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BGH Urteil vom 22.11.1955 – 2 StR 320/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im namen deo Volkes In der Strafsache

gegen

l, den Kaufmenn Bruno W eus IB, geboren

en ED 1917 2. den Josef A aus EEE, geboren

3. den Textilkaufmann Bernhard R > eus KB, geboren am EEE 1924 in ,

wegen Bandenschmuggels u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenomuen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatranwalt Dr. EIN» ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GERN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ren und wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt sind.

II. Die Revision des Angeklagten AMD gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Naßgabe auf seine Kosten verworfen, daß er wegen gewerbemäßiger Vorteilsbeihilfe zum Schmusgel verurteilt wird,

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheiäung, auch Über die Kosten der Rechtemittel, an das Landgericht zurückverwie-Ben.

Von Rechts wegen

Un

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Vergehen gegen das Hilitärregierungsgesetz 53 zu 10 Monaten Verängnis, Geld- und Wertersatzetrafe, der Angeklagte AED wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbemäßigen Schmugrel zu 3 Monaten Gefängnis, Geld- und Wertersatzstrafe, der Angeklagte Tag» GE wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbemäßigen und bandenmäßigen Schuuggel zu 2 Monaten Gefängnis, Geld- und Wertersatzatrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die Einziehung von Geld und Sachwerten ausgesprochen.

Die Angeklagten WERE und AB Haven Revision nur wegen Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes eingelegt,

REED nat seine Verurteilung in vollem Umnfange angefochten. Dieser Angeklagte hat die Verletzung des § 267 StPO geltend gemacht; alle Beschwerdeführer haben die Sachrüge erhoben.

I: Revision des Angeklaxten m

l. Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes ist unwirksem. Das Prozeßhindernis der Gewährung von- Straffreiheit" steht ir’ so engem Zusanmenhange mit der Schuld- und Straffrage, daß es nur mit dieser zusammen geprüft werden kann. Die Revision ist deshalb als in vollem Umfange eingelegt anzusehen (RGSt 74, 190; BGH

NJW 1951, 810 Nr 25).

2. Der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 steht § 4 Abs 1 Nr 1 aaO entgegen, soweit die Verurteilung wegen Schmuggels in Frage steht. Diese Bestimmung gilt für alle Stceuerund Monopolvergehen, Gie sich auf eine Steuer oder Monopolforderung beziehen, auch wenn die Entstehung dieser Forderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt. Der Senat sieht keinen Arlaß., von dieser Rechtsauffassung abzugehen, die or

bereits mit seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - 2 5tR 282/54 _ ausgesprochen und der sich der 3. Strafsenat angeschlossen hat (BGHSt 7, 198 ff). Hingegen ist die Anwenäbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen, soweit der Angeklagte sich eines Vergehens nach dem MilRegGes 53 schuldig geuacht hat.

Da diese Straftat mit einer nicht amnestiefähigen eeteimeisnid .zusammenfällt, muß für sie besonders geprüft werden, ob Straffreiheit nach §§ 2, 3 StFG 1954 zu gewähren ist. Ist dies der Fall, so muß diese Straftat unberüicksichtigt bleiben (BGESt 7, >05).

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Da die Strafkammer, ohne diese Prüfung vorzunehmen, den Angeklagten wegen des Devisenvergehens in Tateinheit mit dem gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel verurteilt hat, muß der gesaute Schuldspruch aufgehoben werden, obwohl weitere sach- | liche Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht vorhanden sind.

Bei der Festsetzung des Wertersatzes wird die Strafkammer zu beachten haben, daß,. soweit Mitverurteilte für dieselben Schmuggelgliter Wertersatz zu leisten haben, sie mit dem Beschwerdeführer gesamtachulänerisch haften.

II. Revision des Angeklagten Aug

l. Wegen des Umfangs der Revision und der Ahwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird auf die Ausführungen zu I, l und 2 Bezug genommen.

2. Bei Verurteilung des Aiililipnach § 401 b RAbgO wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel des Rubinstein übersieht das Landgericht, daB die Gewerbsmäßigkeit eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB ist,

daß es also nicht auf gewerbsmäßiges Handeln des Haupttäters, sondern des Angeklagten AM ankommt (BGHSt 6, 260. 261): Die Feststellungen der Strafkamner lassen aber deutlich er-

chen

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kennen, daß dieser gewerbsmäßig und seines Vorteils wegen gehandelt hat. Der Senat kann den Schuläspruch entsprechend abändern. Im übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Ange’klagten nicht erkennbar. Die Abänderung des Schuldsprüchs hat keinen Einfluß auf den Strafausepruch, da auf die Mindeststrafe erkannt ist. Inwieweit der Angeklagte nur als Gesamtschuldner

mit den Angeklagten WED und Fehartet, hängt davon

ab, ob und in welchem Umfange diese zum Wertersatz für dieselben Schmuggelgüter verurteilt werden (BGH Urt 2 StR 544/54 vom 14. Juni 1955).

III. Revision des Angeklagten Rap.

Das Vorbringen der Revision zeigt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf, sondern hat nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Inhalt, an die das Kevisionsgericht gebunden ist.

pie Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel ist aber insofern fehlerhaft, als es an einer Feststellung zum inneren Tatbestand fehlt, daß dem Beschwerdeführer die - die Bandenmäßigkeit: begründenden Tatbestandsmerkmale bekannt waren. Hinsichtlich seiner Person fehlt es auch en einer Feststellung, daß er gewerbsmäßig gehandelt hat (BGHSt 6, 2605 8, 70). Keine Bedenken bestehen bezüglich seines Handelns zum eigenen Vorteil.

Für die Entscheidung der Schuldfrage sind daher weitere Feststellungen erforderlich.

Zum Strafausspruch ist zu bemerken, daß die Strafkamnmer eine geringere als die in § 401 b RAbgO vorgesehene Mindeststrafe ausgesprochen hat. Sie hat also offenbar äie Strafe nach §§ 49, 44 StGB gemildert. Das ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte gewöhnliche Beihilfe zum Bandenschmuggel begangen hat. ist aber unvereinbar mit dem auf Vor-

teilsbeihilfe lautenden öchuldspruch.

Die Gefängnisestrafe von zwei Monaten darf indessen in der neuen Entscheidung gemäß § 358 Abs 2 StPO auch dann nicht überschıLtten werden. wenn die Strafkaumer zur Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel oder wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandensclmugzel kommen sollte.

Dr. Dotterweich Dr. Arndt . "Dre Schalscha

Menges Hoepner