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BGH Entscheidung vom 13.07.1956 – 2 StR 263/56

2. Strafsenat

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2244 071

ImNamen des Volkes

In der Strafsache | gegen

den Jutoschlosser Josef E me zu: "en, geboren am EB 1928 in Aw,

wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesriehter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisi’sende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. alsVertreter der Bundesanwal schaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Januar 1955

1.) dahin abgeändert, daß der Ingeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

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Im Umfange der £ufhebung wird die Sache zu neuer ” Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ’ des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteıilsbeihılfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu Gefängnisund Geldstrafe sowie zu Wertersatz verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen

. .. LS... ; . 2a Iaiıy - Rechts; sie führt zur teilweisen Aufhebung des‘ angerdchtenen Urteils.

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Dafür, daß die Feststellungen über die Haupttat, die der Angeklagte gefördert haben soll, nicht auf der Hauptverhandlung, sondern auf einem Verfahren gegen andere Personen beruhen, wie die Revision behauptet, ist kein Anhait gegeben.

II. Sachrüge.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte im Januar 1953 gegen Entgelt an einem im Walde abgesteilten Panzerfahrzeug Schneeketten angebracht hat, obwohl er wußte, daß dieses Fahrzeug mit Hilfe der Schneeketten zu einer Schmuggelfahrt benutzt werden sollte. Das Panzerfahrzeug ist auch anschließend zum Kaffeeschmuggel eingesetzt worden:

Soweit der Angeklagte sich gegen die Beurteilung seines Verhaltens als Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel wendet, ist sein Vorbringen unbegründet: Er wußte, daß die Schneeketten benötigt wurden, um das Fahrzeug alsbald, nämlich während der Schneelage, für Schmuggelfahrten zu benutzen, Er wußte somit, daß er das Unternehmen förderte. Kenntnis der Einzelheiten über die Haupttat ist für den Gehilfenvorsatz nicht erforderlich; davon, daß eine ganz andere Tat ausgeführt wur-

de, als der iägeklagte sich vorstellte, kann keine Rede

sein.

Fehlerhaft ist aber die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zu gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung. Gewerbsmäßigkeit ist eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher nur den Tatbeteiligten, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260, 261). Die Strafkammer hat nur hinsichtlich der Haupttäter, nicht hinsichtlich des Angeklagten die Gewerbsmäßigkeit festgestellt. Nach Lage der Sache erscheint es ausgeschlossen, daß in weiterer Verhandlung Feststellungen uber ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten getroffen werden könnten. Der Senat hat deshalb zum Schuldspruch in der Sache selbst entschieden. Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches: Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 2 Ahs 2 Sata 2 StGB die Gesetzesänderung vom 11. Mai 1956 (BGB1 I, 418) zu beachten.

Hinsichtlich der Wertersatzstrafe wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen Beteiligten haftet (RGSt 62, 246, 2475 BGE Urt. 2 StR 544/54 vom 14, Juli 1955 und 2 StR 464/54 vom 29. April 1955).

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner