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BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 1 StR 356/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Angestellten Franz A Gum :.: "ei

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> geboren am BED 1901 in y (Kreis vi /Öd

sterreich), wegen fahrlässigen Falscheides u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «zz» ‚ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. März 1955, soweit er wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen:

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- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Yalscheides und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

15) Die auf "allgemeinen Begründungsmangel" gestützte Rüge

aus § 267: StPO ist unzulässig, da nicht im einzelnen angegeben ist, inwieweit die Urteilsgründe unzulänglich sein sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Soweit .zum Strafausspruch mit näheren Ausführungen neben der Verletzung des sachlichen Rechts ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO geltend gemacht wird. handelt es sich in Wahrheit nur um die Sachrüge.

2.) a) Die Sachbeschwerde greift hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung nicht durch.

Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte über den von ihm an I ) sicherungsübereigneten, jedoch leihweise in seinem Besitz belassenen Lastkraftwagen Opel-Blitz bewußt rechtswidrig in der Weise verfügt, daß er dieses Fahrzeug mit dem Willen, es dem Kg

zu entziehen und die Rechte an dem Wagen auf Frau

Hg zu übertragen, dieser zusammen mit seinem übrigen Vermögen zum Zwecke Ger Einbringung in die neu gegründete Kommanditgesellschaft HB & Co. übergab. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführerswegen - schwerer - Unterschlagung nach § 246 Abs 1 StGB. Wenn die Revision bei ihren Einwendungen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Felscheides vorbringt, daß I] mit der Übertragung des jigentums an dem Wagen auf Frau Hg einverstanden gewesen sei, so widerspricht das den Feststellungen der Straf-

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kammer. Den von der Revision angeführten Zusatzvertrag zu dem zwischen KB und dem Beschwerdeführer abgeschlos®t senen schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag haben K Fe «ED und die frühere Mitangeklagte u nach den Urteils | gründen erst am 9 September 1952 abgeschloss en.

Fehl geht auch die Meinung der Revision, daß sich der Angeklagte höchstens der versuchten Unterschlagung schuldig gemacht haben könne. Das Landgericht hat allerdings. soweit es den Beschwerdeführer des fahrlässigen Falscheides für schuldig befunden hat, angenonmen, daß Frau Hgg vei dem Erwerb des Lastkraftwagens bösgläubig gewesen Sei und daher nicht das Eigentum an ihm erworben habe, Für die Frage, ob sich der Angeklagte durch die Verfügung über das Fahrzeug der vollendeten oder nur der versuchten Unterschlagung schuldig. gemacht hat, ist das aber ohne Bedeutung. Entscheidend ist al- : lein, daß er unter Ausschluß des Berechtigien Kinn de | Eigentum an dem Wagen der Frau u rechtswirksam verschaffen wollte (vgl RGSt 61, 655 RG HRE 1931 Nr 902; BGHSt 1, 262, 264 ); in diegem Sinne sind ersichtlich auch die Ausführungen W der Strafkammer zu verstehen. R

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Die Würdigung, die das Verhalten des Angeklagten im ange fochtenen Urteil gefunden hat, weicht zwar vom Eröffnungsbescäge ab. Jedoch gehört der abgeurteilte Sachverhalt zu dem im Er- m öffnungsbeschluß zur Last gelegten geschichtlichen Ereignis im Sinne des § 264 StPO.

Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Die Revision erhebt insoweit auch keine ausdrücklichen Beanstandungen. Was sie vorträgt, bezieht sich nur auf die Strafzumessungserwägungen zum fahrlässigen Falscheid.

b) Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung des Beschweri® führers wegen fahrlässigen Falscheides haben.

m.

Nach den Urteilsfeststellungen zum äußeren Tatbestand

dieses Vergehens hat der Angeklagte bei der Leistung des Offen-

pbarungseides am 27. August 1952 die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses insofern falsch beschworen, als er die unter C Ziff 9 des Vermögensverzeichnisses aufgeführte Frage nach der Sicherungseübereignung von Sachen verneinte; in Wirklichkeit sei er, so führt die Strafkammer aus, Sicherungsgeber des Lastkraftwagens Opel-Blitz geblieben, da die Kommanditgesellschaft I] & Co. mangels Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug habe erwerben können und KB csaner seines Kigentums nicht verlustig gegangen sei.

Diese Ausführungen reichen nicht zum Nachweis dafür aus, daß der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO aF etwes Falsches beschworen hat.

