf dA Gebiete der Ü„icherungsmassregeln sowie des EBinzlehungsrechts auch sonst Fälle, in denen über formal bsgriffliche Erwägungen hinweg praktischen Notwendigkceivwen der Vorzug gegeben wird, So lässt sie die wiederholte Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) zu, obwohl eine zweite Anoränung dieser Art angesichts der zeitlichen Unbegrenztheit der Sicherungsverwahrung im Argelfalle überflüssig erscheint. Andrerseits ist die Zinziehung einer beschlagnahmten Sache auch dann noch erlaubt und geboten, wenn die »ache im Zeitpunkt der Hauptv rhandlung wesen zwischenzeitlicher Veräusserung nicht mehr vorhanden ist (vgl BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952, 2 StR 655/52 von 20. Februar 1953 - NIW 1953, 754).

Der Angsklagte ist zudem durch üle nochmslige serichtliche .ntzichung einer ihm bereits durch Verwaltungsakt entzogenen Fahrerlaubnis nicht beschwert.

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Bine Beschwer knnte für ihn nur dann eintreten, wenn die Verwaltungsverfügung rückwirkend aufgshoben wirde. In diesen Falle aber läge eine Dopvelentziehung der Fahrerlaubsais der 2ache nach überhaupt nicht mehr

vor;

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Dr. Augustiı Martin