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BGH Entscheidung vom 21.12.1956 – 1 StR 207/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

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“ für Recht erkannt:

tl 4 HR 201/56 2270 071°

im Namen des Veoikes in der Strafsache gegen

den Steinmetz Josef M

aus geboren am EEE 1926 in T (Landkreis );

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen habens >

Senstspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Peets Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner

Burdesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. und Bundesanwalt Dr. EB in der Verhanälung vom 18. Dezember 1956,

Oberstaatsanwalt Bi: der Sitzung vom Er 21. Dezember 1956 . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter E als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, yore

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei. dem Landgericht Bamberg vom 2. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- Bi* mittels, an das Schwurgericht zurückrerwiesen. x

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er E hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Y® x, 4

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Von Rechts wegen an,

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Gründe§

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Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung und gefährlicher Körperverletzung (§§ 222, 223 a, 7A StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Siaatsanwaltschaft hat Erfclg; Aas “ Rechtsmittei des Angeklagten, das auf das Strafmaß beschränkt ist und mit dem lediglich die Nichtermäßigung der Strafe trotz Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beanstandet wird, erweist sich als unbegründet,

Ie Revision der St eatsanweltschaft.

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Der Angeklagte hatte am späten Abend des 17: Februar.

. 1955 in erheblich angetrunkenem Zustand: mit dem in seiner Nachbarschaft wohnenden Bauunternehmer SW eine tätliche Auseinandersetzung; er hatte bereits vorher wiederholt grundlos Streit begonnen, in einer Gastwirtschaft den Maurer _..;.': TOM nit der Faust auf den Kopf geschlagen und auf dem -. Heimweg den Schneider Sp angefaßt, auch auf äer Dam straße und in einer enderen Gastwirtschaft drohende und beleidigende Reden geführt sowie behauptet, er sei von einem ' Kraftwagen überfahren worden. Angeblich war er auf diesem Heimweg auch zweimal von Unbekannten überfallen und geschlagen worden oder glaubte dies wenigstens. Jedenfalls ..5 hatte er unter Mitnahme eines Beils und seines Kettenhundes seine bereits erreichte Wohnung im Anwesen seines Schwieger- nu vaters OEM wieder verlassen, um nochmals ins Dorf zu _ gehen, Als er den auch schon angeheiterten SB auf der Deira3e stehen sah, steilte er das Beilmi; den zu seinm ;u ‘ Rund geäußerten Worten "Ins Zuchthaus gehen wir nicht" FE en eine Gartenmauer, ging auf sa zu, Taßte ihn.anı und rietg; "lich brauche dich als Zeugen, Du mußt mit". Das Urteil fährt fort;

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‚Hinterkopf nicht in unmittelbarem Zusammenhang stand, Diesen 3 Schädelbruch kann sich Sp nach Ansicht des Schwurgerichtse BE _ dureh einen (weiteren) Schlag des Angeklagten mit dem Beil

‘richt deshalb ausgeht. Danach könne nur festgestellt werden,

Plötzlich kamen beide Männer auf der verhältnismäßig glatten Straße zu Fall; sie standen aber sofort wieder auf. Der Angeklagte packie S erneut mit der linken Hand und zog ihn in Richtung auf das Anwesen Q zu, Im Vorbeigehen b>kam er dann mit der rechten Hand ieder das abgesteilte Beil zu fassen- Sp sträubte sich zunächst unä rie? einige Male: "Laß mich Inst" Als.der Angeklagte aber das Beil erhob und im drohenden Ton zu ihm sagte: “Sei frok, daß ich nicht zugs- ‚schlagen habe!", ging er, wenn auch wiäerstrebenrd, eine u Weg mit, Vor der Hofeinfakrt zum Anwensen

gerieten beide jedoch wieder aneinander; dabei. stürzten sie abermals zu Boden; dann hörte man einen Aumpfen Schlag. In diesem Augenblick kam die Ehefrau des Angeklagter ... hinzugelaufen und rief ihren Menn . zu, was er denn mit dem "BR" (Hausname für ) ® wolle, Die beiden Streitenden drängten nun rasch Ir : den Hausflur hinein. Dort versuchte die Ehefrau des Angeklagten, die beiden Männer zu trennen; ihr .:: Bruder F half ihr dabei ... SEM :.. war «>

am Treppenaufgang zu Boden gesunken ... Der Angeklagte hatte ihm nämlich -— ob schon draußen während der Balgerei oder erst im Hamflur, kann nicht geklärt werden - mit dem Beil einen Schlag über den Kopf versetzt, der eine etwa 2 em große blutende »latzwunde in der begei.d des Haarwirbels zur Folge hatie. -

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sap ist au Nachmittag des. nächsten Tages verstorben,

N 5 . u | und zwar, wie.die Leichensrhau ergab, richt infolge des ER R Beilhiebs, sondern an Gehirmblutungen infolge eines Schädel- K e

bruchs an der rechten Schläfenwand, der mit der Wunde m WW a

Zugezogen haben; wahrscheinlicher sei, so heißt es in dem RN ö Urteil, daß er auf einen Sturz des SB auf Stein oder ur \ hartgefrorenen Boden zurückzuführen ist, wovon das Schwurge- 2 |

das Sm sich die tödliche Verletzung während, des Zusammen- W stoßes mit dem Angeklagten zugezogen hat, nicht aber, ob dies, h ver oder nach dem Beilhieb und im Zusammenhang mit diesem . geschehen ist, Mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit müsse

von der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausgegangen werden, daß der Schädelbruch auf einen Sturz im Verlauf des ‘Hir- und Herzerrens zurückzuführen sei, der in keinen Zusammenharg mit dem späteren Beilhieb stehe. Daß der Angeklagte bereits zur Zeit dieses Zerrens "die Absicht hatte oder sich auch nur, ungeachtet der möglicherweise entstehen- ‘den Foigen, mit dem Sedanken trug, SEE zu mißhandein oder zu verletzen, hält das Schwurgerich; trotz gewisser Verdach ‚temomente nicht für hinreichend bewiesen". Es ist aber der Ansicht, der Angeklagte habe trotz seines Rauschzustandes erkennen "können und müssen, daß er zu seinen Vorgehen gegen SM Aicht die geringste Befugnis hat ‚te sowie daß su bei’der tätlichen Auseinandersetzung zu Fall kommen und sish durch einen $t urz auf den karsgefrorenen Boden cder auf Steinpiatten einen Schädelbruch zuzien ‚en konnte. Es hat ihn deshalb der fahrlässigen Tötung und der gefährlichen Körperverletzung, begangen in Tatmehrheit, schuldig gesprochens en Eur

Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sach- ar verhalts hält der Nachprüfung nicht stand. 2

er) 226 StGB,

Schon diese Gesetgesvorschrift kann durch Nic ohtanwendung. .:: ‚verletzt sein. .

Mag auch ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen dem vorsätzlichen Beilhieb und dem/fode führenden, durch einen Sturz verursachten Schädelbruch nicht zu erweisen gewesen sein, so erscheint dosh die Frage nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte richt insofern den Vorsatz der Körperverletzung, mindestens in bedingter Form, u: hatte, als er den Sg u seiner Wohnung ze erz32 und dieser Ü hierdurch zu Fail kam. Eine Mißhanälungist ein unangemsssenes , . übies Behandein, das - in nicht ganz unerheplichen. Maße - m

" das körperliche Wohlbefinden stört oder die körperliche Un-

_ versehrtheit beeinträchtigt (R6St 32, 113, 1155 BGH NW 1953, 1440 Nr 23). Eine länger dauernde Gewalteinwirkung

