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BGH Entscheidung vom 03.04.1956 – 1 StR 275/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 SiR_ 215/56 2270 0°0 4

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Limonadenfabrikanten, jetzigen Vertreter

Konrad E ER aus An, geboren an GE 1901 in BeuimuiEiuump

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter KMNartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. April 1956, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Beschwerdeführer ist von der Strafkammer wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden. Seine, wie in der Revisionsverhandlung klargestellt, lediglich auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht erblickt den Meineid des Angeklagten darin, daß er am 19. Februar 1954 bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO (i.d.P. des Gesetzes vom 20.August 1953, BGBi I 952) den zweiten, von seinem Rechtsanwalt entworfenen Sicherungsübereignungsvertrag mit seinem Gläubiger KO und "die darin aufgeführten Gegenstände", zum Beispiel seinen Lastkraftwagen Marke Mercedes, vorsätzlich verschwiegen habe. Weiter habe er sich eines versuchten Meineides dadurch schuldig gemacht, daß er auch den ersten, von ihm selbst abgefaßten Sicherungsübereigungsvertrag mit Ku verschwiegen habe, welcher zwar mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 930 BGB ungültig gewesen, jedoch von ihm als rechtswirksam angesehen worden sei. Dieser Versuch eines Meineides werde durch den vollendeten Meineid aufgezehrt.

Die Verurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stands»

Die unter C 9 des Formblattes für Vermögensverzeichnisse zum Offenbarungseid gestellte Frage

"Welche Sachen - im einzelnen angeben —- haben Sie anderen Personen zur Sicherheit übereignet ? An wen ? (genaue Anschrift!) Für welche Schuld von Ihnen ?"

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äient, wie bereits ihr „ortlaut ergibt, dem Zweck, daß auch solche Sachen, die wegen einer rechtswirksamen Sicherungsübereignung nicht mehr im Eigentum des Schuldners stehen, gleichwohl in seinem Vermögensverzeichnis erscheinen, da er möglicherweise nach Erledigung der Sicherungsübereignung einen Anspruch auf ihre Rückgewähr oder auf Auszahlung eines Übererlöses hat. Hieraus ergibt sich, daß der Schuldner seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er jene Ansprüche (auf Rückgewähr oder Zahlung eines Übererlöses) im Vermögensverzeichris angibt (vgl BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955, 1 StR 85/56 ö % vom 27. April 1956). Jedoch wird die Bezeichnung dieser An- ” sprüche mit der erforderlichen Genauigkeit regelmäßig nur 1" unter Aufzählung der übereigneten Sachen erfolgen können,

und ardrerseits wird dem Gläubiger, wenn der Schuläner diese Sachen (und nicht die genannten Ansprüche) mitteilt, die Möglichkeit geboten, sie zu erfassen oder jedenfalls sich über die Erfolgsaussichien eines Zugriffs auf sie zu unterrichten. Des ist aber der Zweck des Offenbarungseides. Infolgedessen ist es für die Frage der Unrichtigkeit eines solchen Eides

ın jedem Falle vorerst wesentlich, ob die sicherungsübereigneten Sachen im Vermögensverzeichnis überhaupt, sei es

auch an anderer Stelie, erscheinen. Nicht auf den Jbereignungsvertrag als solchen, sondern auf die Angabe der einzelnen ® « Sachen kommt es also zunächst einmal an. Nun hat das landgericht zwar festgestellt, daß der Angeklagte auch die in dem Vertrag aufgeführten Sachen verschwiegen habe, nämlich den gesamten Vorrat an Limonadenflaschen (etwa 50.000) und Flaschenkasten (etwa 4.000) sowie den Lastkraftwagen Narke Nercedes. Die Strafkammer setzt sich dabei aber in Widerspruch mit ihren Feststellungen,

a) daß der Angeklagte unter A 9 des Vermögensverzeichnisses als ihm gehörend u.a. "ca 1420 Flaschenkasten, ca 24 000 Flaschen" aufgeführt habe, wobei es sich offenbar um einen Teil oder einen ;

