Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.02.1955 – 1 StR 538/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 538/54 2254 08€
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johann 2 CD cu: VB. geboren am. GER GE :: Te CE. Zanäkrei.s NEED,
wegen Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beiisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Antsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 5. Januar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil in den Fällen II A (Erschleichung von Wechselunterschriften) und VI 1 (unordentliche Buchführung), soweit es den Angeklagten ZB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft
verworfen, Von Rechts weger
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen äreier - darunter einem fortgesetzten — Vergehen des Betrugs zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Von der Anklage wegen weiterer Straftaten ist er freigesprochen worden. Zwei mitangeklagte frühere Angestellte des Angeklagten sind in vollem Umfange freigesprochen worden.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung Bachlichen Rechts gerügt. Der Angeklagte ficht das Urteil insoweit an, als er schuldig gesprochen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des Urteils in Richtung gegen den Angeklagten nicht beschränkt; aus der Begründung ihres Rechtsmittels ergibt sich jedoch, dass sie das Urteil nur insoweit angreifen will: als der Angeklagte freigesprochen worden ist.
I: Die Revision des Angeklagten. Sie kann keinen Erfolg haben.
1) Fortgesetzter Betrug z.N. der Verwa (II B des Urteils).
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:s Der Angeklagte wurde seit August 1949 von der Firma AED Werkzeugbau GmbH in UEEED mit Ackerschleppern beliefert, die er mit einem durchschnittlichen Reingewinn von 1.000 DM je Schlepper ‘an die landwirtschaftliche Bevölkerung
von Teilen von Oberfranken und der Oberpfalz weiter verkaufte. Der Absatz war dadurch erschwert, dass sich die Bauern scheuten, Wechselverbindlichkeiten und andere kurzfristige Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Um dem zu steuern und den Umsatz an Landmaschinen zu heben, entwickelten die AllBwerke ein besonderes Finanzierungssystem in Form der sogenannten Verwa-Verträge, das vom Sommer 1950 ab von allen AWW-Händlern benutzt wurde. In einem "Rahmendreiecksvertrag" hatten sich drei Banken von Stuttgart gegenüber den Mill werken verpflichtet, deren Teilzahlungsgeschäfte.durch Barkredite zu bevorschussen: Zur Sicherung dieser Kredite wurden die Käufer von Landmaschinen- durch die Händler und Vertreter der Allgaierwerke mittels vorgedruckter Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine verpflichtet, den Restkaufpreis, der nach Leistung einer grösseren, von den Händlern sofort an die ' AB werke abzuführenden Baranzahlung verblieb, in bestimmten Teilbeträgen an eine "Verwaltungsgesellschaft für Warenabsatz in Stuttgart" (Verwa), die die gesamten Zahlungsgeschäfte als Treuhänderin der drei Bankinstitute abwickeln sollte, zu zahlen. Die Händler leiteten die Teilzahlungsaufträge unter Abtretung aller ihrer Ansprüche aus den einzelnen Kaufverträgen an die Mlllöwerke weiter, die sie ihrerseits nach Eingang der Anzahlung unter Beifügung einer Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kunden an die Verwa "zur Finanzierung" übersandten. Die Benachrichtigung des Kunden von dem Übergang der Rechte aus dem Kaufvertrag an die Verwa wurde in der Weise bewirkt, dass schon im Bestellschein ein auf die Verwa lautendes Postscheckkonto als Zahlstelle angegeben und in Fettdruck darauf hingewiesen war, dass sämtliche Teilzahlungen auf den Restkaufpreis ausschliesslich auf dieses Konto zu überweisen seien und dass alle Ansprüche aus dem Verkauf einschließlich des vorbe-
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haltenen Eigentums an die Verwa übertragen würden. Wurde
der Teilzahlungsvertrag von der Verwa gebilligt, so überwies diese aus dem ihr zur Verfügung stehenden Finanzierungskredit den Restkaufpreis an die AiiiliBwerke. Mit dieser Überweisung wurden die Händler von ihrer eigenen Restkaufschuld gegenüber den ABwerken befreit. Die eingehenden Kundenzahlungen, zu deren Geltendmachung und Annahme fortan nur noch die Verwa befugt sein sollte, würden von dieser zur Rückführung des Finanzierungskredite an die Banken überwiesen.
