Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 3 StR 512/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 512/34
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Im Namen des vol ke Ss Inder Strafsache gegen ih den Kaufmann Werner K EEE zu: "EEE in ED, zevoren am 1308 in ce, u
wegen Betrugs u.a: ' . Ä Bu
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender . Se:
Bundesrichter Dr. Koeniger Eu Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ED»: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Sep- a tember 19553 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2 _ Gründe: Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in einem Falle verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachli-
chen Rechtes geltend. Sie hat Erfolg.
Ar Die Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 1.000_DM neben der Gefängnisstrafe und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei nicht verkündet, vielmehr die Urteilsformel nach Verkündung des Urteils nachträglich ergänzt worden. Die Rüge greift durch.
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der beisitzenden Richter, ‚des Urkundsbeamten und des Vertreters
der Staatsanwaltschaft ergeben, daß die vom Gericht beschlos-
sene Geldstrafe nicht bei der Verlesung der Urteilsformel, sondern erst später vom Vorsitzenden verkündet worden ist, nachdem er von der Berichterstatterin darauf aufmerksam ge-
macht worden war, Sie fügte den Strafausspruch über die Geld-
strafe und die Ersatzfreiheitsstrafe in den Entwurf des Sit-
zungsprotokolls, und zwar in die dort als verkündet bezeich-.
nete Urteilsformel ein. Der Protokollentwurf war in diesem
Zeitpunkt vom Urkundsbeamten bereits unterzeichnet. Dieser
hat die durch die Einfügung vorgenommene Änderung nicht genehmigt. Die Beweiskraft des § 274 StPO erstreckt sich deshalb nicht auf die Einfügung. Das stellt auch ein vom Vor-
sitzenden und vom Urkundsbeamten unterzeichneter "Beschluß" vom 30. Juni 1954 ausdrücklich fest,
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Der Senat hat deshalb in freier Beweiswürdigung fest. zustellen, ob die Geldstrafe nebst der Ersatzfreiheitsstraf, rechtswirksam verkündet worden ist. Teile der Urteilsformel, die versehentlich bei deren Verlesung nicht bekanntgegeben wurden, können noch nachträglich verkündet werden, jedoch nur solange, als die Verkündung des Urteils nebst den Gründen noch nicht völlig beendet ist (RGSt 61, 388 /3907; BGHSt 5, 5). Diese Voraussetzung kann das Revisionsgericht nur dann als gegeben annehmen, wenn sie. hinreichend sicher nachgewiesen ist, Die Richter und der Vertreter der Staatsanwaltschaft können keine bestimmten Angaben über den Zeitpunkt der nachträglichen Verkündung machen. Dagegen bekunden der Verteidiger, der Angeklagte und vier weitere Personen, daß der Vorsitzende die Geldstrafe nachträglich verkündet habe, nachdem die Verhandlung bereits geschlossen war. Unter diesen Umständen hat .der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Ergänzung des Urteilsspruchs noch rechtzeitig geschehen ist. ‘
Die Verurteilung zu eintausend D-Nark Geldstrafe und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit ist deshalb rechtsunwirksam und schon aus diesem Grunde aufzuheben.
2. Darauf, daß entgegen der Vorschrift des § 224 Abs 1 StPO der Verteidiger von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung des Zeugen Rp in n ED nicht venachrichtigt und das Vernehmungsprotokoll ihm nicht vorgelegt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden, weil weder der Verteidiger noch der Angeklagte der Verlesung der Vernehmungsniederschrift widersprochen hat (BGHSt 1, 284). Daß der Angeklagte gewußt hat, daß auch der Verteidiger keine
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Nachricht vom Termin erhalten hat, kann dem Akteninhalt entnommen werden. Das Landgericht hatte mit demselben Be-- schluß ‘die kommissarische Vernehmung weiterer Zeugen durch die. Amtsgerichte in München und in Darmstadt angeordnet.
Von den Terminen in München und Darmstadt sind der Angeklagte und der Verteidiger benachrichtigt worden, Den Termin
in München hat keiner von beiden, die zwei Termine in Darmstadt haben beide wahrgenommen. Zur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, daß der Angeklagte auch über die Nicht-
benachrichtigung seines Verteidigers von dem Termin zur Ver-.
nehmung des Riese unterrichtet war.
Im übrigen ist weder von der Revision dargetan noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, daß das Urteil darauf beruhen könnte, daß der Verteidiger der Vernehmung des RW nicht
anwohnen und deshalb keine Fragen an den Zeugen stellen konnte. . Den Sachverhalt, den Riese bekundet hat, bestreitet der Ange-
klagte nicht,
3: Das Landgericht hatte die kommissarische Vernehmung
des in der Anklageschrift als Zeugen benannten Braumeisters DU Gurch das Amtsgericht Dortmund vor der Hauptverhandlung beschlossen, Die .Vernehmung hatte bis zum Schluß der Hauptverhandlung nicht: stattgefunden. Ein Beschluß des Gerichts, daß von der Durchführung des Rechtshilfeersuchens abgesehen werde; ist nicht- ergangen, |
‚Darin, daß das Landgericht das Urteil gefällt hat, ohne die Vernehmung BEMBs abzuwarten, ist entgegen der Auffassung der Revision ein Verfahrensverstoß, der die Aufhebung des Urteils zur Folge haben müßte, nicht zu finden, Die Vorschrift des § 245 StPO hat nur die in der Hauptver-
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: scheinen lassen müssen. BEE ist Angestellter der ge-
handlung gegenwärtigen Beweismittel zum Gegenstand. Das Landgericht hatte durch Schließung der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben, daß es auf die Aussage BB keinen Wert legte. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt, BOEEEW: Vernehnmung abzuwarten. Nach Lage der Dinge ist dieses Verhalten als Verzicht auf den Zeugen BB aufzufassen.
Die Revision macht geltend, BED hätte die Richtigkeit der Sachdarstellung über den Scheincharakter von formlosen Lagerscheinen, wie sie bei als reine Gerstenkäufe
getarnten Lohnmälzungsverträgen gegeben worden seien, bestätigen müssen. Die hierin liegende Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, inwiefern sich dem Landgericht die Vernehmung dieses Zeugen aufdrängen mußte, nachdem weder der Verteidiger noch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie darauf Wert legten. Auch aus den Akten ergibt sich nicht was dem Tatrichter die Vernehmung hätte erforderlich er-
schädigten De TErauerei. Im Zivilprozeß der Brauerei gegen den Lagerhalter DWnatte DEE bereits
als Zeuge ausgesagt, daß die Riihrauerei zwei von der Firma KW unterzeichnete Lagerscheine nicht als Grundlage für eine Vorauszahlung anerkannt und daß die Firma Ki daraufnin Lagerscheine der Firmen Te und ce übersandt habe. Diese habe die Brauerei als "genügend" angesehen und daraufhin eine weitere Zahlung von insgesamt 120.000 DM an die Firma Kal geleistet. Diese Aussage, deren Niederschrift sich in Abschrift bei den \ Akten befindet, sprach gegen die Annahme,dieser Zeuge werde". die Sachdarstellung des Angeklagten bestätigen. .
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Die Rüge ist demnach unbegründet.
4. Einen weiteren Verfahrensmangel will die Revision ; .darin finden, daß das Landgericht über einen von dem Ver- | teidiger gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Kaufmanns Kigp als Sachverständigen nicht entschieden und die | beantragte Vernehmung des Kaufmanns Hgg als Zeugen abgelehnt habe.
a) Im Schriftsatz vom 15. September 1953 hatte der Ver- .teidiger beantragt, den Kaufmann Ki als Sachverständigen darüber zu hören, daß es im Brauereigewerbe seit langem ühlich sei, aus Gründen der Steuerersparnis bei dem Bezug von Braumalz mit den Händlerfirmen Scheinkontrakte über Braugerste abzuschließen, und daß zur Verdeckung des Scheincharakters die Händler den Brauereien "proforma-Lagerscheine" gäben, die keinerlei sichernden Charakter hätten, In das
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Wissen des Sachverständigen wurde ferner gestellt, es ent-
spreche. der Übung, daß die Brauereien den Ankauf dieser für die Herstellung des Malzes erforderlichen Gerste durch Her- sl gabe von Akzepten finanzierten, die mehrere Wale prolongiert
würden, und es sei den Brauereien bekannt, daß die Braugerste, die in den Lagerscheinen als eingelagert bezeichnet wer-" BE de, mit Hilfe der Akzepte erst gekauft werde. Einen Vermerk darüber, daß der Verteidiger diesen Antrag in der Hauptverhandlung gestellt hat, enthält das Sitzungsprotokoll nicht, FE wohl aber einen Vermerk des Inhalts: "Der Staatsanwalt wendet n sich gegen die Vernehmung der Zeugen Ki@® und HB. Der Ver- . teidiger widerspricht dem Staatsanwalt". Daraus ist zu entnehmen, daß der Verteidiger den im Schriftsatz vom 15. Septen- u ‚ber 1955 enthaltenen Beweisamtrag auf Vernehmung des Kauf- - manns Ki@®als Sachverständigen in der Hauptverhandlung tat-
sächlich gestellt hat. Das Landgericht hat daraufhin beschlos-
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sen, über die Gebräuche beim Abschluß von Gersten- und Lohnmalzverträgen einen Sachverständigen zu vernehmen,
und hat als solchen den Brauerei-Sachverständigen Marx
aus Frankfurt am Main bestimmt. Es hat also dem Beweisamtrag der Verteidigung, einen Gutachter zu hören, stattgegeben. Es war nicht gebunden, gerade den von der Verteidigung benannten Sachverständigen zu vernehmen. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen ist vielmehr dem Richter überlassen (§ 73 StPO). Die Verteidigung ist somit durch die Zuziehung eines anderen als des von ihr benannten Sachverständigen nicht unzulässig beschränkt worden. Nachdem sich herausstellte, daß Marx nicht über genügende Sachkunde verfügte, wurde der Getreidekaufmann Bo aus Frankfurt am'Main als Sachverständiger vernommen. Nach der Ver-.; nehmung Bocks hat die Verteidigung eine schriftliche gutachtliche Äußerung Ki@®s zum Beweisthema überreicht, die die Binlassung des Angeklagten über die Gepflogenheiten beim Ankauf von Braugerste und Braumalz bestätigt. Einen neuen Antrag; zu dem Beweisthema Ki@® als Sachverständigen zu hören, hat er aber nicht gestellt.
An anderer Stelle (Nr 15) beanstandet die Revision, daß entgegen der Vorschrift des § 249 StPO das überreichte Gutachten Ki@@s nicht verlesen worden sei. Abgesehen davon, daß ein dahin gehender Antrag von der Verteidigung nicht gestellt worden ist, würde die Verlesung gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen haben. Der Sachverständige Bock hatte zur Zeit der Überreichung des Gutachtens
Ki@®s sein Gutachten bereits erstattet, wohnte aber der Ver- E
handlung noch bei. Der Verteidiger und der Angeklagte hatten daher überdies Gelegenheit, dem Sachverständigen Bock Fragen auf Grund des Gutachtens Ki zu stellen.
Die Frage, ob der Inhalt der gutachtlichen Äußerung dem Landgericht die Zuziehung Ki@®s als Sachverständigen hätte aufdrängen müssen und ob es deshalb dadurch, daß es ihn nicht als Sachverständigen zuzog, die ihm gesetzlich obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat (§ 244 Abs 2 StPO), muß unerörtert bleiben, weil die Revision einen derartigen Verfahrensverstoß nicht gerügt hat,
b) Das Landgericht hat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Kaufmanns Hp als Zeugen abgelehnt, da das in sein Wissen gestellte Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begründung war verfahrensrechtlich mangelhaft. Das Landgericht hätte angeben müssen, ob es Bedeutungslosigkeit (= Unerheblichkeit) aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen angenommen hats. Im letzteren Falle hätten die Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit der Beweiserhebung ergeben sollte (RG JW 1931, 2823 /?8247; BGHSt 2, 284 /786/; BGH NJW 1953, 3521 .° Dieser Mangel kann indessen auf sich beruhen; denn die Revision hat ihn nicht gerügt. Auch kann das Revisionsgericht dem Zusammenhang entnehmen, daß die Ablehnung als solche nicht rechtsfehlerhaft war. Ersichtlich hat das Landgericht aus tatsächlichen Erwägungen angenommen, daß das in das Wissen Hg Gestellte für die Entscheidung ohne Bedeutung Sei. HB war dafür als Zeuge benannt worden, daß er als Reisender der Kalb cmbH laufend Abschlüsse über Malz- und Gerstenlieferungen, insbesondere auch 'Scheinkontrakte über Gerste getätigt habe. Der Verteidiger hatte dazu bemerkt, daß die von Hgpgetätigten Abschlüsse nicht Gegenstand des Strafverfahrens seien. Hg hätte also nur bekunden können, daß er namens der Werner Kofi GnbH mit Brauereien Verträge abgeschlossen habe, in denen diese
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von der Werner Kal GmbH Gerste kauften und die Gesellschaft beauftragten, diese Gerste gegen Bezahlung zu vermäl. zen, Daraus ist jedoch, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nichts für die Frage zu entnehmen, ob der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen, in denen ihm vorgeworfen wird, den Brauereien vorgetäuscht zu haben, die verkaufte Gerste sei auf Lager vorhanden, in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Jener Umstand konnte daher als für die Entscheidung bedeutungslos.angesehen werden. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5. Soweit der Verteidiger im Verhandlungstermin vom 23, Se tember 1953 beantragte, "die gesamte Korrespondenz der Werner Kai CnoH von dem Jahre 1951 bis zur Gegenwart und das gesamte Karteiwesen, insbesondere das Kontraktkartenwesen der Werner Ko GmbH beizuziehen und zum Gegenstand
der Verhandlung zu machen", liegt ein bloßer Beweisermittlungsamtrag vor, Zu einem echten Beweisamtrag gehört es, daß ein bestimmtes Beweismittel angegeben wird. Dieses Erfordernis ist mit der Benennung der gesamten Korrespondenz oder des gesamten Karteiwesens nicht erfüllt. Vielmehr hätte
die Verteidigung die Briefe und die Karteikarten, die verlesen werden sollten, einzeln anführen müssen (BGHSt 6,
129; RGSt 61, 288). Ein Beweisermittlungsamtrag ist lediglich eine Änregung für das Gericht. Er braucht nicht eigens beschieden zu werden. Soweit die Revision die Ablehnung dieses Antrages rügt, ist sie deshalb unbegründet, ohne daß es auf das Beweisthema ankommt.
