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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 5 StR 183/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft.

2294 002

Für das Nachschlagewerk!

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz; StGB §§ 47, 49

Rechtssatz: Zur Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft.

Aktenzeichen; 5 StR 183/54 Urteil des BGH vom 15.Juni 1954 LG Verden (Aller)

5 StR _ 183/54

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlachtergesellen Friedhelm N EEEEEEED aus AHdD/ geboren em B.UD ED in um’ sch,

- Sachbezeichnungs EEE u.a. -

wegen Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter . Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten NE wirä das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 5.Januar 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe: Der Angeklagte Ne war Gehi!fe im Schlächtereibetrieb des früheren Mitangeklagten Tb in sch iENED. In der Zeit vom 24.August bis 24.September 1953 suchten beide viermal mit dem Personenkraftwegen Teubers und einem Anhänger fremde Viehweiden auf, fingen jedesmal ein Stück Rindvieh und verluden es, um es in das Schlachthaus Te» zu schaffen. TB hatte dem Angeklagten NED für dessen Mitwirkung stets Geld versprochen, zahlte jedoch nichts.

bas Landgericht hat den Angeklagten NEED wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen zu viner Gesamtstrafe von l Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme der Mittäterschaft. Sie hat Erfolg.

Das Landgericht geht mit Recht davon aus, daß es für ie Unterscheidung zwischen Mit+täterschaft und Beihilfe ‚ richt auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern darauf ankommt, wie die innere Willensrichtung zu beurteilen ist. Mittäter ist nur, wer eine so starke innere Beziehung zum ‚ Hergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich mit von seinem Willen abhängen. Bine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung der Mittäterschaft.

1.) Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte NEED nabe TEE schlechte Geschäftslage gekannt und sich "dessen Tatentschluß zu eigen gemacht". Beide seien "Dräger des unbedingten Verwirklichungswillens" gewesen. Der Angeklagte NEED habe die Tat als eigene gewollt und nicht nur einen Gehilfenvorsatz gehabt.

Diese zum Teil formelhaften Wendungen enthalten eine rechtliche Beurteilung, die dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht wird.

Teuber war der Arbeitgeber des Angeklagten NEEB. Dieser war daher von ihm abhangig. Zur Zeit des ersten Diebstahls war er sogar nur ausnilfsweise beschäftigt.

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Erst vom 2.September 19553 an stand er in einem festen Arbeitsverhältnis. Das Landgericht erkennt in den Strafzumessungsgründen an, er möge sich infolge des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gefühlt und nicht gewagt haben, den Plänen TB erheblichen Widerstand entgegenzusetzen. Es hätte diese Feststellung jedoch auch bei der Beurteilung des inneren Verhältnisses des Beschwerdeführers zur Tat berücksichtigen müssen. Dann wäre es möglicherweise

zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer sich bei der Durchführung der Diebstähle dem Willen seines Arbeitgebers völlig unterordnete und diesem ganz die Entscheidung überließ, ob, wann, wo und wie die Tatın ausgeführt werden sollten. Bei einer solchen inneren Einstellung hätte er die Taten nur als fremde gefördert, wäre also nicht Mittäter, sondern Gehilfe.

Um zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung zu gelangen, hätte das Lanägericht daher die Rolle des Angeklagten NEED bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Diebstähle näher untersuchen und feststellen müssen, ob 'er dabei nicht nur untergeordnet und dienend mitwirkte.

Zu diesem Punkte sagt das Landgericht nur, die Taten seien "verabredet" und "auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses" begangen worden. Aus der bloßen "Verabredung", die in der Regel auch bei der Beihilfe vorliegt, läßt sich aber rechtlich noch nichts entnehmen. Es kommt vielmehr auf die Einzelheiten der Besprechungen und darauf an, ob bei ihnen die soziale Überlegenheit TED eine maßgebende Bedeutung hatte. Zu einem persönlichen Übergewicht Tem» konnte auch sein höheres Alter und eine kriminelle Erfahrung beitragen, auf die seine einschlägigen Vorstrafen hindeuten.

Das Urteil enthält auch nichts darüber, wer jeweils Tag und Stunde der Tat festsetzte, die als Tatort in Betracht kommende Weide aussuchte und die Entscheidung darüber traf, daß eins von den dort vorgefundenen Tieren mit-

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genommen werden sollte und welches,

Ohne solche Feststellungen ist es rechtlich fehlerhaft, die hier gegebene Sachlage dahin zu würdigen, beide Beteiligte hätten aus einem "gemeinsamen Tatentschluß" gehandelt und auch der Angeklagte NED sei "Träger des unbedingten Verwirklichungswillens" gewesen. Es besteht die Besorgnis, daß die Strafkammer diese Begriffe, die im wesentlichen rechtlicher Art sind, verkennt.

2.) Das Landgericht leitet ferner aus der "versprochenen Beteiligung am Gewinn" ein eigenes Interesse des Angeklagten NW an der Tat her. Es trifft aber keine Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung rechtfertigen, daß das versprochene Geld eine "Gewinnbeteiligung", d.h. ein Anteil an der Diebesbeute sein sollte. Hiergegen spricht das vom Landgericht nicht berücksichtigte MiB- verhältnis zwischen den geringen zugesagten Geldbeträgen und dem hohen Wert der Tiere. TED wollte das gestohlene Vieh in seinem Betriebe verwerten und hatte daher das Hauptinteresse an der Tat. Er kann das Geld dem Beschwerdeführer, seinem Gesellen, als zusätzlichen Lohn für eine strafbare und daher besonders gewagte Dienstleistung versprochen haben. Diese naheliegende Möglichkeit läßt sich nach den Feststellungen keinesfalls ausschließen. Trifft sie zu, so ist das Interesse, das der Beschwerdeführer an einer Belohnung hatte, kein rechtliches Hindernis, ihn nur als Gehilfen anzusehen. Beihilfe kann auch gegen Entgelt geleistet werden.

Die Verurteilung des angeklagten als Mittäter läßt sich daher nicht aufrechterhalten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker