Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 5 StR 529/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 8 47,49
Rechtssatzs Wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, ist grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter dem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (gegen RGSt 174,84). .
Aktenzeichen; 5 StR 529/55 Urteil des BGH vom 10.Januar 1956 SchwG Berlin
Im N amen des Volkes:
in der Strafsache gegen
den Schuhmacher willi Paul x EEE > zuletzt wohnhaft gewesen in DEE, Flüchtlingslager;
geboren am EEE 1907 ir EEE (Thür. ),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter S>hnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4.Juli 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen —
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Gründe?
Das. Schwurgericht. hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, verurteilt, weil er seinen früheren Arbeitskameraden, den Arbeiter Willi Ge; in Jena am 3.März 1954 vorsätzlich und heimtückisch getötet
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Das Schwurgericht hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: :
Der Angeklagte hatte GgD in Mai 1950 in Jena auf einer Buustelle kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Als er im Februar 1954 eine Strafe verbüßt und kein Obdach hatte, nahm ihn GeBB vorübergehend auf. Da die Eheleute miteinänder in Unfrieden lebten, drängte Frau CE» .den Angeklagten wiederholt, ihren Ehemann zu töten. Er lehnte das zunächst immer wieder ab, fand sich aber schließlioh bereit. Am Nachmittag des 3.März 1954 besprachen beide den von Frau GP ersonnenen Tatplan, legten ihn in allen Einzelheiten fest und führten. ihn in folgender \Weise durch. Der Angeklagte verbarg unter seiner Kleidung ein Beil, das ihm Frau GB gegeben hatte. Sie selbst legte zwei große Ziegelsteine in ihre Einkaufstasche,. So ausgerüstet, warteten beide an der ‚Arbeitsstelle GW. Dort schlug ihm seine Frau nach Arbeitsschluß vor, mit:ihnen in ein Nachbarderf von Jena zu gehen und dert mit dem Angeklagten gegen Bezahlung fremde Möbel aufzuladen. GEB annte nicht, daß das nur ein Vorwand war, und war bereit. Unterwegs kürzten die drei Personen auf Vorschlag der Frau Ci, die die Angelegenheit als sehr eilig hinstellte, den Weg ab und Singen hintereinander auf einem einsamen, schmalen Pfad dicht am Ufer der Saale. Dort gab Frau GEB dem Angeklagten das verabredete Zeichen, einen Stoß in den Rücken, Der Angeklagte schlug daraufhin mit der stumpfen Seite des Beiles kräftig auf den Hinterkopf des vor ihm gehenden
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GEBE. Dieser fiel zu Boden und gab nur einen schwachen Laut von sich. Auf die Aufforderung der Frau CB versetzte ihm der Angeillagte mit der stumpfen Seite
des Beiles noch zwei bis drei sehr wuchtige Schläge auf die Schädeldecke. Frau GEW sagteı "Jetzt ist er tot," Der Angeklagte lief nun weg. Die Ehefrau GEW rief ihn zurück. Der Angeklagte gehorchte. Sie hatte inzwischen den Leichnam mit den beiden mitgenommenen Ziegelsteinen beschwert. Der Angeklagte löste diese wieder ab, weil ihm die Schnur zu lose erschien. Beide rollten dann den Erschlagenen in die Saale. Einige Tage später flüchtete der Angeklagte, von Frau Gew bei einer Begegnung auf der Straße gewarnt, nach Westberlin.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und dı sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg,
Is. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Die Revision weist darauf hin, daß ein Amtsgerichtsrat der Vorsitzende und zwei Landgerichtsräte Beisitzer des Schwurgerichts waren, und bittet "daher um Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung".
