Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.11.1969 – 1 StR 443/69

1. Strafsenat

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in

BUNDESGERICHTSHOF 083 077

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_443/69 URTEIL yo

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm S ÜEEEB zus Feuchtwangen (2. Wohnsitz: DEE) , zeporen am EEE 1954 in SCHE. Xi: GE Ten,

wegen Meineids

"N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer

Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

7

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt sowie seine Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem Gesetz. Die Revision legt nicht dar, was mit der Gegenüberstellung der Zeugen GW und Dr. Dep bewiesen werden sollte (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen enthält sie unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

2. Der Angeklagte hat im.Offenbarungseidtermin ein unrichtiges Vermögensverzeichnis erstellt und beschworen, daß er die verlangten Angaben richtig und vollständig gemacht habe.

Ohne Rechtsirrtum wertet die Strafkammer die unter II a der Urteilsgründe (8. 4) dargelegten falschen Angeben als Meineid. Der Angeklagte hat dort behauptet, er verdiene als Angestellter der Fa. Elke St, Leisten- und Jalousienfabrik, monatlich nur 750,-- DM. Diese Forderung sei außerdem an die Fa. DEED GmbH & Co KG, Teilhaberin der Fa. Elke St, abgetreten. Das Landgericht hat jedoch auf Grund der Einlassung des Ange-

klagten und der Buchungsunterlagen festgestellt, daß dieser die Geschäfte allein geführt, vor und nach der Leistung des Offenbarungseides jeweils monatlich 2.500,-- DM (und mehr) aus der Firma entnommen und keine Zahlungen an die Fa. Be GubH & Co KG geleistet hat; ferner, daß die Ehefrau Elke St kein Kapital in das Unternehmen eingebracht hat, als Avon-Beraterin tätig war und sich um die Geschäfte des Betriebes nicht gekümmert hat. Der Tatrichter folgert hieraus, daß der Angeklagte wegen seiner vorausgegangenen finanziellen Mißerfolge nur den Namen der Ehefrau zur Bezeichnung einer seiner Firmen benutzt hat. Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausgeht, daß das formell für die (vorgeschobene) ° Ehefrau "als Ersatz für ihre Aufwendungen und als Vergütung für die Tätigkeit des Wilhelm St" vereinbarte Entgelt in Wirklichkeit der Ausgleich für die Tätigkeit des Angeklagten als tatsächlicher Geschäftsführer sowie als Inhaber der Fa. Elke St rar und die angebliche Regelung über ein monatliches Gehalt von 750,-- DM nur der Verschleierung gedient hat und die Behauptung der Gehaltsabtretung unzutreffend war.

Ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Strafkammer seine Angaben über eine Beteiligung bei "der Fa. Leistenfabrik Step GubH mit einer Stammeinlage von 5.000,-- DM" an Stelle von 10.000,-— DM (II $ der Urteilsgründe, S. 4) als fahrlässigen Falscheid gewürdigt, der in dem Meineid aufgeht (RGSt 60, - 58; BGH Urteil vom 21. Juni 1955:- 1 StR 193/55 -).

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Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte auch die unter II c der Urteilsgründe (S. 4) dargelegten Angaben zu seinem Vermögen vorsätzlich falsch beschworen habe. Er hatte nach den Feststellungen die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung - nach seiner Vorstellung - an den Vater sicherungshalber abgetreten; in dessen Händen befand sich auch die Police (UA S. 5). Sicherungsübereignete Gegenstände und sicherungshalber abgetretene Forderungen können jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, wohl aber müssen sogenannte Anwartschaftsrechte auf Rückübertragung dieser Werte, und zwar auch bei Höherwertigkeit der Gegenforderung angegeben werden (BG IW. 19534, 2692 Nr. 8; BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; BGH Urteil vom 18. Oktober 1955 - 1 StR 356/55 -; BGHSt 13, 345, 350 f). Ersichtlich ist der Angeklagte bei der Durchsicht des Vermögensverzeichnisses und vor Leistung des Offenbarungseides ‚hierüber nicht entsprechend aufgeklärt und belehrt worden. Es fehlen auch Feststellungen über das Wertverhältnis der Forderung des Vaters des Angeklagten zu dem sog. Rückkaufswert der Lebensversicherung und über die Kenntnis . des Angeklagten hiervon. Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, daß dem Angeklagten bei einer neuen Verhandlung wegen dieser unvollständigen. Angaben eine Verschulden nachgewiesen werden könnte;. er beschränkt deshalb. den Schuldumfang auf die beiden anderen Punkte. Die Verurteilung des Angeklagten als solche (wegen. eines Verbrechens des Meineids) wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Somit ist lediglich das Urteil im

Strafausspruch aufzuheben. Für die neu zu treffende Entscheidung wird auf den seit dem 1. September 1969 geltenden § 23 StGB idF des 1. StrRG hingewiesen.

Hübner Loesdau Mösl

Pfeiffer Zipfel