“ mit dem Ziele, einen andern zu einem bestimmten Ort kinzuzerren, kann die Merkmalc der Körperverletzung in der Begehungsform einer Störung des körperlichen Wohlbefindens jedernfalls dann erfüllen, wenn sie mit einem Zufallbringen verbunden ist, mag auch der Sturzkeine weiteren Foigen haben, Ob diese Merkmale hier nach der äußeren und Snneren Tatsei- Jh

te erfüllt sind, bedarf nochmaliger Prüfung, da nicht ersichtlich ist, ob das Schwurgerieht von einer richtigen Auslegung des Begriffs der Körperverletzung ausgegangen ist. Dabei wird hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten allerdings sein Rauschzustand zu berücksichtigen sein. Bei der Untersuchung, ob es sich um eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens handelt, können auch die örtlichen Anschauungen hierüber in Rechnung gesteilt werden.

Sollte dag Schwurgericht in der emeuten Hauptverhandlung die Merkmaie mindestens bedingt vorsätzlicher Körperverletzung in Gestalt des Zerrens und Zufallbringens sowie deren Ursächlichkeit für den Tod des SW una die fahrlässige Herbeiführung dieses Erfolges bejahen, so wäre der Angeklagte nach §§ 226, 56 StGB wegen vorsätzlicher Körberverletzung mit fahrlässig herbeigeführtem töälichen Erfolg zu verurteilen, Die weitere, für den Tod nicht nachweislich ursächliche Körperverletzung durch den vorsätzlichen Beilhieb könnte, obgleich gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB, durch diesen Schuldspruch miterfaßt (und nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen) sein, wenn die ganze Auseinandersetzung als natürliche Handiungseinheit anzusehen isi. Dies liegt nahe. Sie kam nach den Fest-- stellungen des Schwurgerichts zustande durch das unberech-

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tigte Verlangen des Angeklagten, SB solle mit ihm kommen,

da er ihn als Zeugen brauche, und diente der Durchsetzung dieses Verlangens. Daß SB, wie es im Urteil heißt, 20 bis 30 m mit ihm ging, ohne daß der Angeklagte gegen ihn tätlich wurde, geschah ersichtlich nicht aus vöilig freiem Entschluß, sondern unter dem Eindruck des teils beärohlicher, teils gewalttätigen Verhaltens des Angeklagsen, so daß die Einheitlichkeit der Handlung dadurch schon deshalb nicht in Frage gestellt würde. Dies wird das Schwurgericht ebenfalls zu prüfen haben.

2.) $_239 Abs_1l_und 3_StGB.

Der Tatrichter hat aber insbesondere den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erörtert. Nach Abs 1 dieser Gesstzesvorschrift wirä uU. bestraft, wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit durch Einsperren oder auf andere Weise beraubt. Dazu ist die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen (vgl RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende Zeit, erforderlich (vgl RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 #3; 25, 147: 61, 239, 2415 BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB). Wenn der Angeklagte den SW wirklich nur mit sich gezerrt haben sollte, um ihn sich als Zeugen zu sichern, so nahm er ihm doch für die Dauer des Mitzerrens zugleich die Mögiichkeit, sich frei zu bewegen. Sollte er dies, was das Schwurgericht zu untersuchen haben wird, zügig äurch Gewalt und Drohung erreicht haben, so käme eine Bestrafung nach § 239 Abs 1 StGB nach der äußeren Tatseite in Betracht. Denn ein Necht zu dieser Handiungsweise hatte der Ange-- klagte nicht, wie bei Erörterung der Frage der Nötigung noch dargelegt werden wird. Insbesondere iagen üle Voraus-

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setzungen der erlaubten Selbsthilfe, der vorläufigen Festnahme, der Nötwehr oder des Notstandes nicht vor. Zur inneren Be Tatseite wäre Vorsatz, mindestens in bedingter Form, erfor. # derlich. Der Angeklagte müßte sich also -— trotz seines Rauschzustandes — darüber im klaren gewesen sein, daß er für die Dauer des Mitzerrens den SE auch seiner Bewegungsfreiheit beraubte, und müßte dies gebilligt haben, Sofern der Angeklagte sich wiederum darauf berufen sollte, er habe Si nicht erkannt, vielmehr für einen äer Männer “ gehalten, die ihn (angeblich) auf dem Heimweg überfallen » 2 hatten, wird - falls diese Behauptung nicht abermals als i$ widerlegt betrachtet werden kann — wegen des Merkmals des B Bewußtseins der Widerrechtlichkeit auf die Entscheidung Fi BGHSt 3, 357, 364 £ zum Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie auf die Erörterungen unter 3) verwiesen.

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Sellte das Schwurgericht die äußeren und inneren Merkmale einer Freiheitsberaubung.nach § 39 Abs 1 StGB bejahen, so würde es weiter zu prüfen haben, ob auch Abs 7 dieser , Strafvorschrift anzuwenden ist, ob hämlich der Tod des ME SEE durch die ihm während der Freiheitsentziehung wiider- BR fahrene Behandlung vom Angeklagten fahrlässig (vgl § 56 SE StGB) ‚verursacht worden ist. Mit den in diesem Zusammenhang 3 auftsuchenden Fragen hat sich das Schwurgerich; anläßlich der Prüfung, ob ein Vergehen der fahrlässigen Tötung vorliegt, bereits befaßt.

Zwischen den Straftaten nach 8§ 226, 239 StGB würde S F nach dem bisherigen Sachverhalt das Verhältnis {er Tatein- h heit (§ 73 StGB) bestehen. “

3.) § 240 StGB, SR

Sehließlich wird der Sachverhalt auch ncch unter dm Gesichtspunkt der Nötigung nach § 240 StGB — unter Umständen

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in einem besonders schweren Falle (Abs ? das.) — zu prüfen sein. Der Angeklagte wollte den SER nach seiner Dar.. stellung mitnehmen, um ihn zu einer Aussage als Zeuge zu veranlassen, Hierzu hatte er kein Recht; zum mindesten hätte er, wenn er S@WW, seinen Nachbarn, wirklich nicht

erkannt haben sollte, den ihm vermeintlich Unbekannten zunächst

nach Seinem Namen fragen müssen, äußerstenfalls ian als an dem (angeblichen) Überfall beteiligt und damit +tatverdächtig zur Polizei bringen dürfen; ihn in seine Wohnung witzuschleppen, war er keinesfails befugt. Wenn er dies gleichwohl tat, und zwar teils unter Gewaltanwendung, teils unter Drohurigen, so kann, sofern er mit (wenigstens) bedingtem Vorsatz handelte, der Tatbestand des § 240 StGB gegeben sein. Wenn durch die Nötigungshandlung der Tod des Sn auch nur fahrlässig herbeigeführt wurde, so stünde einer Würdigung der Tat als besonders schweren Falles reehtsgrundsätzlich nichts im Wege. Wegen des Bewußtseins der Widerrechtlichkeit wird auf BGHSt 2, 194 ff und die

zu § 239 StGB bereits erwähnte Entscheidung BGHST 53, 357; 5364 f verwiesen,

Zu § 226 StGB würde die Nötigung im Verhältnis der Tat-. e: einheit (§ 73 StGB)stehen. Wegen des Verhältnisses zu § 239 EB StGB wird auf die Entscheidüngen RGSt 25, 147 und RGSt 31, .

501 verwiesen; danach würde auch hier Tateinheit vorlie-

gen, wenn die Nötigung nicht nur zu dem Zweck der Freiheitsentziehung, sondern mit einem darüber hinausgeherden Ziele, ,

etwa in der Absicht, eine Zeugenaussage zı erzwingen, ge-

schehen wäre.

Die Entscheidung entsprich‘ dem Antrag ües Oberbundes- +

arwalts.

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II. Revision, des Angeklagten,

Sie ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt nur. daß das Schwurgericht zwer von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Aikohol.genusses ausgeht, jedoch ihm eine Strafmilderung aus diesem Gesichtspunkt versagt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision des Angeklagten i»t zu verwerfen. . I)

Dr .Hörchner Dr.Peetz Werner

Hübner Dr.Hengsberger