Hierin liegt keine zulässige Verfahrensrüge, Denn nach § 344 Abs 2 Satz 2.5tPO "müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden". Der Vortrag d Revision läßt keinen rechtlichen Fehler in der Zusammen “ setzung des Schwurgerichts erkennen. Nach § 83 Abs 1 GV ernennt der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres "für jede. Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der in seinem Bezirk angestellten Richter einen Vorsitzende des Schwurgerichts". In der gleichen Weise bestimmt nac '§ 83 Abs 2 GVG "der- Landgerichtspräsident für jede Tagu des Schwurgerichts aus .der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Amte richter einen Stellvertreter des Vorsitzenden, die übri
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richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und ihre Stellvertreter". Es is+; also rechtlich möglich, daß ein Amtsgerichtsrat zum Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräte zu beisitzenden Richtern des Schwurgerichts bestellt werden. Wieso dieses trotzdem in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sein soll, läßt sich der Revision nicht entnehmen,
2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe nicht seiner Pflicht genügt, zur Erforschung der Wahrheit alle bedeutsamen Beweismittel zu benutzen (§ 244 Abs 2 StPO), ist unbegründet,
Die Revision behauptet, Frau GEB sei von einem Gericht im sowjetisch besetzten Gebiet nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden, sie macht geltend, .das Schwurgericht hätte die Strafakten gegen Frau CE oGer beglaubigte Abschriften ihrer wesentlichen Teile herbeiziehen müssen, statt sich mit dem Geständnis des Angeklagten zu begnügen,
Das Schwurgericht hat jedoch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen,
Bei den Akten liegt eine Mitteilung des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 16.Mai 1955 (Blatt 108). Danach hat die in Westberlin erscheinende "Berliner Morgenpost" am 18.Februar 1955 berichtet, Frau Erna CD sei von einem Gericht in der Sowjetzone "wegen Vorbereitung
"und Beihilfe zum Totschlag" zu lebenslangem Zuchthaus
verurteilt worden; sie habe "zusammen mit ihrem Freund willi KB ihren Mann in Gera erdrosselt und seine Leiche verscharrt". Diese Nachricht ist schon wegen der offensichtlich unrichtigen Angabe über den Ort der Tat wenig zuverlässig. Sie gibt keinen Anhalt dafür, daß
das Schwurgericht den Akten gegen Frau GB wären sie ihm zugänglich gewesen, Hinweise auf Tatsachen hätte entnehmen können, die dem Angeklagten günstig und geeignet gewesen wären, sein eigenes Geständnis insoweit unglaubwürdig zu machen.
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- 3» Wie die .kten auß:rdenm ergeben, haben sich Staatsanwaltschaft und Polizei wiederholt bemüht, von den entsprechenden Behörden des sowjetisch besetzten Gebietes die Akten gegen Frau GB oder wenigstens beglaubigte Abschriften über die wichtigsten Ergebnisse des Verfahrens zu erhalten (Blatt 23,34,36-39,45,63,64,68). Daneben schwebten Verhandlungen darüber, ob der Angeklagte in der sowjetischen Besatzungszone abgeurteilt werden sollte (Blatt 53-56,60,61,64,79). Besondere Bedingungen dafür wies der "Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin" in seinen Schreiben vom 29,September 1954 (Blatt 61) mit der Behauptung zurück, Todesstrafen würden in der "Deutschen demokratischen Republik" nur in den außergewöhnlichsten Fällen verhängt und vollstreckt. Die erbetenen Unterlagen aus dem Verfahren gegen Frau GEM wurden nicht zur Verfügung gestellt (vgl Blatt 76,77,79,81,81 Rücks). Von weiteren Bemühungen in dieser Richtung konnte das Schwurgericht keinen Erfolg erwarten.
3.) Das Schwurgericht hat ausgeführt, da die Tat des Angeklagten einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei, erscheine es angebracht, ihm nach § 32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen,
' Die Revision macht als Verletzung des § 267 StPO geltend, das Urteil enthalte keine näheren Angaben darüber; aus welchen "konkreten Merkmalen" die ehrlose Gesinnung des Angeklagten hergeleitet worden sei. Sie meint also anscheinend die Vorschrift des § 267 Abe 1 Satz. 1 9tPo, Diese verlangt aber nür eine genaue Angabe der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merimale der s + rafbaren Handlung gefunden werden. Sie betrifft den Schuldspruch. Was die Zumessung der Strafe angeht, so- genügt es, im Urteil die Umstände anzuführen, die für sie bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). Das hat das Schwurgericht mit der oben wiedergegebenen Wendung getan. Soweit die Revision sie als fehlerhaft angreift, handelt es sich um die nunmehr zu erörternde Sachrüge,
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II.
1.) Die Revision meint, aus dem Urteil ergebe sich keine ehrlose Gesinnung des Angeklagten. Eigennützige oder gewinnsüchtige Beweggründe seien nicht festgestellt worden. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei "daher materiell ungerechtfertigt",
Der Einwund ist unbegründet.
Nach § 22 Abs 1 StGB "kann" neben der Zuchthausstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dafür stellt das Gesetz keine näheren Regeln auf,
Daß das Schwurgericht von der Freiheit seines richterlichen Ermessens einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht. habe, kann ihm nicht vorgeworfen werden,
Die ehrlose Gesinnung, übrigens eine Voraussetzung, die das Gesetz nicht verlangt, kann nicht nur in Eigennutz oder Gewinnsucht bestehen. Das Schwurgericht findet sie ersichtlich darin, daß sich der Angeklagte über alle Gefühle der Freundschaft und Dankbarkeit hinweggesetzt und besonders heimtückisch gehandelt hat. Diese Erwägung ist rechtlich richtig.
2.) Auf die Sachrüge .muß der Senat auch insoweit, als die Revision im einzelnen nichts vorbringt, prüfen, ob das Urteil einen rechtlichen Fehler enthält, der den Angeklagten beschwert, Das ist nicht der Fall.
Nähere Darlegungen sind nur darüber erforderlich, daß das Schwurgericht den Angeklagten mit Recht als Mörder und nicht als. bloßen Mordgehilfen verurteilt hat.
Es macht hierüber keine Ausführungen, obwohl der Sachverhalt Besonderheiten aufweist,
a) Wie die Urteilsgründe mitteilen, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, "er habe die Tat begangen, weil er dem beharrlichen und intensiven Drängen der Ehefrau GEB zur Tötung ihres Ehemannes nicht mehr habe widerstehen können. Frau GB» habe", so fährt das Urteil fort, "so lange auf ihn eingeredet. daß er sohließlich nachgegeben
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habe. Außerdem habe ihm die Zhefrau GP irgendwie leidgetan, weil sie in einer unglücklichen Ehe gelebt habe, Der Angeklagte leugnet nicht, ihr gegenüber hörig gewesen zu sein; sie habe eine große Anziehungskraft auf ihn uusgeübt. . Er stellt jedoch sexuelle Bindungen zu ihr, die seine Handlungsweise menschlich verständlich hätten erscheinen lassen, ausdrücklich in Abrede. Das Gegenteil war ihm nicht nachzuweisen. Es kommt aber im vorliegenden Fall entscheidend nicht darauf an, welches die wirklichen Motive des Angeklagten zur Tat waren, Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand der heimtückischen Tötung. Bei dieser Form des Mordes, die das Gesetz nach der Begehungsweise kennzeichnet, treten die. Beweggründe zur Tat stark an Bedeutung zurück® (U 3 8,9).
Der gerichtsärztliche Sachverständige, den das Sohwurgericht ‚über den Geisteszustand, des Angeklagten "veirnomnen. hat, hat ihn als "eine primitive und undifferenzierte Persönlichkeit" bezeichnet. Sein Wille. und sein Gemüt seien schwach. entwickelt., ‚Er verfüge "nur über geringe Durchsetzungstendenzen in Situationen, -die er
“ nicht mehr überblicken könne". Bezeichnend. für ihn sei, aaß er im Leben stets untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt und sich zumeist als Werkzeug gefühlt habe. Er sei "der Typ des sturen Befehlsempfängers; der absolut Nächste
sei ihm derjenige, ‘der ihm Befehle erteile" (UA S 10). Das Schwurgericht hat sich in allen Punkten von der Richtigkeit des Sachverständigengubachtene überzeugt
(UA S 11). -- '
b) Ginge maü von der Rechtsprechung des Reichsgerichts insbesondere, der üntscheidung RGSt 74,84 aus, so läge eB8 nahe, den Angeklagten nur als Mordgehilfen anzusehen,
In diesem Urteil hat das Reichsgericht ausgeführt, niemand ‘dürfe allein. deshalb als Mörder bestraft werden, weil. habe®, Alle Bedingungen des Erfolgs, einerlei, ob sie der Täter oder ‚der Gehilfe gesetzt habe, seien völlig
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gleichwertig. Die Beteiligung an der Ausführungshandlung allein sei daher kein geeignetes Merkmal für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Entscheidend sei ''vielmehr, ob der Beschuldigte die Ausführu:.gshandlung mit Täterwillen unternommen, d.h. die Tat als eigene gewollt hat, oder ob er damit lediglich eine fremde Tat hat unterstützen wollen", Dies richte sich yornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, nach dem Grade seines eigenen Interesses am Erfolg".
Diese Grundsätze sind im Schrifttum fast einmütig abgelehnt worden. Auch der Senat kann ihnen nicht folgen.
