Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.07.1956 – 2 StR 264/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"2 StR 264/556 en f mn BE Eu 2244 070 In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Liselotte DB EEE zeborene Heim aus WW, zevoren am EEE 1925 ir DCREEEES,
wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter. Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesriehter Dr. Menges . Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fur Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird
1.) das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Juli 1955 dahin abgeändert, daß sie wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zum gewaltsamen Bandenschmuggel unter den Voraussetzungen des Rückfalls verurteilt ist,
2.) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung mit: weiteren Beteiligten für den Wertersatz an öas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten Ges. Rechtsmittels zu befinden hat. u .
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter vVorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen Bandenschmuggei zu Gefängnis, Geld- und WertersatZstrafe verurteilt; für die Freiheitsstrafe hat es Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Dic Revision der Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Batz 2 StPO.
II. Sachrüge.
Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am 31. Dezember 1952 gegen 4 Uhr morgens ihren, wie sie wußte, gemeinschaftlich mit anderen Tätern bei einem Schmuggel beschäftigten Ehemann nach telefonischer Weisung gemeinschaftlich mit einem von ihr herangeholten Mitschmuggler ihres Mannes an „einsamer Waldstelle in ihrem Volkswagen abgeholt. Als sie außer ihrem Ehemann an der verabredeten Stelle dessen Mittäter KB verwundet vorfand, brachte sie diesen zum Arzt.
Am 8. Januar 1953 begab sich ihr Ehemann, der ihr die Einzelheiten der Schmuggelfahrt von 31. Dezember 1952 geschildert und erzählt hatte, daß er und seine Komplizen Krähenfüße in die Bahn der sie mit Kraftwagen verfolgenden Zollbeamten- geworfen hatten, um die Reifen zum Platzen zu bringen, auf ein neues Schwuggelunternehmen. Nachaen sie dem Ehemann mit ihrem Volkswagen an den mit den anderen Schmugglern verabredeten Piatz gebracht hatte, besorgte sie auf Geheiß ihres Ehemannes einen Karton Krähenfüße und brachte sie zu dem Schmuggelfahrzeug, einem Panzerwagen. Bevor diese Schmuggelfahrt ausgeführt wer-
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den konnte, wurde ihr Ehemarin verhaftet; seine Komplizen führten aber mit dem Panzerwagen am 24. Januar 1953 eine Schmuggelfahrt durch. bei der sie die von der Angeklag-
ten besorgten Krähenfüße mit sich führten.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen Bandenschmuggel ist
in dieser Form fehlerhaft.
Das Landgericht stellt fest, daß der Ehemann Bi» und die übrigen Bandenmitglieder in der Absicht gehandeit haben, sich en der wiederholten Begehung von Zollhinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Das rechtfertigt nicht bereits die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei der Angeklagten: Gewerbsmäßig ist nach ständiger Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b RAbgO vorsieht, trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur den-Jenigen, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260, 261). Dem Urteil ist aber zu entnehmen, ‘daß auch die Angeklagte selbst äle Absicht hatte, wiederholt Beihilfe zum Schmuggel ihres
Ehemannes zwecks Erlangungeiner fortdauernden Einnahmequelle
zu begehen, also gewerbsmäßig handelte,
Der Senat konnte den Schuldspruch richtigstellen, da die Angriffe der Revision gegen die übrigen Erschwerungsgründe des § 401 b RAbgO, nämlich Bandenmäßigkeit und Gewaltanwendung,“ die als äußere Tatbestandsmerkmale der Angeklagten zuzurechnen sind (BGHSt 8, 70 ff), unbegründet sind. Die Tätigkeit der Angeklagten war in beiden Fällen geeignet, den Bandenschmuggei zu fördern. Das war der Augeklagten bekannt und wurde von ihr gewollt, wobei es unerheblich ist, daß das zweite Unternehmen schließlich zu einem späteren Zeitpunkt und ohne ihren inzwischen ver-
hafteten Ehemann stattfand. Nach den Feststellungen der strafkasmer wußte die Angeklagte auch, daß jeweils mehr als zwei Personen beteiligt waren, und: daß im zweiten Falle die Krähenfüße der Gewaltanwendung dienten.
Auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Abänderung des Schuldspruchs ist nach Lage der Sache ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Nur bezüglich der Wertersatzstrafe hat die Strafkamner rechtsfehlerhaft die Prüfung und Feststellung: unterlassen, inwieweit die Angeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen Beteiligten für den Wertersatz haftet (:RGSt. 62, 246, 249; BGH Urt 2 StR 544/54 vom 14. Juli 1955 und 2 StR 464/54 vom 29 April 1955). Zur Nachholung dieser Prüfung und Entscheidung war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Dotterweich “ Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner