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BGH Beschluss vom 17.05.1963 – 4 StR 126/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2161 047

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Im Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Sparkassendircktor Hermann DB ii zu: m, schoren ar MED 1905 in rue Kris zB.

vegen Untreue u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler

Bundcesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE >: i der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts in Bielefeld vom 26. Oktober 1902 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angcklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückveriicsen>

In übrigen wird die Revision verworfen.

Yon Rechts wegen

Gründe§

I. Die_Verfahrensrügen

1. Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei durch

ülc Zustellung des Urteils am 21. Dezember 1962 unzuläsvuig beschrünkt worden.

Das Urteil beruht nicht (§ 337 Abs. 1 StPO) auf

seiner Zustellung, Ein Beschluß des Gerichts, der die Yerteidigung beschränkt haben könnte, ist nicht erlassen worden (§ 338 Nr. 8 S+PO),

In Wirklichkeit will der Angeklagte ersichtlich geltend machen, er habe nicht in dem notwendigen Maße rechtliches Gchör erhalten, um scine Revision begründen zu können, Der Lauf der Revisionsbegründungsfrist wird jedoch durch § 345 Abs. 1 in Verb. mit § 43 StPO bestimmt. Diese Vorschriften gewähren das rechtliche Gehör hinreichend, soweit dic Revisionsbegründung in Betracht kommt. Dancben gibt es keine Vorschrift, nach welcher die Frist zur Bcsründung der Revision nicht durch Zustellung eines umfangreichen Urteils kurz vor mehreren aufeinanderfolgenden Feiertagen in Gang gesetzt werden dürfte. In der vorliegenden Sache lief die am 22. Dezember 1962 bpeginnenäc Begründungsfrist erst mit dem 4. Jamuar 1963 ab. Soweit zur Ausarbeitung der Verfahrensrügen die Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe erforderlich war, konnte der Verteidiger unter Zuzichung des Angeklagten noch vor den Vcihnachtsfeiertagen mit der Arbeit beginnen, diese zwischen Weihnachten und Neujahr fortsetzen und nach dem Ncu-Jahrestag abschließen. Er hätte sich dafür zwei Werktage

länger Zeit nehmen können, indem er seinen Schriftsatz nicht schon am Mittwoch, den 2. Januar, sondern erst an Freitag, den 4, Januar 1963, bei Gericht einreichte, Für cinen wesentlichen Teil der Verfahrensrügen, so für dio Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Hilfsstrefkamner.

kam es auf die Kenntnis der Urteilsgründe nicht an, Der Yerteidiger, der die Hauptverhandlung miterlebt hat, hätte mit der Ausarbeitung dieser Verfahrensrügen alsbald nach der Urteilsverkündung am 26. Oktober 1962 beginnen können, Dice Sachrüge konnte er in allgemeiner Form erheben und sie auch noch nach dem Ablauf der in § 345 Abs, 1 StPO bestimmten Frist belicbig ergänzen.

2, Unbegründet ist die Rüge, die Sache hätte nicht vor der Hillsstrafkammer des Landgerichts verhandclt werden Gürfen.

Gemäß § 65 Abs. 2 GVG darf im laufe eincs Geschäftsjahres durch Beschluß des Präsidiums eine Hilfsstrafkarmer gebildet werden, wenn dies wegen Überlastung einer oder mehrerer der ordentlichen Strafkammern erforderlich wird (BGHSt 12, 104 mit weiteren Hinweisen). Durch die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten, der der Angcklagte nicht widersprochen hat, ist hinreichend nachgevwicesen, daß die Überlastung der ersten und der zweiten Strefkammer erst während des Geschäftsjahres 1962 eingetreten ist. Deswegen hat das Präsidium, nachdem cs zuvor wiedcerholt für kürzere Zeitabschnitte eine Hilfsstrafkammer orrichtet hatte, weil dies zunächst als ausreichend erschicnel war, schließlich durch Beschluß vom 20. Juli 1962 die Rildung einer Hilfsstrafkammer bis zum Ende des Geschäftsjahr®® angeordnet, als sich die voraussichtlich längere Daucr der Überlastung herausstellte. Darauf, ob diese nunmehr für

