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BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 168/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR_168/55 2254 054

Tm Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Stadtbaumeister Karl R ED aus Roi or dep Tai, dort geboren au D. iD EB.

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt .Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt unter III des Urteilssatzes das Wort "samtverbindlich",

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zur falöchen uneidlichen Zeugenaussage zu sechs lonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos.

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I. Verfahrensrügen.

1.) Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nicht verletzt; weder zu der Frage, ob die frühere Mitangeklagte Frau Sch den Angeklagten bei der Besprechung über ihr Verhalten bei der Vernehmung als Zeugin mißverstanden haben könne, noch auch deswegen, weil es nicht festgestellt hat, ob die damalige Ehefrau des. Angeklagten ihrerseits ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu andern Männern aufgenommen hatte. Die Akten des Ehescheidungsrechtsstreits, die darüber Aufschluß geben sollten, waren beigezogen (§ 245 StPO)..Der Verteidiger des Angeklagten hatte, wie er in der Revisionsbegründung vorträgt, gewisse Vorhalte daraus veranlaßt. Es stand ihm frei, dies auch zu den hier berührten Punkten zu tun (§ 240 Abs 2 StPO). Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125 f).

Auch § 267 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verlangt nicht, daß sich der Tatrichter mit jeder einzelnen Beweistatsache in dem Urteil auseinandersetzt.

2.) In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger der Frau SchD den Antrag, sie

durch einen Psychiater dahingehend untersuchen zu lassen, daß sie infolge des ihr ungewohnten Gerichtsmilleus, infolge ihrer Sensibilität und infolge der

Furoht vor einem Strafantrag der Frau RED wegen Ehebruchs bei ihrer Vernehmung geistesverwirrt war und daß bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 pzw. § 51 Abs 2 StGB gegeben waren.

Die Strafkammer lehnte die Beweiserhebung ab, weil der Antrag nur der Beweisermittlung dienen könne; es seien nicht im entferntesten Umstände zutage getreten, die die Annahme rechtfertigen könnten, bei Frau Sch@D habe im Zeitpunkt ihrer Tat eine Bewußtseinsstörung oder eine sonstige krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag nicht als bloßen Beweisermittlungsamtrag ablehnen dürfen, bleibt .ohne Erfolg» Allerdings hat ihn das Landgericht zu Unrecht so bezeichnet, Der Antrag enthielt nicht bloß die Anregung, einer ungewissen Beweismöglichkeit nachzugehen, sondern die Behauptung bestimmter Tatsachen unter Angabe eines hinreichend bestimmten Beweismittels,. Tatsächlich hat ihn das Landgericht aber als echten Beweisamtrag behandelt und durch besonderen, mit Gründen versehenen Beschluß beschieden (§ 244 Abs 6; § 34 StPO). Die Begründung des Beschlusses hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand. Obwohl es sich um die Frage der Zurechnungsfähigkeit handelte, durfte der Tatrichter darüber aus eigener Sachkunde entscheiden, Nach seiner auf den Gesamtumständen, insbesondere dem unmittelbaren Eindruck von der Person der Frau Schi beruhenden Überzeugung lagen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß sie sich bei ihrer Vernehmung in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Angeklagten in einem Zustand der in § 51 St@®B ı% bezeichneten Art befunden hatte (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO; vgl BGH 5 StR 641/54 vom 7. Januar 1955; RG HRR 1940, 1369). Überdies zielte der Antrag nach der Sachlage allein auf den

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Nachweis ab, daß Frau. Schi die Falschaussage strafrechtlich nicht zugerechnet werden könne. So hatte ihn auch, ohne daß ein Verfahrensbeteiligter Widerspruch erhoben hätte, der Tatrichter verstanden, wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt. Daß der Antrag darüber hinaus dem Nachweis hätte dienen sollen, Frau Sch>

habe überhaupt nicht vorsätzlich (im natürlichen Sinne) &cehandelt, kann weder seinem Wortlaut noch anderen Umständen entnommen werden. Nicht einmal die Revisionsbegründung behauptet das mit der erforderlichen Bestimmtheit. Der Angeklarte ist aber ohne Rücksicht auf die

Schuld der Frau Schmidt lediglich nach seiner Schuld strafbar(§ 50 Abs 1 StGB). Von dem von ihrem Verteidiger gestellten Antrag wurden daher seine Belange nicht betroffen.

Auch daß er den Antrag später als Hilfsamtrag selbst gestellt hat, verhilft ihm nicht zum Erfolge. Er hatte sich

ihn, wie die Sitzungsniederschrift ausweist und auch in

der Revisionsbegründung vorgetragen wird, nur in dem darge-

legten ursprünglichen Sinne zu eigen gemacht. So konnte

der Antrag jedoch, wie ausgeführt, auf die strafrechtliche

Beurteilung seines Verhaltens nicht von Einfluß sein. Es

ist daher unschädlich, daß das Landgericht ihn in den Urteilsgründen nicht besonders beschieden hat; das Urteil beruht nicht

auf diesem Verfahrenaverstoß s 337 Abs 1 StPO; RG IW 1927, 2043 Nr 67).

3.) Die Rügen einer Verletzung des § 338 Nr 7 StPO sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge.,

Der festgestellte Sachverhalt enthält die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, deren das Landgericht

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den Angeklagten für schuldig erachtet hat (§§ 153, 48 StGB). Insbesondere ist einwandfrei dargelegt, daß Frau Sch

zu dem falschen Zeugnis durch den Angeklagten bestimmt worden ist. Mag ihr auch den letzten Anstoß dazu das sie überraschende Erscheinen der damaligen Ehefrau des Angeklagten in dem Beweistermin gegeben haben, von der sie Unannehmlichkeiten befürchtete, so wirkte doch nach der klaren Feststellung des Landgerichts die Beeinflussung

des Angeklagten, der in ihr den Gedanken, falsch auszusagen, erst wachgerufen hatte, bei der Vernehmung fort.

Die behaupteten Widersprüche in den Urteilsgründen bestehen nicht. In einem Einverständnis der früheren Ehefrau des Angeklagten, daß er mit Frau SchD ausgehe, braucht nicht die Zustimmung zu geschlechtsvertraulichen Beziehungen zu liegen. Wenn das Landgericht eine solche Billigung durch Frau R@D als jeder Lebenserfahrung wider- ‘sprechend bezeichnet, so stellt es damit keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts auf, daß keine Ehefrau ein derartiges Verhältnis ihres Mannes zu einer anderen Frau billige. Gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verstoßen. Es ist von seiner Schuld überzeugt.

Auch im übrigen enthält das Urteil keine Denk- oder sonstigen Rechtsfehler, weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung.

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Nur im Ausspruch über die Kosten ist das Urteil zu berichtigen (§§ 465, 466 StPO; § 51 GKG; RG HRR 1940 Nr 209).

Dr. Hörchner Mantel Hübner

Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

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