Auch der Angeklagte machte sich dieses Finanzierungssystem zunutze und verwendete bei seinen .Kaufabschlüssen die dafür vorgesehenen Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine. Er unterliess es jedoch; seine Kunden vor der Unterzeichnung dieser Schriftstücke über deren Inhalt, insbesondere über die Abtretung der Restkaufpreisforderung en die Verwa, aufzuklären, und behielt auch die für den Käufer bestimmte Ausfertigung des Vertrags zurück, sodaß es diesem auch nachträglich nicht möglich war, sich über seine Verpflichtungen zu unterrichten. Er erklärte den Kunden im Gegenteil, daß sie weiterhin ausschließlich an ihn zu zahlen hätten, und zog in der Folgezeit den Restkaufpreis ein, teilweise unter Verwendung von Wechselakzepten, die er die Kunden bei Kaufabschluss oder später blanko unterschreiben liess und dann in Höhe ‚der jeweils noch ausstehenden Restschuld ausfülite und diskontierte. Die an sich von den Kunden der Verwa geschuldeten Teilzahlungsbeträge 'überwies der Angeklagte sodann von Zeit zu Zeit in Sammelüberweisungen an die Verwa, wobei er die unwahre Erklärung abgab, daß er im Auftrag seiner Kunden handle. Diese ‘berweisungen erfolgten zunächst pünktlich, sodass die Verwa keinen Anlass zu Beanstandungen hatte. Als der Angeklagte jedoch Ende Oktober 1951 seine Zahlungen einstellte, ergab sich, ‚dass noch eine Reihe fälliger und später fällig werdender
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Kaufpreisraten im Gesamtbetrage von etwa 65.000 DM offen stand, obwohl die Kunden in der Zwischenzeit schon an den Angeklagten gezahlt hatten. Das führte dazu, dass die Verwa von den Käufern die nochmalige Zahlung der Kaufpreisraten verlangte, deren Begleichung dann allerdings später die Allgaierwerke Übernahmen.
Das Landgericht hat in dem vorstehend geschilderten Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug z.N. der Verwa gesehen. Nach seiner Auffassung bestand der Vermögensschaden dieser Gesellschaft darin, dass sie in 37 im Urteil näher festgestellten Einzelfällen die Finanzierungssumen in Höhe der von den Käufern nach der Baranzahlung geschuldeten Restkaufpreise an die Firma Ab auszahlte, obwohl der Angeklagte den Käufern die Abtretung der Restkaufforderungen an die Verwa verschwiegen und dadurch bewirkt hatte, dass die Verwa die an den Angeklagten _ geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen musste (8 407 BGB). Die Täuschung der Verwa hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte die von den Käufern unterschriebenen Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine zusammen mit den eigenen Abtretungserklärungen - über die AUEEEBrerke - an die Verwa einreichte und bei deren Organen dadurch sowie durch die den späteren Sammelüberweisungen beigefügte Erklärung, die Zahlungen im Auftrag der Kunden zu leisten, den Irrtum hervorrief, dass die Verträge ordnungsmässig zustandegekommen .und die Käufer von ihrer Pflicht, den Restkaufpreis an die Verwa zu gahlen, unterrichtet worden seien.
Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen gehen sämtlich fehl. Die Revision meint, dem An-
geklagten könne aus der Nichtaushändigung der für den Kunden bestimmten Ausfertigung des "Verwa-Vertrags" kein Vorwurf gemacht werden, weil der Kunde sonst hätte "stutzig werden können, er müsse ja in Wirklichkeit gar nicht mehr an den Angeklagten, sondern an die Verwa bezahlen". Wie indes
schon das Landgericht bedenkenfrei dargelegt hat, stell-
ten die Abtretung der Kaufpreisrestforderung an die Verwa und die Belehrung des Kunden über seine Verpflichtung zur Abführung der Teilzahlungen an die Verwa gerade das Kernstück des von den Allgaierwerken aufgebauten Finanzierungssystems dar. Forderungsabtretungen, von denen die Schuldner nicht unterrichtet werden, haben für den neuen Gläubiger ohne Zweifel nur einen verminderten wirtschaftlichen Wert, weil die Schuldner nach wie vor mit befreiender Wirkung an den früheren Gläubiger zahlen können und weil die \ Abführung der von diesem zu Unrecht entgegengenommenen Zahlungen an den Berechtigten von seinem Zahlungswillen
und seiner leistungsfähigkeit abhängt. .
Die Strafkammer hat im vorliegenden Falle allerdings nicht erörtert, ob den Kunden des Angeklagten die: Be-: ‚ rufung auf den § 407 BGB nicht deshalb versagt war, weil n “sie die (die Abtretungserklärung enthaltenden) Verwa-Verträge unterschrieben haben und diese Unterschrift bürgerlichrechtlich auch dann gegen sich gelten lassen mußten, wenn sie von dem Inhalt der Verträge keine Kenntnis genommen hatten. Dieser Mangel gefährdet indes den Schuldspruch nicht. Selbst wenn nämlich die Kunden ungeachtet ihrer Zahlungen an den Angeklagten weiterhin Schuldner der Verwa blieben, war diese doch zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Klageweg angewiesen; denn es liegt auf der Hand, daß die Kunden freiwillig nicht bereit gewesen wären, auf die vermeintlich getilgte Schuld nochmals Zahlung zu leisten. Die Notwendigkeit, die Schuldner zu ver-
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klagen, minderte aber den wirtschaftlichen Wert der abge-
tretenen Forderungen schon wegen des mit jeder Klage ver.
bundenen Wagnisses. Diese Wertminderung trat zwar im vol-
lem Ausmaß jeweils erst mit der Zahlung an den Angeklagten ein, weil sich die Schuldner erst von diesem Zeitpunkt ab
geweigert hätten, (ein zweites Mal) an die Verwa zu zahlen, Gleichwohl hatten die Forderungen schon bei der Abtretung
durch den Angeklagten nicht mehr den vollen Wert; denn der Beschwerdeführer war schon damals entschlossen, die Kauf-
preisrestforderungen selbst einzuziehen, ünd die Verwa ilatte mangels Kenntnis des Vorhabens des Angeklagten keine }löglichkeit, das zu verhindern.
Die Revision beruft sich vergeblich auf die angebliche Billigung des Vorgehens des Angeklagten durch seine bäuerlichen Kunden, da nicht diese, sondern die Verwa geschädigt wurden. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme der von dem Angeklagten "im Auftrage seiner Kunden" vorgenommenen Sammelüberweisungen kann auch nicht die Zustimmung der Verwa zu dem von dem Angeklagten eigenmächtig eingeschlagenen Verfahren gefolgert werden. Ein solcher Schluss wäre nur dann berechtigt, wenn die Verwa gewußt hätte, dass der Angeklagte den Käufern die Abtretung der Kaufpreisrestforderungen an sie verschwieg und diesen gegenüber weiterhin als der allein Empfangsberechtigte auftrat. Wie wenig die Revision selbst von der Schlüssig- ‚keit ihres Einwandes überzeugt ist, beweist ihr eigener Vortrag, dass die Verwa "dem Angeklagten nicht unbedingt in gleichvollem Umfange Glauben schenken wollte, wie die Bauern es taten" und dass die Verwa "schon den Bauern noch als weiteren Haftenden neben dem Händler ZB gewünscht haben mag".
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Unverständlich ist schließlich der Vorwurf der xevision das Urteil habe zu Unrecht die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Verwa angenommen. Die Ausführungen im ange- £fochtenen Urteil lassen keinen Zweifel darüber, dass der Tatrichter die Abtretungen an sich als wirksam angeselien und nur ihren wirtschaftlichen Wert geringer eingeschätzt hat, weil der Angeklagte es unterlassen hatte, die Schuldner von der Abtretung zu verständigen.
Nach der Überzeugung des Landgerichts war sich der Angeklagte des der Verwa zugefügten Vermögensschadens
bewusst. Das gilt auch für den Fall, daß der Mindestwert
der abgetretenen Forderungen nicht auf der Gefahr schuldbefreiender Zahlung der Kunden an den Angeklagten, sondern auf der Notwendigkeit gerichtlichen Vorgehens gegen die Schuldner beruhte; denn der Angeklagte kann sich als erfahrener Kaufmann nicht darüber im Unklaren gewesen sein, daß seine Kunden sich ohne gerichtlichen Zwang nicht bereit fänden, die gekauften Maschinen (ein zweites Mel) an die Verwa zu zahlen, falls diese aus irgendeinem Grunde die abgetretenen Forderungen unmittelbar gegen die Kunden geltend machte. Zur Erkenntnis des bezeichneten Schadens bedurfte es nicht des Verständnisses aller Einzelheiten des nach der Meinung der Revision nur für einen Juristen verständlichn "Verwa-Vertrages".
Der von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil bestand nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Tatrichters darin, dass er unter Inanspruchnahme des Verwa-Kredites sofort aus der eigenen Restkaufschuld gegenüber der Firma AB entlassen wurde und seinen Geschäftsverdienst gutgeschrieben erhielt. Auf diesen Vorteil hate der Beschwerdeführer, wie ihm nach. der Feststellung des Landgerichts auch bekannt war, keinen rechtlichen Anspruch
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2) Betrug z.W. der Bauern GEM und TEE (11 C ües Urteils).
Die AMEBwerke hatten im Jahre 1951 einen neuen Schlepper der Type A 12 entwickelt. Dieser sollte im Januar 1952 in grossen Mengen zum Ausstoß kommen. Käufern, deren Bestellung bis 25. Oktober 1951 bei den Aiiliöwerken eingingen und die den Kaufpreis noch im Laufe desselben Monats entrichteten, wurde zugesichert, dass der Schlepper für den Fall einer zu erwartenden Preiserhöhung noch zum ursprünglichen Listenpreis geliefert werde. Die Bauern GB und EEE entschlossen sich zum Kauf des neuen Schleppers. Um sich den Einführungspreis zu sichern, bezahlte GC den Kaufpreis am 20. Oktober 1951 bar bei dem Angeklagten ein; ED zahlte am 23. Oktober 1951 einen Teil des Kaufpreises in bar, während er für den Rest drei Monatsakzepte hingab. Entgegen seinem den Käufern gegebenen Versprechen leitete der Angeklagte die Beträge nicht an die AUEEED werke weiter, sondern verwendete sie zur Bezahlung dringender Verbindlichkeiten seines eigenen Betriebes.
Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte er von vornherein nicht den Willen, die empfangenen Gelder auftrag genäss an die Firma AU weiterzuleiten. Den Vermögensschaden der getäuschten Besteller hat die Strafkammer darin gesehen, dass diese anstatt eines gesicherten Lieferanspruc gegen die Firma AQE> lediglich einen Lieferanspruch ges den Angeklagten erhielten, dem unter den damaligen Verhältnissen, vor allem im Hinblick auf dig strengen Zahlungsbedingungen der Allgaierwerke und die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten, nur ein höchst fragwürdiger wirtschaftlicher Wert zukam.
Die Revision wendet kiergegen ein, dass der Angeklagte nicht zur Abführung der Gelder verpflichtet sewesen sei, weil er nicht als Vertreter oder Kommissionär. sondern als Eigenhändler abgeschlossen habe Wenn er mit den Bestellern die von der Firma AB bei sofortiger Zahlung zugesicherten Vorteile vereinbart habe, so habe er sich damit nur verpflichtet, dass er - der Angeklagte - den Bauern die gleichen Vorteile gewähre, nämlich ihnen den Schlepper zum Einführungspreis überlasse. Im übrigen habe er die Gelder gar nicht mit gutem Gewissen an die AU werke abführen können, weil ihm bekannt geworden sei, dass die "Bonität" dieser Firma sich damals erheblich verschlechtert habe. Dahingehende Bedenken hätten sich ihm als erfahrenem Händler auch schon aufgrund der Tatsache aufgedrängt, dass die AiiiliBwerke überhaupt eine Vorfinanzierung in Form der verlangten Vorauszahlungen benötigt hätten,
Diese Einwendungen gehen an der Feststellung des Landgerichts vorbei, dass der Angeklagte den Bauern GB und EEE die sofortige Weiterleitung der Gelder an die Firma AED versprochen hat und dass ihm die Kunden die Beträge nur im Vertrauen auf die Einhaltung dieser Zusage ausgehändigt haben. Zur Erfüllung seines Versprechens war der Angeklagte ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Kaufverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hatte. Davon befreite ihn auch nicht seine angebliche Sorge, die Besteller könnten wegen einer Verschlechterung der Vermögenslage der AQBwerke Verluste erleiden. Wenn er in dieser Richtung Befürchtungen hatte, so konnte er die Besteller darauf aufmerksam machen und ihr Einverständnis zu der von ihm beabsichtigten Verwendung der Gelder zur Tilgung
eigener Verbinäilichkeiten einholen. Keinesfalls durfte er die bezanlten Beträge eigennächtig einem anderen Zweck als dem vertraglich vorgesehenen zuführen.
Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung ist von der Strafkamner ausreichend festgestellt. Bei ordnungsmässiger Weiterleitung der bezahlten Kaufpreissummen hätten die Besteller die Schlepper mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Januar oder Februar 1952 geliefert erhalten. Das ist der Feststellung des Landgerichts zu entnehmen, dass sich der Vorfinanzierungsplan der AllBwerke bewährt hat und dass Schlepper der Fertigung A 12 in grosser Anzahl ausgeliefert wurden. Demgegenüber hatte der Angeklagte, falls er die Bestellung überhaupt weitergegeben hat, keinerlei Aussicht, die Schlepper von der Firma AB geliefert zu erhalten und den Bestellern zur Verfügung stellen zu können, solange er die bedungene Vorauszahlung des Kaufpreises nicht leistete.
Zu dieser Vorauszahlung aber war er bei der schnellen Zunahme seiner fälligen Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit nicht in der Lage. Dessen war sich der Angeklagte nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters auch bewusst. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Anlage der von den Bestellern bezahlten Kaufpreisbeträge in seinem Betrieb für sicherer gehalten als deren Überweisung an die Firma AUEEEEEB ‚ist neu und kann daher in diesem Rechtezug nicht berücksichtigt werden.
Bedenkenfrei sind auch die Erwägungerf ‘aus denen das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Betrugstaten z.N. des GEB und des EEE verneint hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe unter zahlreichen Bestellungen des neuen Schleppers nur mit diesen
beiden Bauern auf die Bedingungen des Vorfinanzierunssprogramms abgeschlossen, spricht nicht für, sondern gegen das Handeln mit GFesamtvorsatz.
II.
Die Revision der Staatseanwaltschaft.
Sie ist nur insoweit vom Oberbundesanwalt vertreten worden, als die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel in ihrer Rechtfertigungsschrift näher begründet hat. Auch in diesem Umfange hat sie nur teilweise Erfolg.
1) Erschleichung von Wechselunterschriften (II A des Urteils).
Vor der Einführung des Verwa-Finanzierungssystens (vgl oben unter I 1) sahen die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der AlliBwerke im allgemeinen vor, dass die Ackerschlepper, deren Preise je nach Fertigungsart zwischen 5.000 und 8.000 DM lagen, mit 2% Skonto in bar binnen 14 Tagen oder ohne Skonto in bar binnen 30 Tagen zu bezahlen waren. . Da die Landwirte, an die der Angeklagte die Schlepper auf eigene Rechnung weiter veräusserte, diese kurzen Zahlungsziele zumeist nicht einzuhalten vermochten, sah sich der Angeklagte zwecks Erzielung grosser Umsätze gezwungen, den Kunden Zahlungserleichterungen zu gewähren. Er entschloss sich daher, von den Käufern, die nicht bar zahlen konnten, Wechsel entgegenzunehmen, um sich durch deren Verkauf in den Besitz der Barmittel zu setzen, mit denen er seine Verpflichtungen gegenüber der Firme AED erfüllen konnte. wegen der ihm bekannten Scheu der bäuerlichen Xunden, wWechsel zu unterschreiben, vermieden er und auf seine weising
auch seine Angestellten und Vertreter im Geschäftsverkehr mit der Landbevölkerung geflissentlich das Wort "iechsel" und ersetzten es durch den unverfänglicheren Ausdruck "Finanzierungspavier". In der Regel wurde mit dem Besteller eines Schleppers zunächst ein Kaufvertrag, Auftrag genannt, abgeschlossen, in dem eine grössere Anzahlung
und die Tilgung des Restkaufpreises "per Finanzierung uil 6,5 % Zinsen innerhalb 18 Monaten" vorgesehen war. Bei der näheren Besprechung der Abwicklung der Zahlungen wurden sodann den Bauern Wechselblankette in grösserer Zahl vorgelegt, die sie auf Aufforderung hin durch Qerschrift nit ihrem Namen zeichneten. Dabei wurde es bewußt unterlassen, die Kunden darüber aufzuklären, dass sie Wechsel als Akzeptanten unterschrieben. Es wurde vielmehr von "Finanzierungspapieren" gesprochen, wobei teils erklärt wurde, dass die Unterschrift eine Formsache sei, teils,dass die Papiere
von dem Angeklagten nur für die Bank oder zur Sicherheit benötigt würden. Immer wurde dabei den Kunden versichert, dass sie ohne Sorge sein könnten, da die Papiere nur den Angeklagten angingen; ihre Restzahlungen aus dem Kaufvertrag hätten sie ausschließlich an diesen zu leisten. In der geschilderten Weise wurde auch in den Fällen verfahren, in denen der Kauf auf der Grundlage der unter I 1 erörterten Verwa-Verträge abgeschlossen wurde. Die so erhaltenen Wechsel füllte der Angeklagte in Höhe der von den Kunden geschuldeten Beträge aus und gab sie - als Aussteller - zahlungshalber oder zumeist zum Diskont an seine Banken, bei denen er erhebliche Wechselkredite laufen hatte,weiter. Obwohl nun die Wechsel in Umlauf waren, nahmler Angeklagte weiterhin die Kaufpreiszahlungen seiner Kunden entgegen. Die spätere Einlösung der Wechsel erfolgte aus den Kontokorrentkrediten des Angeklagten bei den verschiedenen Banken; zu deren Verminderung verwendete der Angeklagte
teilweise die vielfach schon vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen der Xunden, Dieses Verfahren begegnete solange keinen Schwierigkeiten, als der Angeklagte zur laufenden Einlösung der Wechsel über die Kreditkonten imstande war. Es konute aber von dem Zeitpunkt ab nicht mehr weitergeführt werden, in dem die wichtigste Gläubigerbank infolge des Anwachsens der Schulden des Angeklagten gegen diesen eine Kreditsperre aussprach (26. Oktober 1951) und die Bareinlösung der von ihr aufgekauften Wechsel von dem Angeklagten verlangte. Da dieser hierzu nicht in der Lage war, präsentierte die Bank die fälligen Wechsel den Akzeptanten. Diese verweigerten
die Zahlung teilweise wieder mit dem Einwand, dass sie ihre Restkaufschuld bereits gegenüber dem Angeklagten beglichen hätten. Insgesamt handelte es sich dabei um Beträge von etwa 30.000 DM.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts davon ausgegangen, dass allein schon die Unterschrift und Hingabe der Wechsel an den zu ihrem Mißbrauch entschlossenen Angeklagten für die Kunden eine sie schädigende Vermögensverfügung im Sinne des § 265 StGB dargestellt habe (vgl dazu RGSt 60, 56 /597 und BGH 4 StR 770/51 vom 21. Februar 1952). Gleichwohl hat es den Tatbestand des Betrugs verneint, weil es annahm, dass die Bauern ausnahmslos gewusst haben, dass sie Wechsel unterschrieben, und daß sie darüber hinaus sowohl die Bedeutung und Folgen ihrer Unterschrift als auch die Absicht des Angeklagten gekannt haben, sich durch den Verkauf der Wechsel Bargeld zu verschaffen. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer in den verschleiernden Redewendungen des Angeklagten gegenüber den Kunden keine Täuschung der Kunden gesehen. Sie hat den Angeklagten zudem nicht für verpflichtet gehalten, die Käufer über ihre Haftung gegenüber jedem berechtigten Wechselinhaber aufzuklären, weil der Angeklagte
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zur Einlösung der ihm gegebenen "Fälligkeitsakzente" entschlossen gewesen sei. Auch könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er trotz der Zunehme seiner Zahlungsschwierigxeiten in den Monaten vor der Konkurseröffnung (26. November 1951) noch bis zum 22. November 195" darauf vertraut habe, die Firma Ab werde ihm aus seinen Zahlungsschwierigkeiten heraushelfen und die Trfüllung aller Verbindlichkeiten ermöglichen. Er habe daher - so will das Landgericht offensichtlich folgern - nicht vorausgesehen, dass die Wechselakzeptanten persönlich in Anspruch genommen würden.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, dass sie mit den Feststellungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil in denkgesetzlichem Widerspruch stünden. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
a) Bei der Darstellung der Art und Weise, wie sich der Angeklagte die Wechsel verschaffte, hat das Landgericht drei Gruppen von Zeugen angeführt: Ein Teil der als Zeugen vernommenen Wechselakzeptanten bekundete, sie hätten gesehen und gewusst, dass gie Wechsel unterzeichneten, sie hä ten aber auf das Versprechen des Angeklagten vertraut, aus den Papieren nicht in Anspruch genommen zu werden. Andere Zeugen sagten unter Eid aus, da sie noch nie in ihrem Leben Wechselgeschäfte gemacht oder überhaupt nur einen Wechsel gesehen hätten, sei ihnen weder bewusst geworden, dass sie Wechsel unterschrieben, noch hätten sie ®avon Kenntnis gehabt, dass sie auf Grund der Wechsel auch von dritten Personen in Anspruch genommen werden könnten. "Einige Zeugen erklärten schliesslich, sie hätten, da sie vor Wechselgeschäften gewarnt gewesen seien, dem Angeklagten ausdrück-
lich erklärt, dass sie keine Wechsel unterschreiben würden Wenn sie schliesslich ihre Namen dennoch auf die Schriftstücke gesetzt hätten, so deshalb, weil ihnen der Angeklagte versichert habe, es handele sich nicht um Wechsel. sondern nur um Finanzierungspapiere, die sie nicht berührten.
Hierzu führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, die eidlichen Bekundungen einer Reihe von Zeugen -— gemeint sind die zuletzt genannten zwei Gruppen - legten die Prüfung nahe, ob der Angeklagte seine Kunden durch Vorspiegelung falscher oder pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen in den Irrtum versetzt habe, die Wechsel würden eine Rechtswirkung nicht gegen sie auslösen, und ob die Kunden dadurch zu der sie schädigenden Unterzeichnung und Hingabe der Wechsel bestimmt worden seien. Dafür, dass sich diese Zeugen ihrer wechselrechtlichen Haftung nicht bewusst gewesen seien, sprächen die Vielzahl der gegebenen Blanko-Akzepte und die Tatsache, dass die Zeugen der Aufforderung des Angeklagten entsprechend ihre Barzahlungen ohne Rückforderung der Wechsel fortgesetzt hätten.
