§ 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
Stand: 10.06.2019
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 466 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 31.08.2005 – 1 Ws 135/05Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2023 – 3 StR 483/21Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im AuslandZitiert von 34
- BGH, 16.05.1966 – 4 StR 370/66
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 – 7 StS 3/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2020 – 2 Ws 89/19, 2 Ws 90/19, 2 Ws 91/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.09.2016 – 4 Ws 253/16
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 12.03.2026 – 10 KLs 9/26
- LG Bonn, 17.07.2025 – 66 KLs 15/24
- AG Niebüll, 06.12.2024 – 16 Ds 107 Js 16964/23
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