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BGH Entscheidung vom 27.11.1951 – 2 StR 370/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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se 370/51 Ä 2307 022

un:

Im Namen des Volkes

ne

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Richard M EB in Hammmmmpe, geboren am W 1917 in BEE z.2t. in der Unter- ar suchungshaftanstalt HB in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sit- . u 5 zung vom 27.November 1951, an der teilgenommen haben: SH

Senatspr'isident Dr.NMoericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter V\erner Bundesrichter Dr.Sauer oo.

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt EEE dei der Verhandlung und erster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltscheft,

Justizsekretär u

als Urkundsbeamter "der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18,.April 1951

II.

Hi III.

l. im Schuldspruch dahin geündert, dass er viegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfehrzeugs in zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Jbertretung der Stra=- Benverkehrsordnung - sämtliche Straftaten begengen jeweils in- Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines Kraftfchrzeugs ohne Führerschein - verurteilt ist,

2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte "Wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein" verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch nufgehoben.

Zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an

das Landgericht zuriickverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. \

Von Rechts wegen

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G r ü n.d'e::

Die Strafkaemmer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung sovie wegen einer ‘ weiteren Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gesamtstrafe von fünf klonaten Gefüngnis scwie zu einer Haftstrafe von 2 - zwei - Wochen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO.

Zum Schuldspruch rügt die Revision ausdrücklich nur die Verletzung des § 139 a StGB, weil es an einem Strefantrag fehle. Der Angriff ist nicht verständlich. ‚Die Strafverfolgung nach § 139 a StGB setzt keinen Strafantrag voraus. Der ngeklagte ist ausserdem gar nicht . nach dieser Bestimmung verurteilt. Die Strefkammer meint, dass "die Strafbarkeit für die Fahrerflucht nach dem Grundsatz der "Nichtzumutbarkeit"" entfalle. Diese Ansicht ist allerdings rechtsirrig; denn § 139 a StGB mutet es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, sich der Feststellung seiner Person nicht durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte "ist jedoch durch die Nichtanwendung des N 139 a StGB nicht beschwert.

Die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hin

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7 r, 3 “524 a% £ a f2 - b

gebuütene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Feststellungen die Anwendung der einzelnen aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ersichtlichen Strafbestimmungen rechtfertigen. Rechtsirrig 1. ist es nur, dass die Strafkammer das fortgesetzte

\ “ Führen eines Kraftfehrzeugs ohne Führerschein als

0 ein selbständiges Vergehen angesehen hat; denn zwischen dieser Straftat und den übrigen, die der Ange- | klagte während der Benutzung der beiden Kraftfahrzeu- = ge beging, besteht Tateinheit (R6St 59, 317). Inscweit bedarf das Urteil der Abänderung. Der Irrtum nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

I Im übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen 0 Bedenken. Die Strafkammer het unter Beachtung der in el RGSt 68, 216 ausgesprochenen Grundsätze zutreffend

; a angenommen, dass die Straftaten, die der Angeklagte Bi | W während der Benutzung des zweiten Kraftwagens eus- . } FE führte, sachlich zusemmentreffen. Daran ändert B E nichts, dass sie mit dem fortgesetzten Verstoss gegen E

u § 24 Nr 1 KFG in Tateinheit stehen (BGHSt 1, 67).

Ausdrücklich rügt die Revision noch die Verletzung des § 42 b StGB. Der Angeklagte hat die Straftaten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Er ist schon fünfmal wegen unbefugten Ge- . brauchs eines Kraftfahrzeugs vorbestreft und weder e ' durch die Verbüssung der Strafe noch durch eine 3

;: frühere Unterbringung in einer Heilanstalt gebessert ‚#7 worden. Die Strafkammer hält es deshalb für sicher, dass er zuch in Zukunft auf dieselbe Weise gegen die Rechtsordnung verstossen werde. Sie legt im einzel-

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nen dar. dass hierin eine erhebliche Gefahr für die $ öffentliche Sicherheit liege. Schliesslich stellt sie fest, dass diese Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer {nstalt beseitigt werden könne. Damit ist die Anwendung des & § 42b. StGB ausreichend begründet.

Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsirr-.

tum zum Nachteil des i:ngeklagten.

Dr.Mcericke ‘ _ Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr .Sauer