Gegen die "subjektive Theorie" des Reichsgerichts wendet sich vor allem eine neuere Lehre, die sich als "final objektiv" oder "materiell objektiv" bezeichnet (vgl z.B» Welzel Strafrecht 4.Aufl S 82; Gallas in Materialien zur Strafrechtsreform 1.Band S 121; Maurach Allg Teil S 527)., Sie. unterscheidet zwischen dem Mittäter und dem Gehilfen nicht allein nach der inneren Einstellung der Beteiligten, sondern nach dem sachlichen Gewicht ihrer gewollten Kitwirkung, ihrem Anteil an der sogenannten Tatherrschaft, Ob diese Rechtsansicht vorzuziehen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Der Fall nötigt dazu nicht. Jedenfalls darf die "subjektive Theorie" nicht in der Weise verstanden und angewendet werden, wie es das Reichsgericht in dem genannten Urteil getan hat.
Geht man von ihr aus, stellt man also in den Vordergrund der Betrachtung. die Willensrichtung eines jeden Beteiligten, so muß diese bei der Mittäterschaft derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Wendung, Mittäter sei, wer die Tat "als eigene" wolle, ist miß-
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verständlich, Diese Willensrichtung ist keine einfache
innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr
auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung
umfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger
IK § 47 Anm 2 b;vgl auch BGHSt 2,150/1567): Dabei ist
ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehens-
ablauf nitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang
der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen
(BGH JR 1955,304/3057). Ist er ohne eigenes Interesse
an dem Erfolg der Tat, so kann seine Einstellung zu ihr
trotzdem aus anderen Gründen als "Täterwille" zu beurteilen
sein, zumal es strafbare Handlungen gibt, die schon ihrem
gesetzlichen Tatbestande nach zugunsten eines anderen, ZB» in der Absicht begangen werden können, ihm einen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Umgekehrt begründet das
eigene Interesse allein nicht den "mäterwillen", wenn
der Beteiligte keinen genügenden Einfluß darauf hat, ob,
wann und wie. die Tat ausgeführt wird,
Der Senat hat keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermitteln können; die diesen Rechtsgrundsätzen entgegensteht.
Das Urteil vom 21.11. 1950 (NIW 1951,120) läßt ausdrücklich offen, "ob es überhaupt rechtlich möglich ist", jemanden "nur als Gehilfen und nicht als Mittäter anzusehen", wenn er. "den vollen inneren und äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung durch. sein. Verhalten verwirklicht", Die Entscheidung führt aus, wenn man diese Möglichkeit nicht rechtsgrundsätzlich verneine, "würde sie dooh voraussetzen, daß der Handelnde seinen Willen dem eines anderen vollständig ünterordnet und zu diesem in einen Verhältnis steht; das diesem anderen ... ‚die volle Tatherrschaft überläßt",
In. dem Fall, der dem Urteil BGHSt 2,251 zugrunde ‚liegt, hatte der Angeklagte 6. im Jahre 1934. als Unterscharführer
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der SS den Transport von vier festgenommenen Juden zu leiten, die unterwegs befehlsgemäß von hinten erschossen wurden. Wer die Schüsse abgegeben hat, ist nicht festgestellt worden. Bei dieser Sachlage hatte der 1,Strafsenat keinen Anlaß, zu erörtern, ob G., der allein
Revision eingelegt hatte, etwa Mittäter des Mordes und nicht,
wie das Schwurgericht angenommen hatte, bloßer Mordgehilfe eines höheren 5S-Führers war,
Der 4.Strafsenat hatte in einem Urteil vom 13.Februar 1951 (NJW 1951,323) folgenden Sachverhalt vor sich, Der Angeklagte hatte als Rottenführer der Waffen-SS und Wachmann eines Transportes im April 1945 zwei Häftlinge auf Befehl eines Sturnscharführers erschossen. Er war vom Schwurgericht als Täter verurteilt worden. Der 4.Strafsenat mißbilligt dies mit der Begründung, nach § 47 MStGB treffe den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers, Dadurch werde dessen Mittäter--
"schaft nicht ausgeschlossen, sofern auch er das Verbrechen
