§ 424 Verlustvermutung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2015 – I ZR 212/13Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach Libyen: Auswirkungen einer Entladung der Transportcontainer aus dem Seeschiff in Süditalien wegen Unklarheiten über Einfuhrbestimmungen für den Hauptfrachtvertrag; Frachtführerhaftung bei ungeklärtem Verbleib des Transportgutes und verschiedenen möglichen Schadensursachen; Zurechnungszusammenhang und Mitverschulden des Absenders; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten; Verlustvermutung und Wahlrecht des Absenders zwischen Entschädigung und Ablieferungsverlangen nebst SchadensersatzZitiert von 12
- LG Bonn, 15.05.2020 – 1 O 50/19
- OLG Hamm, 10.06.2024 – 18 U 35/23Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 10.08.2023 – 235 C 164/23
- OLG Hamburg, 25.10.2018 – 6 U 243/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.10.2017 – 18 U 11/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 30.03.2012 – 1 O 58/11
- LG Düsseldorf, 15.05.2008 – 31 O 60/07
- OLG Düsseldorf, 02.11.2005 – I-15 U 23/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 424 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/424#abs-1 (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/424#abs-2 (2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/424#abs-3 (3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/424#abs-4 (4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.