Diese Feststellungen und Erwägungen drängten, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, den Schluß auf, dass der Angeklagte seine Vertragsgegner getäuscht und dadurch in ihrem Vermögen geschädigt hat. Das Landgericht hat diese naheliegende Folgerung aber nicht gezogen; es hat vielmehr ohne jede nähere Begründung ausgeführt, dass es den Aussagen der als Zeugen vernommenen Bauern keinen Glauben zu schenken vermöge, und dass es der Auffassung sei, die Kunden hätten trotz der verschleiernden Redewendungen des Angeklagten ausnahmslos gewusst. dass sie Wechsel unterschrieben, welche Bedeutung und Folgen diese Unterschriften hätten und
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kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass solche
. zahlen, ohne die Wechsel zurückzuverlangen;denn es ist, worauf
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dass der Angeklagte die Wechsel zu verkaufen beabsichtige Eine solche Art der Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechts. ?ehlern. Der Tatrichter darf nicht einem bestimmten, sich
nach der Beweislage aufdrängenden Beweisergebnis dadurch ausweichen, dass er unterschiedslos einer ganzen Gruppe
von Zeugen, ohne Angabe der gegen die einzelnen Zeugen sprechenden Bedenken, den Glauben versagt und das genaue Gegenteil dessen, was sie bekundet haben, als seine Überzeugung feststellt. Der bloße Hinweis auf eine angebliche "Erfahrung vermag dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Im übrigen widerspricht es weder der Lebenserfahrung, dass im Wechselverkehr unerfahrene Personen über die strengen Wirkungen
von Wechselverpflichtungen, vor allem über den Ausschluss jeglicher Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis gegenüber Dritterwerbern, nicht Bescheid wissen, noch
Personen unter dem Eindruck verschleiernder Erklärungen Wechsel unterschreiben, ohne zu wissen, dass es sich um \Wechsel handelt. Wohl aber muss es, wie die Strafkammer selbst hervorgehoben hat, als ungewöhnlich angesehen werden, dass
- wie es in den dem Angeklagten zur Last liegenden Fällen geschehen ist — Wechsel blanko akzeptiert werden und dass die Akzeptanten die Schuld, für die sie die Wechsel, sei es auch nur gefälligkeitshalber, hingegeben haben, in bar be-
die Revision zutreffend hinweist, allgemeine Erfahrungstatsache, dass Schuldner dieselbe Schuld nicht zweimal oder noch öfters bezahlen wollen. Wenn daher die Käufer von Landmaschinen in den im Urteil einzeln aufgeführfen Fällen für
den Restkaufpreis Wechselakzepte gegeben haben, obwohl der Angeklagte weiterhin Barzahlung an sich verlangte, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie nicht wussten, dass es sich um Wechsel handelte, sondern dass sie den ver-
schleiernden Erklärungen des Angeklasten zlaubten. vu ihm also getäuscnt wurden.
Die Ursächlichkeit dieser Täuschung für die Unterzeichnung der Wechsel und den dadurch den Kunden entstandenen Vermögensschaden könnte nur verneint werden, wenn die Köglichkeit nicht auszuschliessen wärc, dass die Kunden die Wechsel auch in Kenntnis ihrer wechselrechtlichen Bedeutung unterschrieben hätten. Bei der vom Landgericht festgestellten Abneigung der Käufer gegen Wechselverpflichtungen und bei der Absicht der Kunden, den Restkaufpreis an den Angeklagten bar zu zahlen, käme als Beweggrund für die ‚bernahme der mit der Wechselbegebung verbundenen Haftung wohl nur ein besonderes Vertrauen der Kunden zu der Zahlungsfähigkeit und Redlichkeit des Angeklagten in Betracht.
b) Rechtlichen Bedenken begegnet es aber auch, dass die Strafkammer das Bewusstsein des Angeklagten, die Vechselakzeptanten zu schädigen, mit der Erwägung verneint hat, er habe bis zuletzt hoffen dürfen, die Wechsel selbst einlösen zu können. Diese Erwägung spielte vor allem in den Fällen Go, KW und RB eine entscheidende Rolle. Angesichts der ihm bekannten Zunahme seiner Zahlungsschwierigkeiten durfte der Angeklagte eine solche Erwartung nur dann seinem geschäftlichen Handeln zugrundelegen, wenn er sich der baldigen Stützung seines Betriebes durch die AiiBwerke gewiss war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte aber die Firma Ab dem Angeklagten nie ein festes Versprechen gegeben, ihm aus seinen Schwierigkeiten herauszuhelfen; ihre Bereitschaft hierzu hing vielmehr von einer genauen Prüfung der Vermögensverhältnisse und des Geschäftsgebarens des Angeklagten ab, deren günstigen Ausgang der Angeklagte angesichts der ihn be-
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wuaßten Mängel seiner Betriebsführung nicht ohne weiteres voraussetzen konnte. Der Klärung bedarf auch, inwiefern sich der Angeklagte auf die von den AllBverken erhoffte Sanierung verlassen zu können glaubte, wenn er, wie er mit der Revision vortragen liess, die Zahlungsfähigkeit dieser Firma so gering einschätzte, dass er ihr nicht einmal die von den Bauern G@WD und TB geleisteten Vorauszahlungen anvertrauen wollte (vgl oben I 2).