Hat der zur Leistung des Offenbarungseides Verpflichtete eine Sache an einen anderen sicherungsübereignet, so brauckt er zwar nicht die Sache selbst in seinem Vermögensverzeicnnis anzugeben, da sie nicht mehr in seinem Eigentum steht; in das Verzeichnis aufzunehmen ist jedoch. der ihm aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zustehende Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an der Sache nach.dem ürlöschen der gesicherten Forderung, das sog. "Anwartschaftsrecht", (u.a. RG IJW 1934, 2692 Nr 85 BGH NJW 1952, 1023 Nr 17). Zur Offenbarung eines solchen Rechtes dient in den üblichen Formblättern des Vermögenseverzeichnisses die Frage nach etwaigen Sicherungsübereignungen. Im vorliegenden Falle hat nun der Angeklagte den Lastkraftwagen, den er dem Kauschinger zur Sicherung einer Darleheusforderung übereignet hatte, später ohne dessen Einverständnis der früheren Witangeklagten Io ] mit dem ‘;illen überlassen, ihr das Eigentum an dem Fehrzeug su verschaffen, Infolgedessen koumt es für die Frage, ob dem Angeklagten zur Zeit der Leistung des Ofrenbarungseides noch

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der bedingte Anspruch auf die Rückübertragung des Zigentums pi an dem Lastkraftwagen gegen Kuuuii> zugestanden. hat, aus- © schlagsebend darauf an, ob Frau Hgg nach § 932 BGB infolge bösen Glaubens kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben unä so das des SED richt zum Erlöschen gebracht hat; denn andernfalls - bei gutgläubigem Erwerb der Frau II - :äre mit dem Eigentum des auch das Anwartschaftsrecht des Angeklagten erloschen und damit auch bei der Leistung des Offenbarungseides nicht anzugeben gewesen. Das hat die Strafkamner zwar nicht verkannt; nicht ausreichend festgestellt hat sie jedoch, daß Frau Hp vnä auch (vgl 88 161 Abs 2, 164, 114 HGB, § 166 BGB) die Kommanditgesellschaft Hg : co.: ‘deren persönliche Gesellschafterin sie war, mangels guten Glaubens nicht das Zigentum an dem Lastkraftwagen erworben haben. Die Tatsache, daß der Frau Hgg bei der ‚Übergabe des Lastkraftwagens nicht auch der Kraftfahrzeugbrief ' : "ausgehändig t wurde, reicht entgegen der Annahme des Landge- : ‘ 'richts für sich allein nicht aus, den gutgläubigen Erwerb des E: Fahrzeugs durch Frau Hg auszuschließen. In der Regel handelt freilich derjenige grood fahrlässig im Sinne des

§ 932 BGB, der einen Kraftwagen - vor allem einen gebrauchten -— erwirbt, ohne daß er sich den kraftfahrzeugbrief übergeben oder wenigstens vorlegen läßt. Doch gilt das nicht ausnahmslos; es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, ob dem Erwerber der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen ist (vgl u.a. RCR Komm 10. Aufl Ann 6 b zu § 932 BGB; Palandt 14. Aufl Anm 2 b zu § 932 BGB; BGHZ 10, WE 69, 74; BGH VRS Bd 5 § 486, 487). In dieser Hinsicht läßt das # Urteil die erforderlichen Darlegungen vermissen. Es ist wohl erwähnt, daß Frau 1» seit 1950 mit dem Angeklagten zusammen; lebt und seit 1945 in dessen Geschäft (Altwarenhandel) sowie £ Haushalt arbeitet, daß sie die Verhandlungen mit Kin über die Gewährung eines Darlehens von 2000 DM an den Angeklagten pflog und während dessen Untersuchungshaft das Altwarenge- ® schäft weiter führte. Nicht festgestellt ist jedoch, welche Ar, }

beiten sie in dem Altwarenhandel des Beschwerdeführers verrichtete, wie lange seine Untersuchungshaft dauerte und in

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welcher Weise, ob insbesondere allein oder unter Mithilfe einer

erfahrenen Person, sie in dieser Zeit das Geschäft des Angeklagteh führte, ferner, ob sie über das Wesen und die Bedeutung der Kraftfahrzeugpapiere, vor allem des Kraftfahrzeugbriefes, unterrichtet war und wie ihre geistigen Fähigkeiten im allgemeinen beschaffen sind. Zu solchen Feststellungen bestand umsomehr Anlaß, als sie nach den Urteilsgründen bis zu ihrem 18. Lebensjahr als landwirtschaftliche Arbeiterin und sodann während des Krieges zunächst als Küchenhilfe und später bis 1942 als Schaffnerin bei einer SItraßenbahn beschäftigt war, also Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht ohne weiteres darauf schließen lassen, daß sie sich der Bedeutung eines Kraftfahrzeugbriefes bewußt sein mußte. Auch daraus, daß Frau H@ in die riach ihr benannte Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat, können keine Schlüsse in dieser Hinsicht gezogen werden; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war sie nur eine von dem Angeklagten vorgeschobene Person, während er selbst zwar nach außen nur Angestellter der Gesellschaft wurde, in Wahrheit aber"die Seeie dieses Unternehmens" sein

sollte. -

Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des fahrlässigen Falscheides sind, wie die Revision zutreffend vorbringt, insofern nicht bedenkenfrei, als es den Angeklagten bei der Prüfung der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflicht als "nicht ungeschickten" Menschen bezeichnet, der es verstanden habe, die Schadensersatzansprüche der durch eine von ihm verschuldete Bombenexrplosion geschädigten Personen äurch Weggabe seines Vermögens an eine vorgeschobene ferson abzuwenden. Hierbei hat die Strafkamner übersehen, daß die Gläubiger des Beschwerdeführers die Übertragung des

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Vermögens - mit Ausnahme des dem Kauschinger sicherungsübereignet gewesenen Lastwagens - anfechten und außerdem ihre Ansprüche, unbeschadet der Weiterhaftung des Angeklagten, nach § 419 BGB auch gegen Frau HE zeitend machen konnten. Im übrigen geben die Einwendungen der Revision Anlaß zu folgenden Hinweisen: Es ist die Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet. mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinzuwirken, de3 die Angaben hinsichtlich seines Vermögens sowohl mit den tatsächlichen Verhältnissen .als auch mit den Rechtsvorschriften in Einklang stehen (u.a. RG LZ 1915 Sp 983 Nr 48; 1525 Sp 779). Dies muß besonders dann gelten, wenn der Eidespflichtige, wie

hier, sein ganzes Vermögen in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung auf einen anderen über.ragen hat (RG JW 1924, , 1595 Nr 3) und wenn hierzu eine - wenngleich sicherungsüber-

' eignete - Sache von erheblichem Werte gehört, hinsichtlich

. deren er bei Bösgläubigkeit des Erwerbers verpflichtet ist, ."die Sicherungsübereignung in dem von ihm bei der Leistung

‚des Üffenbarungseides zu beschwörenden Vermögensverzeichnis entsprechend der gestellten Frage anzugeben. Zwar kann der Vorwurf des fahrlässigen Falscheids auch dann entfallen,

wenn der Schwörende infolge einer eingewurzelten falschen Rechtsansicht glaubt, daß ihm das Eigentum an einer Sache,

“ eine Forderung oder.ein sonstiges Recht nicht mehr zustehe. Die Verneinung des inneren Tatbestandes setzt in einem solchen Fall jedoch voraus, daß der Eidespflichtige nicht völlig aufs Geratewohl oder - wie es mitunter die von der Revision erwähnten "juristischen beien" tun - in vorwerfbarer leichtfertiger Jberschätzung seiner Rechtskenntnisse oder

in sonstiger nicht entschuläbarer Weise sich eine irrige Rechtsmeinung gebildet und eigensinnig an ihr festgehalten hat, Daß den Angeklagten in diesem Sinne keine Schuld an

der Bildung und Aufrechterhaltung seiner falschen Anschauung treffe, ist nach den bisherigen Ausführungen der Strafkamnmer,;

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die - von dem oben ausgeführten Funkte abgesehen - nicht

zu beanstanden sind, schwerlich anzunehemen. Immerhin

wird das Landgericht diese Frage in der neuen Hauptverhandlung bei den Feststellungen zum inneren Tatbestand des fahrlässigen Falscheids zu prüfen haben, falls es wiederum zu der Überzeugung kommt, daß Frau I] mangels guten Glaubens kein Eigentum an dem Lastkraftwagen erworben hat, und sofern es den Angeklagten nicht des gegebenenfalls mit bedingten Vorsatz begangenen Meineids nach § 154 StGB schuldig erkennt; § 358 Abs 2 StPO würde einer solchen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegenstehen. Stellt im übrigen die Strafkammer fest, daß Frau HP gutgläubig Eigentümerin

des Lastkraftwagens geworden ist und der Beschwerdeführer denzufolge nicht etwas Falsches beschworen hat, so wird

sie zu prüfen haben, ob er sich nicht möglicherweise des

-— mit unbedingtem oder bedingten Vorsatz begangenen - versuchten Meineids schuldig gemacht hat. (vgl u.a. BGHSt 2, 74, 76). "

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Was die Strafzumessungserwägungen betrifft, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung den von der Revision insoweit beanstandeten Urteilsausführungen zukommt. Jedenfalls wird das Landgericht, falls es wiederum zur Verurteilung des Angeitlagten wegen fahrlässigen Falscheides kommt, bei den Darlegungen zur Strafbemessung den Eindruck vermeiden müssen, daß es die Absicht des Angeklagten, durch die Vermögensübertragung auf Frau Hg die aus dem von ihm verschuldeten folgenschweren Unfall enstandenen Schadensersatzansprüche abzuwenden, unmittelbar als Straferschwerungsgrund für den fahrlässigen Falscheid berücksichtigt. Etwas anderes würde gelten, wenn die Strafkammer den Angeklagten des- gegebenenfalls mit bedingtem Vorsatz begangenen - vollendeten oder versuchten Meineids schuldig erkennt.

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3.) Straffreiheit nach § 5 StFG 1954 scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte vor Begehung der beiden Verfehlungen eusweislich des von ihm in der Hauptverhandlung vor den Landgericht als richtig anerkannten Strafregisterauszugs im Jahre 1946 wegen versuchter Erpressung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden und- die Strafe weder getilgt oder tilgungsreif ist noch der beschränkten Auskunft unterliegt (§ 3 Abs 2, § 10 StFe).

4.) Bei der gegebenen Sachlage ist es auszuschließen,

daß die Strafbemessung im Falle der Unterschlagung durch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides zum Nachteil

des Angeklagten beeinflußt worden ist. Die Revision ist hiernach, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, zu verwerfen. Hingegen zieht die nach den obigen Ausführungen erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ohne weiteres auch di: des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Dr: Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin Dr. Hengsberger