Soweit der Verteidiger gleichzeitig gebeten hat, “einen von der Industrie-, und Handelskammer zu benennen-
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sämtlicher bei den Akten befindlichen Warenaufstellungen
zu beauftragen", ist ein bestimmtes Beweismittel angegeben. Zwar läßt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen,
was der Verteidiger mit Hilfe des Sachverständigen beweisen wollte. Daß er ein bestimmtes Beweisthema angegeben
hat, ergibt sich jedoch daraus, daß der Staatsanwalt sein Verlangen auf Zurückweisung und das Gericht die Ablehnung des Antrages damit begründeten, das Beweisthema sei für
die Entscheidung ohne Bedeutung. Über das Beweisthema kann demnach bei den Prozeßbeteiligten kein Zweifel bestanden haben, Die Revision führt aus, wenn dem Beweisamtrage stattgegeben worden wäre, so hätte sich bei Prüfung des Beweismaterials — d.h. also der Korrespondenz und der Karteien - einwandfrei ergeben, daß der Beschwerdeführer im Herbst
1951 tatsächlich und rechtlich über alle von ihm verkauften Gersten- und Malzmengen verfügt habe. Nun hat der Angeklagte niemals behauptet, daß er die Gerste tatsächlich “auf Lager gehabt habe, über die er in den Fällen, in denen er wegen Betruges verurteilt worden ist, den Käufern Lagerscheine übersandte. Seine Einlassung geht dahin, den einzelnen Brauereien sei bekannt gewesen, daß die ihnen verkaufte Gerste erst mittels der hingegebenen Wechsel eingekauft werden sollte. Sie seien mit einer Vorfinanzierung einverstanden gewesen, zumal Gerste damals nur Sehr schwer zu beschaffen gewesen sei. Andrerseits hat er aber schon in der Hauptverhandlung erster Instanz vorgetragen, Soweit er Gerste verkauft habe, habe er auch Deckungskäufe getätigt und sei deshalb jederzeit lieferungsfähig gewesen. Nach der Überzeugung des Senats hat der Verteidiger dies mit seinem Antrage unter Beweis gestellt. Denn es ist nicht ersichtlich, was sonst mit den angegebenen Mitteln hätte bewiesen werden sollen.
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Das Landgericht findet den Betrug darin, daß der Beschwerdeführer die kaufenden Brauereien zur Begleichung des Kaufpreises mittels Akzepten dadurch veranlaßte, daß er sie durch Übersendung der Lagerscheine in den Glauben versetzte, die verkaufte Menge sei auf Lager und nunmehr in ihr Eigentum übergegangen. Der Schaden, den die Käufer dadurch erlangten, besteht nach der Ansicht des Tatrichters darin, daß. die Brauereien an Stelle des Eigentums nur einen angesichts der wirtschaftlichen Lage der Keil GmbH unsicheren und deshalb weniger wertvollen Anspruch auf Lieferung erwarben. Wenn der Lieferungsanspruch sich gegen ein großes Unternehmen richtet, das eine sichere Eigenkapitalgrundlage besitzt, mag er für den Käufer in der Regel ebenso viel Vermögenswert besitzen wie das Eigentum an der gekauften Sache. Die Ka CnbH war ein reines Familienunternehmen. Gesellschafter waren der Angeklagte und seine Ehefrau, Das Stammkapital war nicht eben hoch. Es betrug im Herbst 1951 200.000 DM. Die hier in Frage stehenden Geschäfte konnten nur mit Hilfe umfangreicher Bankkredite durchgeführt werden, Unter diesen vom Tatrichter festgestellten Umständen war der bloße Anspruch auf Lieferung der gekauften Gerste für die Brauereien weniger wert als auf dem Lager des Angeklagten oder eines Lagerhalters befindliche, ihnen übereignete Gerste,
Das würde indessen unter den hier festgestellten Umständen selbst dann zutreffen, wenn die Ko cnuH zur Zeit der Hingabe der Lagerscheine in gesicherten Vermögensverhältnissen sich befunden und über die verkauften Mengen tatsächlich und rechtlich verfügen, die verkaufte Ware also den Käufern hätte verschaffen können, Aus dem festgestellten Sachverhalt erhellt, daß die Brauereien sich im Herbst
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für eine längere Zeit eindeckten, die gekaufte Gerste aber erst nach und nach vom Lager abriefen, Ein Schaden würde, gesicherte Vermögenslage der Verkäuferin vorausgesetzt,
für die Käufer vielleicht dann nicht entstanden sein, wenn jene mit dem Geldbetrag, den sie durch die Diskontierung der von den Käufern gegebenen Akzepte erlangte, sofort Gerste gekauft und für die einzelnen Käufer in Übereinstimmung mit den Lagerscheinen eingelagert hätte. So ist der Beschwerdeführer aber nicht verfahren, Auch wenn er im Umfange der Verkäufe Deckungskäufe vorgenommen haben sollte, so hätte er dadurch selbst nur Ansprüche auf Lieferung erworben. Ebenso hätte sich dadurch nichts an der Tatsache geändert, daß die bei ihm kaufenden Brauereien nicht Gerste, sondern nur Ansprüche auf Lieferung von Gerste erwarben.
Er bürdete somit seinen Käufern das bei dieser Handhabung der Geschäfte nicht zu vermeidende Risiko auf, daß er zur Zeit des späteren Abrufes,aus welchen Gründen auch immer,nicht in der Lage sein könnte zu liefern, Dieses Risiko wollten die Käufer nach den tatrichterlichen Feststellungen gerade vermeiden. Aus diesem Grunde wollten sie lagernde Ware kau-
fen und zu Eigentum erhalten, Bei dieser Sachlage war es für
die Beantwortung der Frage, ob die Brauereien einen Vermögensschaden erlitten haben, in der Tat ohne Bedeutung, wenn der Angeklagte "im Herbst 1951" tatsächlich und rechtlich
in der Lage gewesen sein sollte, über alle von ihm verkauften Gersten- und Malzmengen zu verfügen, Überdies hat er
die Lagerscheine am 25. Oktober und 10. November 1951, am
7. Januar 1952 und im Falle Ten EB raucrei frünestens im Oktober 1951, A$o mindestens nicht sämtliche "im Herbst" übersandt. Auch für die innere Tatseite ist die Beweisfrage ohne Bedeutung; denn selbst bei ihrer Bejahung wird die Feststellung des Landgerichts nicht erschüttert, daß der .
Angeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wußte, nicht einräumen wollten,
Die Ablehnung der Zuziehung eines Sachverständigen zu dieser Beweisfrage stellt demnach keinen Verfahrensverstoß dar.
6 Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung am 25. September 1955 während seines Schlußvortrages den Antrag gestellt,
"ein Gutachten, des Finanzministeriums. einzuholen zum Beweise dafür, daß die Brauereien, sofern sie Gerste selbst einkaufen, auch Umsatzsteuer bezahlen müssen, und daß es eine steuerliche Umgehung ist, wenn das Rohprodukt aufgeteilt wird auf Gerste und Malz."
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Die Revision sieht darin, daß dieser Antrag "nicht beach-
H tet" worden ist, eine unzulässige Einschränkung der Veree teidigung. Sie meint, durch ein solches Gutachten wäre die SA vom Angeklagten behauptete Scheinnatur der bei getarnten 07 %
Gerstenkäufen hingegebenen Lagerscheine dargetan worden, Auch hätte das Landgericht erkennen müssen, daß die als Zeugen gehörten Vertreter der Brauereien, soweit sie den Scheincharakter der Lagerscheine und den Steuerumgehungstatbestand in Abrede stellten, in erheblichem Maße befan-. . gen gewesen seien. Der Antrag war, da im Schlußvortrag ohne Verlangen auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme gestellt; ein Hilfsbeweisamtrag. Er brauchte deshalb nicht durch Beschluß, mußte aber im Urteil beschieden werden. Dies ist nicht geschehen. Darin liegt ein Verfahrensverstoß. Indessen kann das Urteil darauf nicht beruhen.
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Der Wunsch, Umsatzsteuer zu sparen, kann nach den Ausführungen des Urteils und dem Vorbringen der Revision nur bei den Lohnmälzverträgen von Bedeutung gewesen sein. Das Landgericht hat nun festgestellt, daß in‘den Fällen KOED-Brauerei DEE: DEE TEMP uerei und Brauerei Fe nur Gerste gekauft worden ist. Eine "Ersparung" von Umsatzsteuer oder eine Umgehung der Umsatzsteuerpflicht kam daher in diesen Fällen überhaupt nicht in Betracht. Die OB Aktienbrauerei hat dagegen über die von:ihr gekaufte Gerste auch einen: ‚Lohnmälzvertrag mit der Werner Kb GmbH’ "abgeschlossen. Das Landgericht verkennt nicht, daß diese Gestaltung des Geschäftes gewählt wird, weil die Beteiligten der Ansicht sind, es entstehe dabei nicht wie beim "reinen" Malzkauf die Pflicht zur Zahlung von 4 % Umsatzsteuer. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß die Verträge so, wie sie abgeschlossen sind, nicht gewollt gewesen wären, und daß die Brauereien nicht an der zu vermälzenden Gerste Eigentum hätten erwerben wollen, BE ehe sie den Kaufpreis durch Hingabe von Akzepten entrichteten. Die Sache liegt auch anders, als wenn eine Malzfabrik u ihren Malzverkäufen den Anschein der Lohnmälzerei von Gerste u gibt, die sie im Auftrage der Brauereien einkauft (Urteil er des RFH vom 21.12.1934, RSt Bl 1935, 712 Nr 454). |
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Die Rüge ist demnach im Ergebnis unbegründet.
To Einen weiteren Verfahrensverstoß findet die Revision er darin, daß das Landgericht die Verlesung einer Anzahl von Schriftstücken, die die Verteidigung in der Hauptverhandlung überreicht hatte, mit der Begründung abgelehnt hat, sie
- das soll offensichtlich heißen "die durch sie zu beweisenden Tatsachen! - seien für die Entscheidung ohne Bedeu-
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tung. In Wahrheit seien die übermittelten "Beweisstücke"
und angebotenen Beweise für eine sachgerechte Entschei-
dung durchaus erheblich. Das sei für jedes einzelne Schrift. | stück in dem Schriftsatz vom 23. September 1953 dargelegt, | mit dem die Schriftstücke von der Verteidigung dem Gericht überreicht.worden sind. Die Revision nimmt, "um Wiederholun. gen zu vermeiden", im vollen Umfange auf diesen Schriftsatz ' Bezug. Dies ist im allgemeinen unzulässig. Die Begründung der Revision muß in sich vollständig und aus sich heraus verständlich sein. Es darf deshalb nicht auf einen in der Vorinstanz - sei es auch in der Hauptverhandlung - überreichten Schriftsatz verwiesen werden, Dieser Standpunkt wurde vom Reichsgericht und wird auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten. Danach kann die Revision, soweit sie nur auf den Schriftsatz vom 23. September 1955 verweist, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Begründung sachlich nicht nachgeprüft werden, wohl aber, soweit sie in einzelnen Fällen die Tatsachen vorbringt, auf die sie den Verfahrensverstoß stützt.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Inhalt einiger dieser Schriftstücke, die auf Grund der Nummerierung im einzelnen feststellbar sind, stehe mit den eidlichen Bekundungen der Zeugen Lip. Heem un: Te in Widerspruch und beweise somit, daß diese Aussagen falsch seien.
Die Schriftstücke sind vom Verteidiger dem Gericht als Urkunden vorgelegt worden, Den Antrag, sie zum Gegenstand : der Hauptverhandlung zu machen, hat das Landgericht als Antrag auf Verlesung angesehen, Die Schriftstücke waren deshalb herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 Abs
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StPO. Ihre Verlesung war auch mit Ausnahme der Urkunde
Nr 25 (Erklärung des Braugerste- und Malzhändlers Schä-
fer) zulässig; denn sie sollten die beeideten Aussagen jener Zeugen erschüttern. Das Landgericht hätte deshalb diese Schriftstücke verlesen müssen und die Verlesung nicht nach § 244 Abs 3 StPO ablehnen dürfen. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 245 Abs 1 StPO ist es gerade, dem Prozeßbeteiligten, der sich eines präsenten Beweismittels bedienen will, die Möglichkeit hierzu unabhängig von der Anschauung des Gerichts über die Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache zu gewähren (RGSt 65, 304 /307/3087). Durch die Ablehnung der Verlesung ist somit § 245 Abs 1 StPO verletzt. Die Revision führt diese Vorschrift zwar weder nach der Nummer des Paragraphen noch nach dem Wortlaute am. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung, daß auch dieser. Verfährensmangel gerügt sein soll.
Das Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen, auf die es die ohnehin im Hinblick auf § 245 Abs 1 StPO schon unzulässige Ablehnung der Verlesung: der: Schriftstücke stützte, nicht näher begründet und dadurch. ‚auch von seinem rechtlichen Standpunkt aus bei der Ablehnung des Beweisamtrages verfahrensrechtlich fehlerhaft gehandelt. Sinn und Zweck der Vorschrift des 8 245 Abs 1 StPO verbieten es dem Revisionsgericht, Seinerseits nachträglich die Unerheblichkeit der nicht erhobenen Beweise festzustellen (RG aa0). Es könnte schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Verlesung der Urkunden beruht. Hier liegt die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen jedoch offen zu Tage.
- 17 - N aa) Die Revision macht zunächst geltend, die eidliche Aussage, die der kaufmännische Angestellte Li in Br der Hauptverhandlung gemacht habe, stehe im "diametralen 5 Gegensatz" zu der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung
vom 21. April 1952, die er zuvor im Zivilprozeß der Firma , FE Ku zesen die Werner Ka GmbH erstattet habe, In der eidesstattlichen Versicherung hatte = — ) erklärt, es sei im Geschäft üblich gewesen, daß verschiedene Brauereien Malz kauften und dieses Malz um 4 % - den Betrag der Umsatzsteuer für Malz - billiger erhielten, weil sie "pro forma" Gerste kauften. Es seien also Scheinkontrakte über Gerste getätigt und Gerstenlagerscheine von der Firma
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ausgeschrieben worden, welche anderen Zwecken als kaufmännischen Sicherungen dienten, Es sei üblich gewesen, daß Braue-
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te, wie die Revision offensichtlich behauptet, so hätte das Landgericht die Verlesung dieser Urkunde nicht ablehnen dür-Pi: fen. Denn ihr Inhalt konnte die Glaubwürdigkeit der nunmehri-
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A: reien, die das Malz um 4 % billiger bekamen, die Gerstenauf- “ käufe durch ihre Brauereiwechsel finanzierten.
A Diese Tatsachen waren für die Entscheidung von Bedeutung. Bi Denn sie waren geeignet, die Einlassung des Beschwerdeführers 8; zu unterstützen, die Brauereien hätten nicht lagernde Gerste Kai) gekauft und die Akzepte zur Vorfinanzierung der von der Verji; ner Ko GnoH erst einzukaufenden Gerste gegeben. Wenn iR: Ti ED im Strafverfahren dies nunmehr verneint haben soll x
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gen Bekundung des Zeugen zu einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkte erschüttern. Die Ausführungen des Urteils lassen nicht ohne weiteres erkennen, ob das Gericht seine Überzeuguns die vier Brauereien hätten vor Hingabe der Akzepte Eigentum an der verkauften Gerste erwerben wollen, auch auf die Bekundungen ID >, eines langjährigen Angestellten der
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Werner KeiiiD CnbH, oder nur auf die Bekundungen der Vertreter der Brauereien und des Sachverständigen Bock gestützt hat, In keinem Falle durfte die Verlesung der | eidesstattlichen Versicherung abgelehnt werden. Denn ihr Inhalt konnte auch für die Frage von Bedeutung sein, welcher Beweiswert den zeugenschaftlichen Bekundungen der Vertreter der Brauereien beizumessen Sei.
bb) Die Revision trägt ferner vor, die Zeugenaussage Haggps, wit der Kr uerei sei nicht, wie der Angeklagte behauptet, "ursprünglich" ein Lohnmälzungsvertrag abgesprochen worden, in dessen Rahmen die übersandten Lagerscheine lediglich "pro forma-Charakter!" gehabt hätten, werde durch drei vorgelegte Urkunden widerlegt. Die Urkunde Nr 24, ein Schreiben Hggps an die GmbH betrifft das Geschäft mit der Kfißprauerei allerdings nicht. In den Urkunden Nr 11 und 12, einem ein Telefongespräch mit der GmbH bestätigenden Schreiben Haggps und einem Antwortschreiben der GmbH an Hagg, beide vom 14. September 1951 ist dagegen davon die Rede, daß die Kr auerei einen Auftrag zur Lohnvermälzung erteilt habe. Der Inhalt beider Schreiben deckt sich mit dem Schutzvorbringen des Angeklagten, Das Landgericht hätte deshalb aufklären. müssen, ob die beiden Schreiben nicht den Inhalt des Vertrages, den Haggp - nindestens zunächst — mit der Brauerei vereinbart hatte, richtig wiedergeben, Wäre das der Fall, so wäre möglicherweise auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen IE] erschüttert wor- : den. Neben dem Gutachten Bocks bildet sein Zeugnis aber eine Grundlage für die Überzeugung des Landgerichts, daß im Brauge- “ werbe der Ankauf von Gerste seitens der Brauereien nicht "vorfinanziert" werde, daß es üblich sei, mit Kaufabschluß dem Käufer Lagerscheine zu übergeben, durch die das Eigen-
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tum an der Gerste auf die Käufer übertragen werde, daß nach dem Handelsbrauch auch durch Übergabe nicht auf Order lautender Lagerscheine Eigentum auf den Käufer übertragen werde und daß es nicht handelsüblich sei, Lagerscheine leaiglich "zu steuerlichen Zwecken" dem Käufer zu übergeben. Diese Überzeugung hat das Landgericht unter anderem veranlaßt, den Bekundungen der Vertreter der Brauereien vollen Glauben zu schenken, sie seien der Meinung gewesen, durch Übergabe der Lagerscheine Eigentum an lagernder Gerste zu erwerben, und sie hätten nur im Vertrauen darauf den Kaufpreis mittels Akzepts bezahlt. Auch in diesem Falle liegt die Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache auf der Hand.
Könnte wegen des Inhalts der genannten beiden Schreiben dem '
Zeugen Ha@Pkein Glauben geschenkt werden und würden deshalb die Bekundungen der Brauereivertreter nicht mehr ausreichenden Beweiswert besitzen, so bliebe möglicher Weise die Behauptung des Angeklagten unwiderlegt, die Brauereien hätten gewußt, daß er nicht lagernde Gerste verkaufe, und hätten mit ihren Akzepten den Ankauf der Gerste finanzieren wollen, Dann würde für die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen keine Grundlage vorhanden sein.
Die Verletzung der Vorschrift des § 245’Abs 1 StPO, die darin liegt, daß das Landgericht es abgelehnt hat, die unter aa) und bb) erwähnten Urkunden zu verlesen, nötigt dazu, den Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
b) Dagegen liegt kein Verstoß gegen § 245 Abs 1 StPO darin, daß die schriftliche Erklärung des Braugerste- und Malzhändlers SscaBiäie Verteidigung als Urkunde Nr 25 vorgelegt hatte, nicht verlesen worden ist. Sie war kein
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zulässiges Beweismittel. Denn nach: § 250 StPO ist, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der. Hauptverhandlung zu vernehmen.
Wohl aber rügt die Revision mit Recht, daß Sc nicht als Zeuge vernommen worden ist. Im Schriftsatz vom 23. September 1953 hatte die Verteidigung beantragt, SCH als sachverständigen Zeugen zu dem Inhalt seiner schriftlichen Erklärung sowie als Zeugen darüber zu hören, daß die Bekundungen der Zeugen Dr. FÜ una He, nach denen die Brauereien bei Lohnmälzungsverträgen den Ankauf der von ihnen benötigten Gerste nicht "vorfinanzierten", falsch seien. Diesen Beweisamtrag hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 23. September 1955 auch gestellt. Im Sitzungsprotokoll ist zwar nur vermerkt: "Der Verteidiger überreicht ein. Bündel Korrespondenz mit dem Antrag, dieses zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen." Daß der Verteidiger die in dem Schriftsatz enthaltenen Beweisamträge in der Hauptverhandlung gleichwohl gestellt hat, ergibt sich daraus, daß. das Landgericht sie —- wenn auch verfahrenswidrig ohne nähere Begründung und summarisch - als 'ohne Bedeutung für die Entscheidung!" abgelehnt hat. Die Revision macht insoweit eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO und der Aufklärungspflicht geltend. j
Wenn Schäfer bekunden würde, daß die Brauereien die Gersteneinkäufe "yorfinanzierten", so wäre nicht auszuschließen, daß dadurch die Beweiskraft der Bekundungen der Zeugen Dr. Tmmsund Hagp erschüttert würde.
Die beantragte Beweiserhebung war deshalb aus denselben Gründen wie die Verlesung der Urkunden Nr 11 und 12 für die Entscheidung hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges erheblich, ihre Ablehnung somit rechts-- fehlerhaft,
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Wenn scHim», als Zeuge vernommen, die Angaben wieder. holen würde, die er in der dem Landgericht überreichten schriftlichen Erklärung (Urkunde Nr 25) gemacht hat, so würde damit die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem w” Vorwurf der Untreue in wesentlichen Punkten bestätigt werden. Diese Einlassung ging dahin, es sei notwendig gewesen, die Prolongationsakzepte zwecks Verheimlichung ihres wah-
ren Charakters bei einer anderen Bank zum Diskont einzurei- i chen als bei derjenigen, die das erste, nunmehr einzulösende Akzept diskontiert hatte, ferner den Diskonterlös dem | Konto der Koi GmbH gutschreiben und den .Betrag dann a von einem bei einer anderen Bank unterhaltenen Konto der GmbH an die Brauerei überweisen zu lassen; denn die Banken seien nicht geneigt gewesen, Prolongationswechsel zu dis- ' kontieren,. Das Landgericht hat dies für nicht glaubhaft er- |! achtet und ist überdies der Meinung, der Angeklagte sei nur, ' um Zinsen zu sparen, so vorgegangen, ohne allerdings im Urteil darzulegen, worauf es diese Annahme stützt. Im Gegensatz hierzu hat Schäfer schriftlich erklärt, die Kreditinstitute seien von den Landeszentralbanken angewiesen gewesen, Prolongationen möglichst abzulehnen. Auch sei der Diskontsatz für Prolongationen erheblich höher gewesen als der normale Diskontsatz. Die Brauereien hätten daher im Falle offener Prolongation weitaus größere Zinsbelastungen zu tra- . gen. Dies habe bei den hohen Wechselbeträgen eine wesentli- | che Verteuerung des Rohstoffes zur Folge.
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Auf all dies würde es nicht ankommen, wenn die GmbH am 23. Februar 1952 bereits unmittelbar vor dem Zusammenbruch gestanden und der Angeklagte dies gewußt hätte. Denn angesichts einer solchen Sachlage wäre es offensichtlich ge- ı wesen, daß die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens bei der
Diskontierung der Prolongationswechsel notwendig zur Folge
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haben mußte, daß die Brauereien den Diskonterlös verloren und. aus dem ersten und aus dem Prolongationswechsel in Anspruch genommen wurden, Der Angeklagte hätte deshalb ab
23. Februar 1952 das bisher geübte Verfahren nicht mehr fortsetzen lassen dürfen, auch wenn es an sich dem Handelsbrauch entsprach. Jedoch sind die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht frei von Widerspruch. Dies führt, wie noch dargelegt werden wird, zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue aus sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten.