als eigenes wolle. Nach der Überzeugung des Tatrichters scheine aber der geistesschwache Angeklagte nicht aus einem eigenen Willen zur Tat gehandelt, sonddrn seinen willen dem der anwesenden Vorgesetzten so.vollständig untergeordnet zu haben, daß es naheliege, ihn als Gehilfen zu beurteilen, obwohl er den äußeren Tatbestand gänzlich verwirklicht habe und dies in der Regel für Mittäterschaft spreche,
kuch diese Entscheidung ist mit der huffassung des erkennenden Senats vereinbar, Die straffe militärische Befehlsgewalt, die Erziehung der Soldaten, Befehle widerspruchslos zu befolgen, und die meistens fehlende Belehrung über die Grenzen dieser Pflicht konnten dazu führen, daß ein Vorgesetzter eine strafbare Handlung durch einen Untergebenen wie durch ein Werkzeug ausführte und die Einstellung des Untergebenen zu dieser Tat nicht als "Täterwille" im oben dargelegten Sinne zu beurteilen ist,
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Es kommt auch in solchen Fällen auf die näheren Umstände an. Das bestätigt ein unveröffentlichtes Urteil des 3.Strafsenats vom 5.Juli 1951 - 3 StR 333/51 -. Dort wird gebilligt, daß ein Hauptscharführer der SS als Mittäter des Mordes verurteilt worden ist. Er hatte auf Befehl eines Dienstvorgesetzten zusammen mit seinen Untergebenen 87 Häftlinge erschossen. Der 3.Strafsenat führt aw über die Teilnahmeart entscheide zwar stets die Willensrichtung des Handelnden. Das gelte auch dann, wenn er den äußeren Tatbestand in eigener Person völlig verwirkliche, Dies sei aber regelmäßig ein schwerwiegendes Anzeichen für den Täterwillen. Wie das Schwurgericht festgestellt
habe, habe der Angeklagte den Befehl nicht nur gebilligt, sondern ihn ®zu seiner eigenen Sache gemacht", bei der Erschießung besorideren Eifer gezeigt, sich mit Schnaps . bewirten lassen und sich nach der Tat. ihrer gerühmt. Auch von diesem Urteil weicht’ der Senat. nicht ab. Er hätte diesen Fall nach den. oben‘ dargelogten: Grundsätzen ebenso
entschieden, Kae EEE 3
o) Ihre Anwendung "auf den jetzt zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, daß das Schwurgerioht den Angeklagten mit Recht als Täter angesehen hat, Sr war Mittäter der Frau Cm.
Wie die Feststellungen erkennen lassen, hatte er zu der Tat eine innere Einstellung, die als Mäterwillen zu.werten ist. Das folgt aus den von seiner Vorstellung umfaßten Umständen. Er übernahm ea, das Opfer eigenhändig zu erschlagen, und führte diesen besonders wichtigen Tatbeitrag durch. Die ‚Tötung c: war 80 geplant und lief in der Weise ab, ‘daß auch er bewußtermaßen einen entscheidenden Einfluß darauf hatte: Ohne ihn konnte sie nicht in der vorgesehenen Art geschehen. Dag enge Verhältnis, das er hiernach zu der Tat mit seinem Willen hatte, macht ‚ihn zum Mittäter. E
Daran ändert nichts, daß auch Frau om sehr wesentlich an der Tötung ihres Ehemannes beteiligt war,
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ihr eigenes Interesse damit verfolgte, den Plan erdachte, den Angeklagten auf Grund ihres starken Einflusses allmählich überredete und seine verhängnisvollen Hiebe zuerst durch das verabredete Zeichen, sodann durch ihre Worte: "Gib ihm noch ein paar Schläge drauf" herbeiführte. Der Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen des Urteils nur einen schwach entwickelten Willen und geringe innere Kraft, sich in schwierigen Lagen durchzusetzen. Er hat im Leben stets untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt, sich zumeist als Werkzeug gefühlt und ist ein stumpfer und
gleichgültiger "Befehlsenpfänger", dem "der absolut Nächste"
ist, der ihm Befehle erteilt, Er war der Frau Ga» "hörig", jedoch nur in dem Sinne, daß sie "eine große Anziehungskraft auf ihn ausgeübt" hat (UA S 8). Am Tode GEWs hatte er kein eigenes Interesse. Das alles rechtfertigt es aber nicht, seinen "mäterwillen" beim eigenhändigen Erschlagen des Opfers zu verneinen. Seine innere Einstellung zur Tat kann insbesondere nicht mit der eines Soldaten verglichen werden, der einen verbrecherischen Befehl seines Vorgesetzten als dessen bloßes Werkzeug ausführen will.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Schmitt Dr.Börker