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BGH Entscheidung vom 13.10.1955 – 1 StR 360/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
zürstrebt ein Beschwerdeführer die Aufhebung eines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer - rechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe, wie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, so ist sein Rechtsmittel im allgemeinen als erfoiglos zu bezeichnen, Bu
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Gesetzs § 473 StPO
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Rechtssatz: zürstrebt ein Beschwerdeführer die Aufhebung eines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer - rechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe, wie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, so ist sein Rechtsmittel im allgemeinen als erfoiglos zu bezeichnen, Bu
Aktenzeichen: 1 StR 360/55 Urt. des BGH vom 13. Oktober 1955 LG Nürnberg-Fürth
1 stR 360.55
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den erwerbslosen Karl C aus NED: schoren
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wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten OD gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, daß das Verfahren im Falle I | eingestellt wird und daß die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Verfahrenskosten sowie die gesamten Kosten der den Angeklagten cu betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des genannten Gerichts vom 30. Juni 1952 der Staatskasse zur Last fallen,
‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Durch das frühere Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 1952 wurde der Angeklagte wegen zweier in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der Freiheitsberaubung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil,soweit es den Angeklagten cu betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs hat das Landgericht dem Angeklagten auferlegt, wobei es die Gerichtsgebühr für das frühere Revisionsverfahren auf 2/3 ermäßigt hat. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt im wesentlichen erfolglos.
Das Landgericht hat die Strafverfolgung wegen der Tat des Angeklagten insoweit als verjährt angesehen, als es sich um die von ihm veranlasste Festnahme der Emma xD geb. Be handelt, da hierin nur ein Vergehen der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 StGB zu erblicken sei. Dagegen hat es in Anwendung des Art 2 Abs 3 des Bayerischen Gesetzes Nr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 53l. Mai 1946 \Bay. GVBl 1946 S 182) den Eintritt der Verjährung insoweit verneint, als der Angeklagte die Verhaftung und Spätere Konzentrationslagerhaft des Siegfried Ren herbeigeführt hat, da er sich hierdurch eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 2 StGB schuldig gemacht habe und die dafür geltende Verjährungsfrist von zehn
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Jahren noch nicht abgelaufen sei, Die Ausführungen der Strafkammer entsprechen der Rechtsansicht, die im Urteil des Senat;
vom 29. September 1953 niedergelegt ist. Der Angriff der Revision gegen die Fristberechnung vom 1. Juli 1945 ab, an dem nach den Feststellungen des Landgerichts die Gerichtstätigkeit am zuständigen Amtsgericht Hemau wieder aufgenommen worden ist, ist unverständlich, da die zehnjährige Verjährungsfrist für das allein noch in Rede stehende Verbrechen nach § 239 Abs 2 StGB erst recht nicht abgelaufen wäre, wenn das Amtsgericht seinen Geschäftsbetrieb erst später als am 1. Juli 1945 aufgenomuen haben würde.
Die Anwendung des Art 1 des obengenannten Bayerischen Gesetzes ist bereits im ersten Revisionsurteil als rechtlich unbedenklich bezeichnet,
Das Landgericht hat die Merkmale des § 239 Abs 2 - StGB in einer Weise begründet, die keinen Rechtsverstoß er kennen läßt. Was die Revision dagegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Wenn das Landgericht davon spricht, der Angeklagte habe "als im öffentlichen Leben an hoher Stelle stehender Mann" gewußt, daß er zu seinem Vorgehen kein Recht hatte, sp ist es hierbei keineswegs davon ausgegangen, der Angeklagte habe damals bereits ein höheres Amt in der Partei oder einer Gliederung innegehabt. Das Landgericht stellt bei ler Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten fest, daß er von 1926 an Flugbetriebs- und technischer Leiter bei der "VB Verkehrsfius-
AG NEE" war una seit 1933 dem "Deutschen IB
EEE mit dem Range eines Fliegerkapitäns angehörte.
Auf diese Teststellungen bezieht sich das Urteil ersichtlich, .
wenn es davon snricht, der Angeklagte habe im Öffentlichen
Leben eine hohe :Stelle eingenommen. Das ist nicht zu bean-
standen.
Schließlich geben auch die Strafzumessungsgründe zu Bedenken keinen Anlaß.
Eine Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, die der Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, scheitert schon an ‚der Höhe der Strafe, da sie nur bis zu sechs Monaten Gefängnis zulässig ist (§ 3 Abs 1 StFG 1949). Ob die Strafe nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes "erlassen" ist, wird nicht vom erkennenden Gericht, son.- dern von der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls im Beschlußwege vom Vollstreckungsgericht entschieden (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, Leitsatz in JZ 1951, 569). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil und. die Angriffe der Revision sind insoweit gegenstandslog, nn
. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB
hat das ‚Landgericht abgelehnt mit dem Hinweis, das öffent-
‚liche Interesse erfordere nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB bei
der Verabscheuungswürdigkeit der Tat zumindest eine Teil-. verbüßung der Strafe. Diese Begründung ist ‘zwar knapp, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichts-
hof in seiner Entscheidung 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955
(IM Nr 23 zu § 23 StGB) ausgeführt hat, ist in § 23 Abs 3
Nr ı StGB an Fälle gedacht, in denen das Rechtsgefühl
der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um des Verletzten willen Sühne durch sofortige Vollstreckung
verlangt; entscheidend sind daher die Gestaltung der Tat
"mit. allen ihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt,
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ihre Folgen für die Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters. Daß das Landgericht die Persönlichkeit des Täters, insbesondere auch sein Verhalten nach der Tat (vgl BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954, IM Nr '17 zu § 23 StGB) bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen hätte, kann nicht angenommen werden. \enn es in dem angefochtenen Urteil heißt, es sei "zumindest eine Teilverbüßung der Strafe" erforderlich, so hat das Landgericht damit ersichtlich nicht etwa sagen wollen, es halte schon jetzt die Verbüßung eines Teils der Strafe für ausreichend oder es gehe davon aus, daß die liche Verbüßung auf Grund eines Gnadenerweises oder nach § 26 StGB entfalle, sondern es hat lediglich einen zwar überflüssigen, aber unschädlichen Hinweis auf die Möglichkeit geben wollen, daß der Angeklagte gegebenen- - zalls nur einen Teil der Strafe zu verbüßen brauche. Im übrigen hat es klar zum Ausdruck gebracht, daß es die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. So verstanden ist auch dieser Hinweis unbedenklich,
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Die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Falle ED. der als selbständige Tat angeklagt war, ist entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts auch im entscheidenden Teil des Urteils auszusprechen. Die Frage, ob die Strafverfolgung insoweit verjährt ist, ob also ein Verfahrenshindernis vorliegt, ist zuerst zu prüfen; da sie zu bejahen ist, kommt die weitere Frage, ob die. Fälle KB unä RE im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit zueinander stehen, überhaupt nicht zum Zuge. Mangels Ausspruchs der Zinstellung wegen Verjährung im entscheidenden Teil des Urteils würde dieser zweite Anxlagepunkt ohne Bescheidung in der Schwebe bleiben.
Sodann sind die Kosten der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich cu eingelegten Revision gegen das frühere Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 1952 in vollem Umfange der Staatskasse aufzuerlegen, da das Rechtsmittel im wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist (§ 475 StPO). Daß diese Revision zur Aufhebung des Urteils vom 30.Juni 1952 geführt hat, bedeutet noch keinen Erfolg im Sinne des § 473 StPO (RGSt 18, 347, 348; 45, 268, 269; BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952). Nur wenn die Aufhebung im Endergebnis des Verfahrens eine dem Angeklagten ungünstige Abänderung der Entscheidung gebracht hätte, könnte von einem Erfolg gesprochen werden (RGJW 1934, 2853 Nr 19). Aber auch in einem solchen Falle genügt nicht jeder £rfolg; entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Rechtsmittel der
“ Erfolg ganz oder teilweise erzielt worden ist, der beab-
sichtigt war (KMR Anm 2 db zu § 473, vgl RGSt 60, 16; BayOb-L6GSt Jg 1953 S 99 Nr 53). Erstrebt ein Beschwerdeführer
die Aufhebung eines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer rechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe, wie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, so wird sein Rechtsmittel im allgemeinen als erfolglos zu bezeichnen sein (RGSt 45,
268, 269; BayObL6St 8, S 54; 12, S 325; 15, S 108; KMR
Anm 2 c zu § 473 StPO). So liegt der Fall aber hier.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war hinsichtlich des
Angeklagten CP auf äie Aufhebung des Urteils vom 30. Juni 1952 im ganzen gerichtet. In der neuen Hauptver-
handlung vom 18, Februar 1955 beantragte der Vertreter der 'Staatsanwaltschaft laut Sitzungsniederschrift, den Angeklagten CB wegen eines Vergehens der Freiheitsberaubung, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zu verurteilen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren
j Freiheitsberaubung zu derselben Strafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, die dem Angeklagten im Urteil vom 30. Juni 1952 wegen zweier Vergehen der einfachen Freiheitsberaubung auferlegt worden war. Das Verfahren brachte also im Endergebnis zwar eine Verschärfung des Schuldspruchs (§ 239 Abs 2 statt § 239 Abs 1 StGB) im Falle RB; 5 aber dieselbe Strafe wie im ersten Urteii. Hätte die Staetsanwaltschaft nur dieses Ergebnis bei der Anfech-
De tung des Urteils vom 30. Juni 1952 im Auge gehabt, so
. müßte ein Erfolg ihres. Rechtsmittels im Sinne des § 473 Bi : StPO anerkannt werden (vgl R6St 63, 311, 312); das war 337. aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Das Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft ist daher hier im Endergebnis im wesentlichen ohne Erfolg geblieben, so daß die Kosten . . dieses. Rechtsmittels der Staatskasse in vollem Umfang "aufzuerlegen sind.
Abgesehen von den sich hiernach ergebenden Berichtigungen des Urteilsspruchs ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, und zwar, da auch
sie im wesentlichen erfolglos bleibt, gemäß § 473 StPO auf seine Kosten.
Dr. Hörchner - Dr. Peetz Martin
Dr.Mannzen Dr. Hengsberger
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