8. Das Landgericht hat die Verlesung weiterer ziffernmäßig gekennzeichneter Schriftstücke, die der Verteidiger ebenfalls mit dem Schriftsatz vom 23. Septenber 1953 vorgelegt hatte, mit der Begründung abgelehnt, die darin enthaltenen Angaben würden als wahr unterstellt. Die Revision macht geltend, diese Zusage sei nicht eingehalten worden. Die Angaben seien bei der Urteilsfindung offensichtlich übergangen worden. Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils ständen zu ihnen im Widerspruch. 4
Soweit die Revision sich auf diese allgemeine Behauptung beschränkt und nicht näher ausführt, welche aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Tatsachen vom Gericht Üübergangen seien und aus welchen Feststellungen des Urteils sich dies ergebe, fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung (§ 344 Abs 2 StPO). Die Revision ist aber auch insoweit zu allgemein gehalten, als sie geltend macht, das Landgericht setze sich in seinem Urteil mit der Zusage der Wahrunterstellung in Widerßpruch, indem es die Einlassung des Angeklagten, die Bänken seien mit der Hereinnahne von Prolongationswechseln nicht einverstanden gewesen, als nicht glaubhaft ansehe. Denn es ist auch hier nicht ausge-
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führt, wit welchen Angaben in den einzelnen Schriftstücken diese Feststellung im Widerspruch stehen soll. Die Rüge ist also in diesem Punkte unzulässig. .
9% Die weiteren unter 9 bis 14 erhobenen Beanstandungen stellen nicht Verfahrensrügen, sondern Angriffe auf ” die Beweiswürdigung dar, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur wegen der Verletzung von Rechtssätzen unterliegt. Derartige Verletzungen werden von der Revision nicht dargelegt. Diese Ausführungen der Revision verfeh-
len deshalb ihr Ziel. | oo.
B. Die Sachbeschwerde.
I. ie_Betrugsfälle.
Der Schuläspruch wegen eines fortresetzten Betruges und wegen eines weiteren. Betruges unterliegt wegen der unter A 7 a und b dargelegten Verfahrensverstöße nebst den Fest- i stellungen der Aufhebung. Für die neue Entscheidung ist dabei auf folgendes hinzuweisen,
Sollte die Hauptverhandlung wieder ergeben, daß die Brauereien lagernde Gerste kaufen und die Begleichung des Kaufpreises von der Übertragung des Eigentums durch Übergabe von Lagerscheinen abhängig machen, auf keinen Fall aber die Geschäftsabschlüsse des Angeklagten "vorfinanzieren" wollten, und daß der Angeklagte in Kenntnis dessen den Käufern durch Übersendung der Lagerscheine die Übereignung „ lagernder Gerste vortäuschte und sie so zur Bezahlung des Kaufpreises mittels Akzeptes veranlaßte, so würden gegen die Annahme eines vollendeten Betruges keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Schaden der Brauereien würde dann;
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wie das Landgericht zutreffend annimmt, darin bestehen, daß sie als Gegenleistung für die Hingabe ihrer Akzepte statt des Pigentums an der Gerste nur einen Anspruch auf Lieferung von Gerste erhielten, der einem dinglichen Recht an wirtschaftlichem Wert nicht gleichkan. Dieser Schaden würde,
wie bereits unter A 5 dargelegt ist, auch dann entstanden sein, wenn die wirtschaftliche Lage der Werner KollB GnbH
im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge nicht.
schwierig gewesen wäre. Ferner würde es, wie ebenfalls schon bei A 5 ausgeführt ist, nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse Deckungskäufe vorgenommen hätte. Denn auch in diesem Falle hätte er die Käufer veranlaßt, unwissend ein geschäftliches Risiko einzugehen, das sie ganz unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Kolb GmbH, wie er wußte, nicht eingehen wollten, Denn wenn die Käufer nur Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an der Gerste Zahlung leisten wollten, so wollten sie eben nicht Kredit geben, Auf diesen ‚Kredit hätte er aber keinen rechtlichen Anspruch gehabt.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Ansicht des Landgerichts, durch Übergabe” von "Namenslagerscheinen" - das Urteil spricht von "gewöhnlichen" Lagerscheinen - habe Eigentum an eingelagerter Gerste übertragen werden können. Zwar haben derartige Lagerscheine nicht die dingliche Wirkung, die § 424 HGB an die Übergabe indossabler Lagerscheine knüpft. Es kann jedoch durch Geben und Nehmen solcher Namenslagerscheine die Einigung über den Eigentumsübergang und die Abtretung des Herausgabeanspruches seitens des verkaufenden Einlagerers an den kaufenden Empfänger des Lagerscheines er-. klärt und dadurch gemäß § 931 BGB das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden. Ob dies mit dem Geben und Nehmen der Lagerscheine im einzelnen Falle gewollt ist, ist Tatfrage.
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II. Die fortgesetzte Untreue.
Zutreffend nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe . hinsichtlich der Behandlung der Prolongationsakzepte zu den Brauereien in einem Treuverhältnis gestanden, demzufolge es w ihm oblag, bei der Diskontierung deren Vermögensinteressen u wahrzunehmen. Vertragsgegner der Brauereien war allerdings ;. die Koi cnmpH. Ihr übersandten sie auf Grund der getrotffenen Abrede die Prolongationswechsel mit dem Auftrage, sie diskontieren zu lassen und den Diskonterlös ihnen zur Einlö- . sung der früher gegebenen Akzepte zu übersenden, Die GmbH j war verpflichtet, diesen Auftrag so auszuführen, daß der Dis- . konterlös rechtzeitig, d.h. vor Fälligkeit der früheren Akzepte, in die Verfügungsgewalt der Brauereien kam. Der Angeklagte war Geschäftsführer der GmbH. In dieser Eigenschaft hatte er kraft seines Dienstvertrages mit der GmbH die Pflicht, für die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungder GmbH zu sorgen und dabei die Vermögensinteressen der Brauereien wahrzunehmen, Diese Pflicht lag ihm nicht nur gegenüber der GmbH ob. Zufolge seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH stand er zu den einzelnen Brauereien in eine® Treuverhältnis, das ihn verpflichtete, deren Vermögensintere®
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sen bei der Diskontierung der Prolongationswechsel wahrzunetrg men (vgl BGHSt 2, 324; RGSt 62, 15 /T8 #7).
Der Angeklagte hat zwar nicht selbst die Prolongationswechsel den Banken zur Diskontierung eingereicht. Dies taten der Prokurist WE und der Buchhalter Kr. Der Angeklastt hatte aber die Anweisung gegeben, den Diskonterlös zunächst ® dem Konto der GmbH bei der diskontierenden Bank gutschreibel und später den entsprechenden Betrag von einem anderen Bankkonto der GmbH der Brauerei überweisen zu lassen. Das Landgericht nimmt zu Recht an, daß der Angeklagte deshalb ver-
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pflichtet war, dieses Verfahren zu unterbinden, sobald er er-
kannt hatte, daß die GmbH unmittelbar vor dem Zusammenbruch stand und daher damit gerechnet werden mußte, daß der Diskonterlös infolge Erschöpfung der Bankkonten den Brauereien nicht mehr werde überwiesen werden können. Darin, daß er dies unterlassen habe, findet der Tatrichter die Verletzung der dem Angeklagten gegenüber den Gebern der Prolongationsakzepte obliegenden Vermögensbetreuungspflicht. Der Umstand, daß mit den Prolongationsakzepten weiterhin in der festgestellten Weise verfahren wurde, hatte zur Folge, daß die Diskonterlöse der in der Zeit vom 23. Februar bis 11. kärz 1952 der Ka GmbH zur Diskontierung übersandten Prolongationswechsel im Gesamtbetrage von 350.000 DM mit der Zahlungseinstellung der GmbH am 10. März 1952 verloren waren.
. Der innere Tatbestand der Untreue erfordert Vorsatz. Die Feststellungen lassen in diesem Punkte jedoch die erforderliche Klarheit vermissen. Abwechselnd wird im Urteil ausgeführt, die Erkenntnis der schwierigen Lage der GmbH und der daraus sich für die Überweisung der Diskonterlöse ergebenden Gefahr, habe der Angeklagte erkennen müssen, er habe sie erkannt, er habe die Möglichkeit, daß die Käufer ihren Diskonterlös verlieren würden, in Kauf genommen. Es werden also Feststellungen getroffen, die jeweils entweder Fahrlässigkeit oder direkten Vorsatz oder bedingten Vorsatz als gegeben erscheinen lassen. Diese Begriffe schliessen einander aus, Es bestehen deshalb Bedenken, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite mit der notwendigen Eindeutigkeit getroffen sind.
Im Urteil wird ausgeführt, in der Zeit vom 23. Februar bis 10, März 1952 sei die finanzielle Lage der GmbH kata-
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strophal gewesen, Der Bankkredit sei ausgeschöpft und Einnahmen, mit denen die Debetsalden bei den Banken hätten abgedeckt werden können, seien nicht zu erwarten gewesen, Daraus wird geschlossen, dem Angeklagten habe in diesem Zeit. punkt die Erkenntnis kommen müssen, daß die Brauereien die Erlöse aus der Diskontierung der Wechsel möglicherweise nicht würden erhalten können, wenn die bisherige Handhabung beibehalten würde. Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres damit vereinbar, daß, wie an anderer Stelle des Urteils fest. gestellt wird, der Debetsaldo bei der Bank für Gemeinwirtschaft sich am 14. März 1952 auf 48.000 DM belief, während diese Bank der Gesellschaft einen Kredit von 100.000 bis 200.000 DM eingeräumt hatte. Danach wäre dieser Kredit nicht voll ausgeschöpft gewesen. Ferner eröffnete die Landeskreditkasse in KGB noch Ende Februar / Anfang Kärz 1952 der GmbH einen ansehnlichen Kredit, der sich auf insgesamt 900.000 bis 1.000.000 DM belief. Noch am 10. Kärz 1952 leistete der Angeklagte aus diesem Kredit eine Anzahlung von 113.000 DU auf den Kaufpreis für die Öl- und Getreidemüllle ZB öie er soeben erst erworben hatte.. Wit diesem Erwerb glaubte er nach. den Feststellungen, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Der Kaufpreis betrug 450.000 DM. Er maß der Mühle einen Wert von 1.000.000 DM bei. Inwieweit der Kredit im übrigen in Anspruch
„enomnen war, ist nicht festgestellt. Des weiteren ergibt sich aus dem Urteil, daß das Stammkapital der Werner Koiikk
GmbH im Frühjahr 1952 um 100.000 DM erhöht wurde, wobei die Gesellschafter Bareinlagen von 62.400 DM zu leisten hatten. Daß sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, ist nicht ersichtlich. Nach alledem sind die bisherigen Feststellungen über die finanzielle Lage der GmbH Anfang März 1952, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht frei von Widerspruch. Namentlich läßt sich der Umstand, daß der Gesellschaft von der Landeskreditkaske zu dieser Zeit noch
ein verhältnismäßig hoher Kredit eingeräumt wurde, mit der Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruches und der Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ohne weiteres
in Einklang bringen, Banken pflegen vor der Einräumung von Krediten in dieser Höhe sich Gewißheit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Dafür, daß der Angeklagte sich den Kredit auf unlautere Weise verschafft hätte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Da
er den Kredit Anfang kärz erhielt und da er zu dieser Zeit mit der Mühle Zgwnoch ein verhältnismäßig großes Objekt erwarb, von dessen Betrieb er sich eine Gesundung der GmbH versprach, bedürfte es einer genauen Darlegung der Umstände, aus denen das Landgericht folgern zu können glaubt, er habe gleichwohl die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, daß die Geber der Prolongationswechsel infolge Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Diskontsummen nicht erhalten würden.
Im Urteil ist dargelegt, in der Zeit vom 531. Dezember 1951 bis zur Zahlungseinstellung seien schwere Verluste durch die zahlungseinstellung verschiedener Schuldner und durch den. Preisverfall bei Ölen, Fetten und Futtermitteln eingetreten. "Insbesondere" hätten hohe Geschäftsabschlüsse des Prokuristen Win Futtermitteln die GmbH "schließlich" zur Zahlungseinstellung getrieben. Der Angeklagte habe die Höhe dieser Geschäftsabschlüsse erst später erfahren. Berücksichtigt man, daß die GmbH noch am 10. März 1952, also an demselben Tage, an dem sie ihre Zahlungen einstellte, eine Anzahlung von 113.000 DM auf den Kaufpreis für die lüühle ZEEEB leistete, so lassen diese Feststellungen die Köglichkeit offen, daß der Angeklagte an diesem Tag vom Zusammenbruch der GmbH überrascht wurde. Preisstürze treten nicht selten von einer Stunde zur anderen ein und führen dann bei umfangreichen Einkäufen zu hohen Verlusten,
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Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen zur zweifelsfreien Annahme nicht aus, daß der innere Tatbestand der Untreue vorliegt. Dieser sachlich-rechtliche Mangel zwingt dazu, auch die Verurteilung wegen Untreue insgesamt aufzuheben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die finanzielle Entwickelung der GmbH vom Herbst 1951 bis zur Zahlungseinstellung genauer aufklären müssen, als dies bisher geschehen ist. .
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