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mehrere Monate bis zum Schluß des Geschäftsjahres gscbildete Strafkammer zu Recht als Hilfsstrafkammer bezeichnot worden ist, kommt es nicht an. Durch äie Beschlüsse

acs Präsidiuns von 20. Juli 1962 (berichtigt durch Boschiuß vom 24, Juli 1962} und vom 11. September 1962 und des Vircktoriums vom 10. September 1962 sind Zuständigkeit

und Besctzung dieser Strafkammer so wie bei jeder ordentlichen Straikammer geregelt worden. Insbesondere hatte dic Hilfsstrafkammer von 19. August 1962 bis zum Ende des Geschäftsjehres den Landgerichtsdirektor VCEB. icr auch in der vorliegenden Sache in der Verhandlung voi 24. bis 26. Oktober 1962 den Vorsitz geführt hat, zum Vorsitzenden.

3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Abiehnung des Sachverständigen Mohr für unbegründet erklärt, ist nicht in zuiässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 St?0' erioben. In der Revisionsbegründung hätte u.a. angegeben werden müssen, mit welcher Begründung der Angeklagte den Sachverständigen abgelehnt und welchen Inhalt der Beschluß hatte, mit dem das Lanägericht die Ablehnung für unbegründet erklärt hat (BGHSt 3, 213; BGH 1 StR 463/54 vom 3. Mai 1955; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 344 StPO Anm. 14 a). Da das nicht geschehen ist, kann auf die Rüge nicht eingegangen werden.

4. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 StPC ohne genaue Sachaufklärung "unterstellt", daß der Sparkasse durch das Verhalten des Angeklagten ein Schaden von etwa 15 000 DM entstanden sei, scheitert daran, daß der Angeklagte nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Landgericht insoweit hätte bedienen sollen (BEHSt 2, 168:,

II. Die Sachrüsc

1. Der Schuldspruch wegen Untreue in Falle gp 13% keinen Rechtsfehler erkennen,

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a; Nach den für das Sparkassenpersonal geltenden

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erschriften hatte der Angeklagte, der am 1. Januar 1943 zum Rendonten und am 1. Januar 1954 zum stellvertretenden Sparkassendircktor bestellt worden war, ceigenverantwortlich ncben dem Sparkassenleiter darüber zu wachen, daß dic äcen einzelnen Kunden vom Vorstand bewilligten Kredite nicht überschritten wurden. Gemeinsam mit dem Sparkassenleitcer Brinkmann durfte er die Überschreitung eines Kredits innerhalk enger Grenzen bewilligen. Beide gemeinsam haben es jedoch zugelassen, daß May fortgesetzt Kredit über die von Vorstand bewiliigte Höhe hinaus in Anspruch nahn und auch über die Grenzen hinaus, bis zu welchen Fü und «r weiteren Kredit einräumen durften. Einen weiteren Kredit hat er MB außerdem dadurch verschafft, daß er es zulicß, daß Meg ständig Postschecks bis zur Höhe von 20 000 DM bei der Sparkasse "einlöste", von denen der Angeklagte wußte, da? sie auf dem Postscheckkonto Mgp' s keine Deckung hatten. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Angcklezte bei alledem vorschrifts- und pflichtwidrig gehandelt hat.

Im Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte die schlechte wirtschaftliche Lage Ms; die schließlich im Frühjahr 1957 zu dessen Zusammenbruch führte, seit 1952 konnte. Das Urteil erörtert zwar nicht, wie die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens 13U- teten und ob der Angeklagte jemals solche Unteringen angefordert und geprüft hat, Es stellt aber fest, dem Angekl2s” ten sei bekannt gewesen, daß Mi] deswegen ständig auf cine

von Sparkassenvorstand nicht mchr für vertretbar gchaltene Erhöhung seines Kredits hinwirkte, weil er anders seino Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte, Diese Urtceilsfeststellung wird nicht dadurch in Frage gestelit, daß

