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BGH Entscheidung vom 07.01.1955 – 5 StR 641/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pr

5 stR_641/54

DL

Im Namen des Volkes 2217 034

In der Strafsache gegen

den Fleischer Karl S ED :ı: Sei. geboren am EB 1915 in KU (CSR),

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.September 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen —

2.

Gründeszs

Der Angeklagte ist wegen "Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt unrichtige Behandlung eines Beweisamtrages. Die Bemängelung greift durch,

I.

Der Verteidiger hatte schon vor der Hauptverhandlung (am 28.August 1954) bei Gericht beantragt, den Angeklagten "psychiatrisch untersuchen" zu lassen, und dabei zur Begründung darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer an einer Drüsenüberfunktion leide, durch die Zustände "starker Bewußtseinstrübung" ausgelöst würden.

Die Entscheidung über diesen Antrag war bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt worden.

In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger seinen Antrag unter genauer Bezeichnung des früheren schriftlichen Gesuches. Daraufhin wurde folgender Gerichtsbeschluß verkündet;

"Der Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten wird abgelehnt. Es wird unterstellt, daß der Angeklagte einen starken Geschlechtstrieb hat. Das Gericht hat darüber hinaus die erforderliche Sachkunde, um auf Grund der vorgetragenen Unstände über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB entscheiden zu können. "

In den Gründen des angefochtenen Urteils wird zur Frage

der Verantwortlichkeit des Angeklagten folgendes ausgeführt;

"Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die für

I

das Vorliegen der Voraussetzungen zur Arwendbarkeit ces % 51 Abs I oder II StGB einen Anhalt geben. Die Triebhaftigkeit des Angeklagten allein erfüllt die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht."

ıl.

Der den Antrag verwerfende Beschluß stützt sich mithin auf zwei Gründe: diese können aber beide die Ablehnung nicht tragen.

1.) Soweit das Landgericht "unterstellt, daß der Angeklagte einen starken Geschlechtstrieb hat", bleiben Inhalt und Zweck des Beweisamtrages unberücksichtigt. Wie Gie Revision mit Rech* hervorhebt, hatte die Verteidigung sich nicht nur auf ‘Triebhaftigkeit" des Angeklagten berufen, sondern darüber hinaus behauptet, es liege eine Erkrankung vor, dic seine Einsichtsfähigkeit in das Unmerlaubte des Tuns herabgesetzt habe.

Die Unterstellung Ges Landgerichts geht mithin an dem Antrage der Verteidigung vorbei.

2.) Da das Urteil - wie erwähnt - ebenfalls nur die "Driebhaftigkeit" des Beschwerdeführers erörtert, liegt weiterhin der Verdacht nahe. daß der Strafkammer "die erforderliche Sachkunde, die sie sich in der zweiten Begründung des ablchnenden Beschlusses bescheinigt, gefehlt hat. § 244 Abs IV StPO gestattet aber die Ablehnung eines Gesuches auf Vernehmung eines Sachverständigen (abgesehen von den Fällen, in denen die Ablehnung schon nach $ ?44 Abs III StPO zulässig ist) nur einem wirklich sachkundigen Gericht.

Selbst wenn die Begründungen des Beschlusses und des Urteils keinen Anlaß zu den dargelegten Bedenken gegeben hätten, würle ein die ticvision rechtfertigender Ermessensfehler schon deskalb vorliegen, weil der Tat-

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richter für die hier zu beurteilende medizinische Frage gar nicht die erforderliche Sachkunde haben konnte. Denn es ist allgemein bekannt, daß Gerichte grundsätzlich rein medizinische Fragen nicht aus eigener Sachkunde zu entscheiden vermögen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen auf die Möglichkeit hindeuten, der Angeklagte könne von aer geistigen Norm abweichen (vgl 5 StR 597/54 vom 17.12.1954), und wo die Behauptung des Beweisamtrages sich lediglich auf eine Frage bezieht, die allein auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung — mithin ohne nähere Untersuchung - mit Hilfe des medizinischen Allgcmeinwissens eines Tatrichters beantwortet werden kann. Diese Möglichkeit scheidet aber - wi2 auf der Hand liegt - bei der hier behaupteten Krankheitsursache aus.

Der Bewceisamtrag durfte daher mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden. Hierdurch ist auch ein für die Entscheidung wesentlicher Punkt berührt worden, so daß das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr 8 StPO aufzuheben war.

Ili. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Entscheidungsgründe sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der

Angeklagte das Alter der Kinder gekannt hatte. Im angefochtenen Urteil fehlt es an jeder Erörterung hierzu.

Der Oberbund>scnwalt hat Aufkebung und Zurückverweisung beantragt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker