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BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 4 StR 115/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen;
4 StR 115/55 Urteil des BGH vom 12. Mai 1955 LG Münster
StGB § 23 Abs 3 Nr ı
Das Öflentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten.
Wenn der Strafrichter von vornherein nur cine Teilvollstreckung der kurzfristigen Freiheitsstrafe ins Auge fasst, muss er die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände der Tat, ihres Unrechtsgehalts, ihrer Folgen für den Verletzten urid ihrer Wirkung auf die allgemeine
Rechtsüberzeugung besonders eingehend begründen.”
us 3
4 StR 115,55
Im namen les Volkes
In der Strafsache gegen
den Weichenwärter Heinrich m zus re, dort geboren an EEE 1927,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. kai 1955, an der teilgenommen hı.ben;
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt TEE in der Verhandlung, Staatsarwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten IM wird das
Urteil des Landgerichts in kKünster vom 17. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von kechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von seche Honaten verurteilt worden. Er hat in einem Stralverfahren gegen den Händler EB, dessen Lieferwagen er gelegentlich gegen Bezahlung fährt, bewusst falsch beschworen, er habe am 3- Oktober 19553 bei der polizeilichen Prüfung dieses Fahrzeugs nicht gehört, dass EB die Polizeibeanuten durch Schimpfworte beleidigt habe. Seine Revision ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet,
Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages der Verteidiger, einen Ortstermin abzuhalten und den Landwirt Ste sowie dessen Trecker und das Fahrzeug des Eändlers EB zuzuziehen. -!ierdurch sollte bewiesen werden,
!a) dass während der Kontrolle des Fahrzeugs Stege» dessen Motor lief,
b) dass die Kontrolle des Fahrzeugs unmittelbar nach der Abfahrt eg: beendet war und kurz darauf Ste überholte c) und dass durch den Motor bei Stile im Stand wie im Vorbeifahren ein so erhebliches Geräusch entsteht, dass ein auch laut geführtes Gespräch nicht von Dritten zu vernehmen ist, wenn sie nicht in unmittelbarer Nähe stehen." Die Strafkammer hat die beiden ersten Behauptungen als wahr unterstellt und den Antrag im übrigen mit der Begründung abgelehnt, "die Erforschung der letzten Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen nicht erforderlich (§ 244 Abs 5 StPO)." Die Revision meint, das Landgericht habe es verabsäumt, den Beweisamtrag. als Ganzes zu betrachten. .it ihm
sollte eine fiederholung des äusseren Vorgangs erreicht
werden, um feststellen zu xönnen, dass der Angeklagte die beleidigenden Worte EB: wegen des jotorengeräuschs nicht hören konnte oder wenigstens nicht hören musste. Nur so hätte sich klären lassen, wo sich der Angeklayte während des damaligen Vorfalls tatsächlich aufgehalten hat. Nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme wäre das Landgericht möglicherweise zu anderen Feststellungen gekommen, die eine Verurteilung nicht rechtfertigten.
Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Tatrichter den Inhalt des Beweisamtrags in seiner Gesamtheit gewürdigt und seinen Sinn richtig verstanden hat; denn die Beweiswürdigung befasst sich ausführlich mit der Widerlegung der ?3ehauptung, dass der Angeklagte die Worte E@WB>s nicht hören konnte und nicht hören musste. Im Urteil wird nämlich ausgeführt, wenn der Trecker gerade in dem Augenblick vorbeigefahren sein sollte, als EBD seine veleiädigenden Äusserungen machte, so würde dadurch nicht ausgeschlossen, dass der "ngeklagte diese . Worte hören konnte, ebenso wie die Polizeibeamten die Beleidigungen ohne Mühe gehört haben. Da Elf nach den Aussagen dieser Beamten sehr laut gesprochen und der ıngeklagte unmittelbar neben ihm gestanden habe, müsse er sie auch gehört haben. Zur Begründung der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Angeklagte die beleidigenden Äusserungen wirklich gehört hat, werden auch noch seine eigenen Angaben bei der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung verwertet. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht verkannt, dass die blosse Köglichkeit, ein Gespräch zu hören, noch nicht zu der Schlussfolgerung zwingt, dass es auch gehört werden muss. Lie hat ihre überzeugung aus der durch die Zeugenaussagen erwiesenen besonderen Sachlage gewonnen. ..uf den engeren \iortlaut des 3eweisamtrages wird im Urteil nur im Rahmen von Filfserwägungen eingegangen, auf denen der Schuldspruch nicht beruht.
In dem Unterlassen einer Ortsbesicäatigung unter Zuziehung der Tatzeugen und der zur Zeit des Vorfalls am Tatort verkehrenden Fahrzeuge kann weder ein Ermessensfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Das Landgericht hat die "Rekonstruktion" des Vorganges vom 3. Cktober 1953 nicht für erforderlich gehalten, "weil es mit Eilfe der festgestellten Tatsachen aus eigener Sachkunde den Schluss ziehen konnte, dans das Geräusch des Treckers den .\ngeklagten, der etwa 20 m entfernt war, nicht gehindert haben kann, die lauten Worte des nahe bei ihm stehenden EM zu verstehen." Diese Urteilsausführungen weichen, im Gegensatz zu der Annahme des Beschwerdeführers, von der Begründung des in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschlusses inhaltlich nicht ab; denn auch mit dieser hatte das Landgericht mur zum Ausdruck gebracht, dass es sich ohne Ortsbesichtigung auf Grund der Hauptverhandlung ein ausreichendes Bild von dem seiner Entscheidung unterbreiteten Vorgang machen könne. Die Schuldfeststellungen sind in rechtlich unangreifbarer Weise auf die Bekundungen der Tatzeugen über die Entfernung des Treckers, den Standort der an dem Vorgang beteiligten Personen und den lauten Ton der in Erregung gesprochenen worte Eile gestützt. Inwiefern eine "Rekonstruktion" des Vorgangs an Ort und Stelle zu einen anderen Beweisergebnis hätte führen können, ist bei dieser Verfahrenslage nicht ersichtlich. Eine solche Köglichkeit brauchte sich dem Landgericht auch nicht aufzudrängen. Durch die von dem Verteidiger an sich mit Recht beanstandete Yahrunterstellung, die sich nur in den oben erwähnten Eilfserwiügungen findet, wird der Schuldspruch nicht berührt.
vie Verurteilung wird auch sachlich-rechtlich von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen hechtsfehler erkennen. Durchgreifende
Bedenken bestehen allein gegen die Entscheidung Über die Strafaussetzung zur 3ewährung-
Die Persönlichkeit des Verurteilten und die übrigen im § 23 Abs 2 StGB bezeichneten Umstände boten dem Tatrichter keinen Anlass zur Ablehnung der Strafaussetzung. Er meint aber, "das Öffentliche Interesre verlange, dass die Strafe wenigstens teilweise vollstreckt werde, weil die Zahl der Meineidsverfahren gerade im Bezirk des erkennenden Gerichts ständig zunehme und schon einen erschreckenden Umfang erreicht habe; der Zunahme der üidesdelikte könne durch den Strafausspruch allein nicht abgeholfen werden, aus Abschreckungsgründen sei gerade die Vollstreckung der Strafe geboten." Diese .berlegungen legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer den Sinn und zweck der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verkannt habe.
Die allgemeine Ausschliessung bestimmter Arten von Strafen, also der Eidesdelikte schlechthin, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsirrig (BGESt 6, 298). Eine zulässige Erwägung ist allerdings der Hinweis des Landgerichts auf die Zunahme der Eidesverletzungen in seinem Gerichtsbezirk (vgl 3 StR 390/54 vom 28. Oktober 1954). Sie allein rechtfertigt die Versagung der Strafaussetzung hier indes nicht. Bedenklich erscheint nämlich, dass der Tatrichter von einer Strafaussetzung abgesehen hat, obwohl im Einblick auf die Persönlichkeit des Verurteilten im Urteil von vornherein eine teilweise Vollstreckung der Strafe ins Auge gefasst wird, ohne dies näher zu begründen.
Die Einrichtung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf der kriminalpolitischen ürkenntnris, dass die
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Vollziehung kurzer Freiheitsstrafen die Gefshr von Schäden für die Persönlichkeit des Verurteilten in sich birgt,
die seine „iedereinordnung in die bürgerliclie Gesellschaft erschweren und den Strafzweck dadurch vereiteln können. Mit dieser kassnahme soll die Gesamtkriminalität vermindert werden (vgl Begründung zum üntwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes S 28), Dem Schutz der Öffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeinen Wirkungen
der gesetzlichen Strafdrohungen aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon allgemein dadurch Rechnung getragen, dass er die Strafaussetzung nur zur Abwendung verhältnismässig geringfügiger Freiheitsstrafen zugelassen hat (Begründung S 29; vgl 2 StR 522,54 vom 8. Lärz 1955). Wenn sodann im
§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB die Gewährung der Strafaussetzung noch. ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen wird, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe
. erfordert, so kann es sich hier nur um die Bedeutung
der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung handeln. 3ei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung muss daher der Zweck der Einrichtung, die Verbüssung kurzer Freiheitsstrafen
in aussichtsreichen Fällen (Abs 2) zu vermeiden, im Vordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Demgegenüber kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Strafe nur durch schwerwiegende, dem „inzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, die nicht bloss auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreokung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen. Vielmehr ist hier an solche Fälle gedacht, in denen das sechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die
Art der Tat oder um des Verletzten willen Sühne durch sofortige Vollstreckung verlangt (Begründung S 29). iuntscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen
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ihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen für den Verletzten und ihre „irkungen auf die allgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters (vgl 3GE 3 StR 190/54 vom 28. Oktober
1954; 5 StR 327/54 von 14. September 1954). Bei der Bewertung der Schwere der Tat kann neben der Berücksichtigung aller begleitenden Umstände schliesslich auch der allgemeine }bschreckungszweck der Strafe mit in die Waag-
schale geworfen werden (BGIISt 6, 125; 3GI! 1 StR 745/53
von 23. April 1954; 5 StR 382/54 vom 2. IIovenber 1954).
Wenn der Tatrichter, ohne die 3edeutung der Straftat in diesen Beziehungen im einzelnen zu erörtern, von vornherein eine Teilvollstreckung der en sich schon kurzen Freiheitsstrafe in Aussicht stellt, so lässt sich nicht ausschliessen, dass er dem öffentlichen Interesse eine den Zweck der Strafaussetzung zur 3ewährung nicht zukommende Bedeutung beigemessen hat.
Dies gilt besonders für Eidesdelikte, die als Verbrechen von der Strafaussetzung ausgeschlossen sind und nur infolge der Zubilligung mildernder Umstände unter das im
:§ 23 StGB vorausgesetzte geringere Strafmass für Ver-
gehen fallen. Die Verhängung einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten weist hier schon darauf hin, dass auch die Tat nach ihrem Gesamtbild nicht von einem starken verbrecherischen "Willen getragen war. Der .ngeklagte hat falsch geschworen, weil er sich dem Händler ıgbert verpflichtet fühlte, der ihm gelegentlich Nebeneinnahmen verschaffte.
Das angefochtene Urteil muss hieruach insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist
Krumnme Engels Dr. „ugustin Seibert Lang-Hinrichsen