Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/932#abs-1 (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/932#abs-2 (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Wird zitiert von 268 Entscheidungen zu § 932 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 – 10 U 23/21Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 18.01.2019 – 23 O 166/18Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 – 9 U 90/21
- OLG Naumburg, 28.10.2014 – 12 U 25/14Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2022 – V ZR 148/21Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines GebrauchtwagensZitiert von 11
- OLG Celle, 28.02.2025 – 14 U 183/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
- LG Dortmund, 08.05.2026 – 3 O 404/25
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
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