§ 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 31.08.2005 – 1 Ws 135/05Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2023 – 3 StR 483/21Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im AuslandZitiert von 34
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2020 – 2 Ws 89/19, 2 Ws 90/19, 2 Ws 91/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.09.2016 – 4 Ws 253/16
- BGH, 13.12.2005 – 3 StR 386/05
- AG Niebüll, 06.12.2024 – 16 Ds 107 Js 16964/23
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 18.11.2024 – 36 Ks 1/24
- LG Münster, 08.01.2024 – 7 KLs-6 Js 167/16-2/20
- LG Hof, 27.09.2023 – 1 Ks 214 Js 4150/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 466 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.