der Angeklagte aus eigenen Mitteln Min den Jahren 1952 und i953 ein Darlehen von insgesamt 6 000 DM gewährt hat. Um die Zeit dieser Darlehensgevährung mag der Angeklagte an nur vorübergehende Schwierigkeiten im Geschäftsbetrichb dcs 9 scdacht heben. Dem Urteil zufolge hat er es mit nicht unbeträchtiichen Zinsen fast restlos zurückerhaiten. In Frühjahr 1956 ist er über dic Feststellungen der Spurkassenrevicoren unterrichtet worden, daß sich I !5 Geschüftsbetricb in einem "durchaus unordentlichen Zustand" befinde und daß dic der Sparkasse bestellten Sicherheiten die gcvährten, an den innerbetrieblichen Vorschriften gemessen üborhöhten, Kredite nicht deckten. Auch danach hat cr, wie as Urteil feststellt, die übermäßigen Kreditgewährungen "Interesse am Schicksal seines Darlehens" noch fortgc-

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Unter dicsen Umständen ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Befugnisse zum Nachteil der Sparkasse fortgesetzt vorsätzlich verletzt, und "ein treucrund gewissenhafter Sparkassendirektor würde dem Zeugen M@@kcinen zusätzlichen Kredit in irgend einer Form cingeräumt haben", rechtlich nicht zu beanstanden, Pflichtwidrig hat der Angeklagte dem Urteil zufolge nicht nur dadurch gehandelt, daß er teils allein, zum Teil mit Pe BD :useunen die Kreditnahme durch Mgüber die Grenzen hinaus zulic?, in denen sie Kredite an sich bewilligen durften, sondern auch schon dadurch, daß er gemeinsan mit Brinkmann Zusatzkredite über den vom Kassenvorstand getilligten Rahmen hinaus eingeräumt hat.

bi Zutreffend führt das Landgericht aus, daß der Angeklagte durch sein Verhalten der Sparkasse, deren Vermögcnsinteressen er zu betrcuen hatte, Schaden zuscefüst hat, Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß er durch die pflichtwidrige Gewährung der ungenügend gesicherten Kredite in den Jahren 1954 bis 1956 das Vermögen der Sparkasse erheblich gefährdet, ihr also Wachtceil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat. Auch die Feststellung, daß er die Sparkasse außerdem dauernd um etwa 15 000 DM geschädigt hat, ist rechtiich nicht zu beanstanden.

c: Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß an den Nachweis des inneren Tatbestandes der Untreue besonders in Fällen des bedingten Yorsatzes strenge Anlorderungan zu stellen sind. Darüber, ob das Landgericht bestimmten oder nur bedingten Vorsatz des AÄngeklagven feststellen will, spricht sich das Urteil nicht klar aus. An einer Stelle führt es aus, daß sich der Angeklagte seiner Pflichtvidrigkcit bewußt war una "wußte und wollte", daß das Vermögen dcr Sparkasse geschädigt wurde, An anderer Stelle sagt cs, der Angeklagte habe "bewußt seine Augen vor der Gefährdung der Vermögensinteressen der Sparkasse verschlossen". Dem Urteil ist indes zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Angcklagte nach der Überzeugung des Landgerichts mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das hält nach den weiteren Urteilsfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht führt aus, die Kreditgeschäfte mit Mgpscien 50 risikorcich und gefahrvoll gewesen, daß sie nicht im mindesten mehr dem Wesen und der Struktur einer ölfentlich-rechtlichen Sparkasse entsprachen und deshalb völlig sachfremd und unzulässig waren; mit dem völligen Verlust der

unsesicherten Kredite habe stets als wahrscheinlich geruchnct werden müssen. Der Angeklagte sci im Sparkassendienst scit Jahrzehnten tätig und erfahren. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat ihn nur sein "ganz reciles Eigeninteresse", nämlich sein Bestreben, sein aus eigenen Mitteln gewihrtes Darlehen nebst beträchtlichen Zinsen ungeschnälert zurückzucrhalten, dazu veranlaßt, so pflichtwidrig zu handein. Deshalb hat er nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts "vor der Gefährdung der Vermögensinteressen der Syarkasse die Augen verschlossen" und cs in Kauf gcnomnen und gebilligt, daß ihr Vermögen geschädigt wurde»

Der Angeklagte konnte auch sein eigenes Tun nicht deshalb für erlaubt halten, weil andere Personen oder Stellen nicht gegen dic Kreditgewährung eingeschritten sind. Der Sparkassenleiter DB Hatte, wie der Angeklagte wußte,

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benfalls ein eigenes Interesse daran, Mg weiteren Kredit

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inzuräumen. Das Untätigbleiben des von dem Angeklagten und von I] nur mangelhaft über die Verhältnisse unterrichteten Sparkassenvorstandes und der ebenfalls schlecht unterrichteten und zudem von Ei irregeführten Aufsichtsbehörden kann ihn, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, nicht entlasten. Die Revision versucht insoweit, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu sctzen. Das ist unzulässig.

2, Der Schuldspruch wegen Betrugs kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassung, er habe sich auf

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Dircktor PB ınü äcn vorausgegangenen Beschluß des Sparkassenvorstandes verlassen dürfen, sei unbeachtlich. Allcnfalls könne sich der Angeklagte in einem (verineidtaren) Verbotsirrtum befunden haben. Bei der Strafzunessung spricht das Lanägericht davon,- für den Anscklagten sci "durch den Vorstandsbeschluß zumindest der Anschein der Rechtmäßigkeit orweckt" worden.

Der Tatbestand des Betrugs ist, auch wenn alle seine übrisen Voraussetzungen gegeben sind, nur erfüllt, wenn äer Täter in der Absicht handelt, sich (oder einem Dritten‘ cinen rachtswidrisen Vermögensvorteil zu verschaffen, £Er

muß mindestens damit rechnen und es billigend in scincen Willen aufnchnen, daß er auf den Vermögensvortceil, den cr erstrebt, keinen Rechtsanspruch hat (R6GSt 55, 257, 261;

IK 8. Aufl. 8 265 Anm. 8 a und b; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 265 Anm, VIII, 2 dä’, Der Glaube en die Rechtmäßigkeit der Bereicherung schließt äen Vorsatz aus. Die Grundsätze über den Verbotsirrtum sind auf äen Rechtswiärigkceitsirrtum insoweit nicht anzuwenden (s. BGHSt 4, 105, 107; LK z20 Ann. T):

Worauf sich der vom Landgericht für möglich erachtete "Verbotsirrtum" des Angeklagten erstreckt haben soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte der Angeklagte geglaubt haben, er dürfe unter den gegebenen Umständen dic Bausparverträge abschließen und die Prämien sich auszahlen lassen, so würde er nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt haben.

Das Landgericht hat also rechtsirrig die Einlassunz des Angeklagten für unbeachtlich gehalten. Es wird »rüfen

müssen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum befunden hat una worauf sich dieser bezogen hat. Erst dann kann beurteilt werden, wie der ctwaige Irrtum rechtlich zu vwerven ist,

3. Soweit sich die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch wegen der Untreue richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat das Landscricht it der Erwägung, die Untreue des Angeklagten sci "deshalb besonders verwerflich, weil der Angeklagte als stellvertretender Leiter einer Sparkasse in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand und cs seine Aufgabe var,

über dic ceingezahlten Srargelder der Bevölkerung und die Ziole der Sparkasse zu wachen", nicht schlechthin cin Tat-

bestandsmerkmal des § 266 StGB in unzulässiger Weise vstraf-- erhöhend verwendet. Das Landgericht will damit zum Ausdruck bringen, daß der Angcklagte nicht mur wie jeder Täter cincr Untreue Vermögensinteressen seines Auftraggebers geschidigt hat, sondern daß cr in besonders verantwortungsvoller Stellung dazu beigetragen hat, Sparbeträge der förderungswürdigen, einkommensschwachen Bevölkerung durch pflichtwidriges Verhalten zu verwirtschaften.

Dem Urteilszusammenhang ist deutlich zu entnehnen, daß die Höhe der für die Untreue verhängten Strafe nicht

von der Verurteilung wegen Betrugs beeinflußt ist. Die Strafe, die für die Untreue festgesetzt worden ist, muß deher bestehen bleiben,

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Scnatspräsident Dr. Jagusch T

© ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Krumme Lang-Hinrichsen

Krunne

Börtzler Dr. Weber