Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 3 StR 1060/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 str 1060/51 2526 031
Im Uamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Zugen X EEE zu: VG». geboren am NEE 1397 ir. SEE /: ie
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 3. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrauß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. koeniger Bundesrichter Prof. Tr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt in der Verhandlung, ZurügiericiLu.rtau Bi Acı Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in iiiesbaden von 12. September 195]. mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Ier Angeklagte ist wegen vier sechlich zusemmentrefiender Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Zifr 3° StGB zu einer Cesamtgefinz nies trafe von einen Jahr sechs Xonaven verurteilt worden. [it sciner Revision wecht er Verlictzung des 3 74 StPO und des sachlichen Kechts geltend. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.
Die Verfahrensrüge ist darauf gestützt; dass das die servenärztin Ir. VR- BB betref<cnde Ablet’runzsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.
Ausweislich des Ferhandiungeprotokoris haben der Angelagte und sein Verteiäiger die Sachverständige wegen Besorg-
zis der Befangenheit abgelehnt. "Zur Dechtfertigung hat Sachverständigen hinsicht-
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lich einiger Purikte der Kaklage gebrauchte Bererkung hingewiesen, Der Angeklagte kat sich den vom Verteidiger gestellten Ablehnungsamtrag angeschlossen mit dem Vorbringen, er sei 1929/30 im Faratorivm Kr von der Sachverständigen behandelt worden, Tezals cei es zwischen ihm und
ihr zu Streitigkeiten gekomren.
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesucrö zurückgewiesen mit der Begründung, die Äusserung der Sachverständigen über schwache Punkte der Anklage sei nur im Anschluss an Ausführungen der Verteidigung gefallen. Sie gebe keinen An- 1
lass zu Bedenken gegen die Zrstattung des Gutachtens. Ter Ablehnungsgrund des Angeklagten ‚liege so lange zurück, dass
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der Sachverständigen zu glauben sei, sie fühle sich nicht befangen, zumal sie sich an den Vorfall nicht mchr erinnere und nur über die Glaubwürdigkeit der Kinder aussagen solle.
Dieser Standpunkt kann nicht gebilligt werden, Es kommt nicht darsuf an, ob die Sachverständige sich befangen fühlte, äntscheidend ist, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Zefengenheit gerechtfertigt var, ob also für ihn vernünftige Gründe vorlagen, daran zu zweifeln, dass die Sachverstänäige ihr Gutachten unvroreingenomren abgeben werde u .(RGSS 58, 262). Das kann hier im Rinblick auf seine Dehauptung, er hebe eine wenngleich weit zurückliegende Auseinandersetzung mit der Sachverstänäigen gehab*, nicht verneint werden. inskesondere im Hinblick auf die von ihr zu Beginn ihrer Vernehmung gemachte Äusserung, die immerhin geeignet wer, bei dem Angeklagten kisstrauen gegen ihre Sachlichkeit zu erwecken.
Die Sachverständige durfte daher nicht vernommen werden. Lie Verweriung iurcs Gutachleus wel dor Peifüog der Weniwldigkeit der als Zeugen vernomnmenen Kinder war sonach unzu-
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Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufnebung des Urteils, 5 wenn es darauf beruht, § 337 StPO. Tas kann hier nicht ausgeschlossen werden. Es sind zwar noch die Lehrerinnen Erg Gun: Sum ferner sie Kriminalsekretärin Kreia x zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder gehört worden. Aber s das Urteil stützt sich daneben wesentlich auf das Gutachten der mit Recht abgelehnten Sachverständigen. Infolgedessen muss damit gerechnet werden, dass zwischen der Gesetzesverletzung und der ergangenen Entscheidung ein Zusem:enhang be-
-b-
steht,
Das Urteil konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden, opdgleich es im übrigen einen Rechtsfehler nicht
erkennen lässt.
BR. Krauß int wegen Beurlaubung:.'
an der Unterzeici'nung verhindert,
Koeniger °
Busch "" Scharpenseel -
Koeniger
Beldus