Die erörterten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen fortgesetzten Betrugs durch Erschleichung von Wechselakzepten freigesprochen worden ist.
2) Die Verneinung eines Vergehens des einfachen Bankerotts (VI A 1) ist bisher ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, daß der Tatbestand der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO auch fahrlässig begangen werden kann. Das ist ständige Rechtsprechung (vel u.a. RGSt 58, 34, 305; BGH 1 StR 108/52 vom 24. Juni 1952, 4 StR 745/53 vom 28. Januar 1954), wie die Strafkammer verkannt hat.
Auch insoweit kann daher das Urteil nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht ist ausserstande, von sich aus zu entscheiden, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 3 KO nicht wenigstens fahrlässig verwirklicht hat. Als Fahrlässigkeit könnte nici#et nur mangelhafte Überwachung des mit der Buchführung beauftragten Angestellten, sondern auch dessen Heranziehung zu anderen Aufgaben. die ihm die ordnungsmässige Führung der Bücher unmöglich machte, zu sehen sein.
- ZU -
Der Eröffnungsbeschluss hat zwischen der Straftat der unordentlichen Buchführung - die dort als Verbrechen des betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs 1 Nr 3 und 4 KO eingestuft war -, einem dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Verbrechen des betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und einem (fortgesetzten) Vergehen der Gläubigerbegünstigung Tateinheit angenommen. Die Aufhebung des Urteils beschränkt sich gleichwohl auf den Sachverhalt der unordentlichen Buchführung, weil die Annahme von Tateinheit im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (vgl BGHSt 1, 186); den anderen im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Konkursstraftaten lagen andere Vorgänge zugrunde, die mit der unordentlichen Buchführung weder tatsächlich noch rechtlich zusammenhingen (VI 2-11 des Urteils).
3) Soweit der Angeklagte im übrigen freigesprochen worden ist, kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchäringen. Die Rechtsausführungen des Tatrichters halten hier durchwegs der Prüfung durch das Revisionsgericht stand.
4) Gleichfalls ohne Erfolg bemängelt die Revision der Staatsanwaltschaft die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Sie stehen entgegen der Meinung der Revision nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den im Eingang des Urteils getroffenen Feststellungen. Wenn das Landgericht darauf hinweist, dass der Angeklagte kein böswilliger Betrüger gewesen, sondern das Opfer seiner eigenen Großzügigkeit geworden sei, die darin bestanden habe, daß er den Wünschen der ländlichen Kundschaft auf Einräumung langfristiger Kredite ein allzu williges Ohr geliehen habe, so hat sie damit - zulissigerweise — zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den ihm zur Last ge-
legten Finanzierungsgeschäften letztlich durch das Unvermögen der Maschinenkäufer, kurze Zahlungsziele einzuhalten. veranlasst worden ist (S 13 UA). Mit der Bemerkung, dass die Aililiöwerke "ohne begründeten Anlaß" ihre Lieferungen an den Angeklagten eingestellt und ihr Sanierungsversprechen nicht eingelöst hätten, wollte die Strafkammer ersichtlich nur ihrer Jberzeugung Ausdruck geben, dass das Unternehmen des Angeklagten an sich noch stützungsfähig war. Dass sie dabei. verkannt haben sollte, dass das Anwachsen der Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber der Firma AB sowie andere Umstände, die der Angeklagte mehr oder weniger ebenfalls zu vertreten hatte, deren ablehnende Haltung ausgelöst haben, ist als ausgeschlossen anzusehen.
Die geringe Höhe der für das fortgesetzte Vergehen des Betrugs ausgesprochenen Gefängnisstrafe rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss auf eine fehlerhafte Strafzumessung. Eu
Auch die Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe ist an sich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist nicht in allen Fällen gehalten, seine Entscheidung hierüber im einzelnen zu begründen. Sein Schwei-
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gen enthält nur dann einen Rechtsmangel, wenn der Urteilszusammenhang einen Anhalt dafür gibt, dass die Entscheidung von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst worden ist.
Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger