Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.09.1966 – 1 StR 389/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2061 091
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_389/66 _ URTEIN.
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in der Strafsache
gegen
den Eisenbahnarbeiter ?Zeter MP ..: >. dort geboren am 0) 1944,
wegen Freiheitsberaubung ueäs
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NÜ
Ler 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanvalt We: dor Verkündung als Vertroter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (>
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Trier von 23. Mai 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des kechtsmittels an dag Amtsgericht (Schöffengericht) Trier zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
F
lo Der Angeklagte hatte schon in Februar 1965 mit der im April 1950 geborenen Kinderbetreuerin Hannelore Ip Geschlechtsverkehr gehabt.
Am Abend des 15. Dezember 1965 traf er sie zufällig wieder. Er brachte sie in sein Schlafzimmer in der elterlichen Wohnung. Die beiden blieben dort fast drei Stunden. Es kar zum Austausch von Zärtlichkeiten. Der Versuch des Angeklagten, bei dieser Gelegenheit mit Hannelore geschlechtlich zu verkehren, scheiterte jedoch an ihren widerstand. Er ließ schließlich von ihr ab, war aber entschlossen, auf dem lleimweg zum Geschlechtsverkehr zu kommen.
Auf diesen Weg drängte er Hannelore gegen einen Drahtzaun. Er hielt sie so mehrere Minuten eingeklemnt, obwohl sie ihn mehrfach aufforderte, sie gehen zu lassen, und mehrrals versuchte, sich aus der Umklammerung zu befreien. Er wollte Hannelore gegen ihren Willen längere Zeit festhalten, bis sie bereit gewesen wäre, sich ihm geschlechtlich hinzugeben. Um den Angeklagten zu bewegen, von ihr abzulassen, täuschte das Mädchen schließlich eine Ohnmacht vor und ließ sich - scheinbar - kraftlos auf die Knie sinken. Der Angeklagte drückte sie aber sofort weiter zu Boden. Der anfänglich weitere Wwiderstand Hannelores ließ daraufhin bald nach, und es gelang run dem Angeklagten, mit ihr zu verkehren.
Die Strafkammer glaubte gleichwohl, den Nachweis einer Yotzucht oder versuchten ‚otzucht nicht hinreichend sicher führen zu können. Auch Entführung (§§ 236,237 Et6B) hielt das Landgericht nicht für nachweisbar.
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Es hat jedoch den Angeklagten der Freineitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung (des Üädchens und seiner zltern) für schuldig erachtet und ihn dieserialb zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die kevision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1I. 1) Was zunächst die Freiheitsberauhung (§ 239
Abs. 1 StGB) betrifft: Hätte die Strafkanmer den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt, so hätte sie allerdings daneben nicht auch noch wegen Freiheitsberaubung verurteilen können. Denn eine Freiheitsberaubung ist regelmäßig nur Mittel und Bestandteil der Notzuchtshandlung, wenn auch Sonderfülle denkbar sind (vel.
BCH Urt.v. 1. Dezember 1955, 4 StR 420/55, bei Dallinger iIDR 1956, 144 zu § 177 StGB mit weiteren Nachweisen;
BCH LH Nr. 8 zu § 177 StGB).
Das Landgericht hat jedoch, wie schon zu i erwähnt, gemeint, nicht zu einer Verurteilung wegen Notzucht oder Notzuchtsversuchs zelangen zu können. Hlervon ist auszugehen. Die Trage der Gesetzeseinheit stellt sich daher nicht, und der Anwendbarkeit des allgeneineren Gesetzes steht nichts im Wege (RGSt 47, 385, 388/389). Die Entscheidung BGHSt 19, 320 betraf den Fall des - für das engere Gesetz - fehlenden \trafantrags (§ 226 Abs. 2 StGB), worum es hier nicht geht.
Die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) sind festgestellt. Es ist unerheblich, daß die Freikeitsberaubung (am Drahtzaun) nicht sehr lange dauerte (BCHSt 14, 314, 315). Daß hannelore ihren Widerstand gegen die auf den Geschlechtsverkehr abzielenden Zudrirglichkeiten schließlich aufgab (ü. %, 5,
-5-
6 UA), keseitigte nicht die “iderrechtlichkeit des festraltens am Zaun. liier hatte sie sich, dem Angeklagten bewußt, ernstlich gewehrt; anders als vorher in Schlafzimmer ($. 5 UA).
Auch soweit tätliche Beleidigung des Määchens angencmmen worden ist, ergibt sich kein Rechtsfehler (vel. BGHSt 5, 362, 3631 2. Absatz; BGHSt 8, 357, 258; BGH GA 1956, 316, 317). Die Feststellungen zün inneren Tatbestand (S. 7, 8 UA) werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte mit den - wie ihm bekannt — sehr jungen “ädchen schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt hatte, und er von geringer Intelligenz, primitiv und ohne nennenswerte sittliche Vorstellungen ist (S. 8, 9 UA).
Dagegen ist die weitere Annahme einer Beleidigung der Eltern des Mädchens nicht zu halten. Die Darlegungen der Strafkammer (S. 8 UA) reichen insoweit nicht aus. Besondere Umstände i.9. der Rechtsprechung (z.B. BSH HJW 1951, 531 Nr. 21) sind nicht festsestellt. Es kann auf das Urteil des Senats v.10.liai 1966 - 1 StR 118/66 - (in der Trierer Sache A., 3 Kls 25/65) verwiesen werden, das der Strafkamner in Zeitpunkt ihrer jetzigen Entscheidung noch nicht bekarnt sein kornte. Dieser Fehler berührt zwar den Urteilsspruch nicht. Da jedoch weitero Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, wird der Schuldspruch hiernit auf Freiheitsberaubung und tätliche Beleidigung des Kädchens beschränkt. Daher schien es getoten, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist
Ne
gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht (Schöffen-
gericht) irier zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen:
Hübner Seibert Fischer Pikart Pfeiffer