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Rest der ar KB übereigneten Flaschen und Flaschenkasten handelt;

b) daß ferner unter 0 8 (Verpfändungen) "18 000 Flaschen und ca 700 Flaschenkästen" aufgeführt sind, welche zugunsten des Gläubigers Mm gepfändet seien;

c) daß schließlich,wie festgestellt, der Angeklagte laut Niederschrift über die Leistung des Offenbarungseides ergänzend erklärt hat, die unter A Ziffer 9 des Vermögensverzeichnisses aufgeführten Maschinen und die Flaschen, soweit sie nicht gepfändet sind, habe er im Jahre 1951 an seine Ehefrau für 8000.- DM verkauft:

Die Flaschen und Flaschenkasten sind also vom Angeklagten entgegen der Feststellung des Landgerichts bei der Leistung Ges Offenbarungseides wiederholt erwähnt worden. Weiter hat es das Landgericht möglicherweise unterlassen, nachzuprüfenob der Lastkraftwagen nicht vielleicht in einer anderen »palte des Vermögensverzeichnisses angegeben ist. Es wird Gelegenheit bestehen, diese Untersuchung nachzuholen. Daß noch weitere, in dem zweiten Vertrag mit Km erwähnte Stücke im Vermögensverzeichnis verschwiegen seien, ergibt das Urteil nicht. Es unterliegt nach alledem bereits wegen sich widersprechender und lückenhafter Feststellungen der Aufhebung, j

Nun hat, wie bereits gesagt, der Angeklagte zwar die Flaschen und Flaschenkasten (gegebenenfalls auch den Lastkraftwagen) im Vermögensverzeichnis angegeben, es aber unterlassen, deren Sicherungsübereignung an Kies zu erwähnen. Er hat den in § 807 Abs 2 ZPO n F vorgeschriebenen Eid dahin geleistet, "daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe",

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wenn auch, wie oben ausgeführt, die Frage nach etwaigen Sicherungsübereignungen unter C 9 des Vermögensverzeichrisses zunächst einmal die Angabe der sicherungshalber übereigneten Sachen durch den Offenbarungseidschuläner gewährleisten soll, so bezweckt sie doch weiterhin auch die Auskunft

über die Rechtslage hinsichtlich dieser Sachen. Es ist

die Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet, nit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufwerksamkeit darauf hinzuwirken, daß die Angaben über sein Vermögen sowohl mit den tatsächlichen Gegebenheiten als auch mit den rechtlichen Verhältnissen durchweg in Einklang stehen (u.a.

RG LZ 1915 Sp 983 Nr 485 1925 Sp 7795 BGH 1 StR 356/55

vom 18. Oktober 1955).

Wendet man diesen Rechtsgrundsatz auf den vorliegendeu Fall an, so hat der Angeklagte dadurch, daß er von der Sicherungsübereignung der Flaschen und Flaschenkasten (und gegebenenfalls auch des lastkraftwagens) an Kie überhaupt keine Mitteilung wachte, im Ergebnis seine Offenbarungspflicht verletzt und den äußeren Tatbestand eines Faischeides erfüllt.

Zur inneren Tatseite des Meineides, die von der aus den obigen Ausführungen gewonnenen Grundlage aus zu prüfen ist, wäre jedoch erforderlich, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Unrichtigkeit seiner Angaben und in Kenntnis dessen, daß der ihm als falsch zur Last gelegte Teil seiner Erklärungen unter den Eid fiel, vorsätzlich falsch geschworen hat. Dieses Merkmal wird vom Landgericht einer erneuten Prüfung zu unterziehen sein. Dabei wird namentlich von Bedeutung sein, ob es für den Angeklagten von Vorteil sein konnte, den Sicherungsübereignungsvertrag mit KCEEEE zu verschweigen, insbesondere ob er irgend welche Vermögensbestandteile durch Nichterwähnung des Ver-

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irags verheimlichen wollte. Es wird weiter zu beachten sein, daß er, wie festgestellt, in dem früheren Offenbarungseidverfahren U 165/51 - dessen Akten bei der Eidesleistung von 19. Februar 1954 dem Richter vielleicht sogar vorlagen -

die Sicherungsübereignung an KÜEEEB an der vorgeschriebenen Stelle des Vermögensverzeichnisses (C 9) erwähnt hat,

und schließlich, daß er in dem Rechtsstreit C 109/55 (KR

gegen GEB u.A.), wie ebenfalls festgestellt ist, sich auf diese Sicherungsübereignungen selbst wieder berufen hat.

Sollte dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sein, so wäre noch die Nöglichkeit einer fahrlässigen Eidesverletzung zu prüfen. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von Gem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NIJW 1955, 638 Nr 15, ferner BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955). Das Landgericht spricht bereits von einer Belehrung in anderen Zusammenhang; es wird gegebenenfalls zu untersuchen haben, ob der Angeklagte schon hieräurch ausreichend unterrichtet oder sich wenigstens über die Möglichkeit einer Erkundigung im klaren war.

, Soweit das Landgericht in dem Verschweigen des ersten, selbstentworfenen Sicherungsübereignungsvertrags mit KR einen versuchten Meineid erblickt, gelten zunächst die zu dem zweiten, vom Rechtsanwalt entworfenen Vertrag gemachten Ausführungen entsprechend. Es wird also zu prüfen sein, welche Sachen durch den ersten Vertrag übereignet werden sollten und welche in dem Vermögensverzeichnis, gegebenenfalls an anderer Stelle, erwähnt sind, ferner ob die Merkmale des Vorsatzes erfüllt sind. Wenn das Landgericht den Vertrag mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB für unwirksam erklärt und dement-

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sprechend eine Pflicht des Offenbarungseidsschuldners zur Angabe dieses ungültigen Vertrags verneint, den Angsklagien aber gleichwohl eines versuchten, durch den vollendeten aufgezehrten Meineids. schuldig spricht, weil er an die Wirksamkeit des Vertrags geglaubt und ihn trotzdem verschwiegen habe, so können diese Rechtsausführungen jedenfalls in gegebenen Falle angesichts der offensichtlichen Unwirksamkeit des ersten Vertrags an sich nicht beanstandet werden. Zu prüfen bleibt nur, ob nicht der Angeklagte bei der Niederlegung

iss 2. Vertrags durch seinen Rechtsanwalt über die Ungültigkeit des 1. Vertrags aufgeklärt worden war.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß, wie die Urteilsgründe ergeben, der Angeklagte den Abschluß des angeblichen Kaufvertrags mit seiner zhefrau, äer leut Urkunde am 10. Februar 1952 erfolgte, bei der Eidesleistung auf das Jahr 1951 verlegt und den Kaufpreis «it 8 C00,- DM statt der im Vertrag beurkundeten 10 000,- Di angegeben, auch die durch den Vertrag betroffenen Gegenstände nicht vollständig mitgeteilt-hat; so fehlt insbesondere der Lastkraftwagen Marke Mercedes. Vor: allem der Abschlußtag ist wichtig, und zwar für die Frage. des Anfechtungsrechts nach dem Anfechtungsgesetz (vgl die-Fragen C 15 bis 17 des Formblattes). Es steht nichts im Wege. und ist andererseits erforderlich, den Eid des Angeklagten auch in dieser Richtuug nachzuprüfen (vgl BGH NJW 1955, 638 Nr 15).. Auch hier wird die innere Tatseite einer sorgfältigen Untersuckung und Erörterung bedürfen. Es gelten für sie die obigen Ausführungen über die Merkmale des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit beim Falscheid entsprechend:

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverkandlung euch in der Lage sein, das Vorbringen des 3eschwerdeführers

= 8

in der Revisionsbegründung zum Sachverhalt einer Nachprüfung zu unterziehen; das Revisionsgericht ist, da Verfahrensverstöße nicht gerügt worden sind, nicht in der Lage, das von den Urteilsfeststellungen abweichende tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen:

Dr. Hörckner Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger