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BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 3 StR 460/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2235 026 Ps ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Spenglerlehrling Harald H EB aus: SCEW/Oberlahnkreis, geboren am EEE 1935 ir TE /«reis HA
EB (THnüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Glanzmann
| als Vorsitzender
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Wirtzfeld
. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt iD | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uw
als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1954 wird verworfen; in der
Formel hat es statt "§ 176 Ziff I" zu lauten "§§ 176 Abs 1 Nr 3". Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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u un nn a mn er ver nr en
Der Angeklagte ist jetzt knapp 16 1/2 Jahre alt. Er leidet an übermäßiger Schilddrüsentätigkeit, vermutlich auch an einem organischen Hirnfehler und ist seelisch und geistig zurückgeblieben. Nach dem Urteil ist er als Jugendlicher an sich verantwortlich (§§ 3 JGG 1953), jedoch in der Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beschränkt. Im 15, Lebensjahr kam er von seinen Eltern aus der sowjetischen Besatzungszone zu einem Onkel nach Steeden. Im Alter von knapp 15 Jahren spielte er dort eines Tages an einsamer Stelle mit dem 7-jährigen Manfred RP: Dabei kam ihm, wie das Landgericht feststellt, der Gedanke, "einmal Manfreds Geschlechtsteil zu begucken". Hierzu suchte er mit ihm in der beginnenden Dämmerung einen Steinbruch auf und zog ihn dort in einen Bunker. Dann begann er, ihm zur Durchführung seines Vorhabens einen Hosenträger abzuknöpfen. Manfred sträubte sich und entlief. Der Angeklagte schleppte ihn zurück, würgte ihn im Stehen und dann auf ihm knieend. Als Manfred sich nicht mehr rührte, 208 er ihm die Hosen herunter und betrachtete den ‚Geschlechtsteil. Als Manfred die Augen aufschlug und röchelte, kniete sich der Angeklagte wieder auf ihn und würgte ihn. Durch das Würgen und einen durch das Knien verursachten Leberriß trat der Tod ein: Der Angeklagte wollte Manfred erwürgen, weil er fürchtete, dieser werde sein vorangegangenes Tun anzeigen.
Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einen Kinde und wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe und Unterbringung nach § 42 b StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
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der Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens (§ 48 JGG 1953) ist unbegründet,
Der Vater Manfreäds hat an der Hauptverhandlung als Ei Zuhörer teilgenommen, Zu Unrecht sieht die Revision darin Ne einen Revisionsgrund, weil der Vater nicht Verletzter im I; Sinne des § 48 Abs 2 und das Einverständnis der Verfahrens- u beteiligten mit seiner Anwesenheit rechtlich bedeutungslos sei, zumal die Erklärung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, der Vater wäre auch bei Erhebung‘ der Nebenklage teilnahmeberechtigt, nicht zutreffe,
Allerdings konnte der Vater des getöteten Kindes |
nicht Nebenkläge erheben; sie ist im Verfahren gegen.
| Jugendliche ausgeschlossen (§ 80 Abs 3 JGG 1953). Daraus ergab sich also kein Teilnahmerecht. Auch auf das Ein-
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verständnis der Beteiligten konnte es nach der Regelung ° des § 48 und ihrem Zweck nicht ankommen. Es kann auch dahinstehen, ob der Vater als Verletzter (§ 48 Abs 2 JICG 1953) zu gelten hat, was:die Revision bezweifelt, aber kaum auf durchgreifende Bedenken stoßen dürfte. Jedenfalls gehörte er zu denjenigen Personen, die der Vorsitzende "aus besonderen Gründen" (§ 48 Abs 2 Satz 2), die beim Vater des getöteten Kindes keiner näheren Darlegung bedürfen, als Zuhörer zulassen durfte. Der Vorschrift des
8 48 Abs 2 66 1953 ist daher genügt. Sr |
II. Auch die Sachbeschwerde, soweit sie nicht nur die Urteilsfeststellungen außer acht läßt und schon deshalb neben der Sache liegt, ist. unbegründet,
1. Unzucht mit_einem Kinde. Die äußere Tatseite, auch hinsichtlich des Versuchs, weist keinen Rechtsfehler auf.
Zur inneren Tatseite führt das angefochtene Urteil aus, neben der krankhaften Störung hätten bei dem Angeklagten Erscheinungen der "für sich normal verlaufenden geschlechtlichen Reifeentwicklung" mitgewirkt, dabei außer "dem schon vorhandenen, aber noch nicht auf die Frau ausgerichteten Geschlechtstrieb eine kindhafte sexuelle Neugier", nicht jedoch gleichgeschlechtliche Triebe. Damit steht im Sinne des Begriffs der unzüchtigen Handlung aus-
reichend 'fest, daß das Vorgehen des Angeklagten im wesentlichen geschlechtlichen Absichten und Empfindungen entsprungen ist, Daß geschlechtliche Neugier dabei mitgewirkt hat, stellt das Wesen der Handlung als unzüchtig nicht in Frage; sie war dem Urteil zufolge nicht die beherrschende Triebfeder und geht ihrerseits wiederum auf geschlechtliche Regungen zurück, Diesen offensichtlichen Sinn der Urteilsausführungen läßt das Vorbringen der Revision außer acht. Es muß deshalb erfolglos bleiben.
Wenn der Verteidiger weiter ausführt, bei der Wesensar't des Angeklagten sei es für das Gericht "selbstverständlich ein Leichtes!" gewesen, ihn durch stundenlange Vernehmungen zu "Erklärungen" zu bringen, "die für die Urteilsbegründung erforderlich waren", so ma& sich dieser Angriff durch unzulänglichen Ausdruck oder verständlichen fifer erklären, in Anbetracht der Vorschrift des § 336 StGB ist er jedoch überaus bedenklich.
‚2. Mord.
Ob die Tötung des Knaben bei der entwicklungsbedingten, auf dem gegenwärtigen leiblich-seelischen Zustand beruhenden Gefühlsunfähigkeit des Angeklagten im Rechts-. sinn als grausam zu gelten hat, mag dahinstehen., Bedenken dagegen könnten aufkommen, weil "grausam" ein Gesetzesmerkmal ist, das nicht allein nach dem äußeren Tatbild und
dem Eindruck beurteilt werden darf, den ein sachlicher Beobachter und mit ihm das Gericht von der Tat erlangt; es wird wesentlich mitbestimmt durch gefühllose, unbarmherzige, das fremde Leiden mißachtende Tätergesinnung
bei der Tat (BCHSt 3, 180; 3, 264; IM § 211 St@B Nr 17, 18 mit Anmerkungen). Die schwierige, ohne die Hilfe eines Sachverständigen kaum zu entscheidende Frage, ob dieser innere Umstand bei einem beschränkt verantwortlichen Täter vorliegen kann, der aus Krankheitsgründen' so "zurückgeblieben ist, daß er vorläufig als gefühlsunfähig. gelten muß, hat das Landgericht schwerlich zureichend beantwortet. Es kommt aber nicht darauf an. u
Das Urteil ergibt, ausreichend, daß der > Angeklagte den Knaben. tötete, um der Entdeckung des vorangegangenen Sittlichkeitsverbrechens zu entgehen. Dem Urteil zufolge wußte er, daß sein Versuch, den Jugen auszuziehen und an Geschlechtsteil zu betrachten, strafbares Unrecht war und ihm Strafe zuziehen konnte. Die Vorstellung einer bestimmten Straftat oder Straffolge. gehörte dazu nicht. Als sich der Knabe sträubte und zu entfliehen suchte, empfand. der Angeklagte Angst vor den Folgen seines strafbaren . Verhaltens und begann deshalb damit, den Mitwisser zu beseitigen. An dem Sinn und Inhalt dieser Feststellungen läßt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keinen
begründeten Zweifel. Daher kann die Verteidigung nicht mit Erfolg dagegen anführen, der Angeklagte habe sein vo-
\ rangegangenes Tun nicht als Straftat erkannt und daher. auch nicht zu ihrer Verdeckung gehandelt. Die auf dieses Merkmal gestützte Verurteilung wegen Mordes läßt auch sonst nirgends einen. Rechtsfehler erkennen.
3. Strafe, und Unterbringung.
Auch die hierzu erhobenen Rügen sind unbegründet.
Die Revision hält acht Jahre Jugendstrafe für zu hoch, weil dem Angeklagten, der zur Tatzeit erst knapp
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15 Jahre alt war, damit trotz der Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) nahezu die nach § 18 JGG 1953 zulässige Höchststrafe zugemessen worden sei. Damit beanstandet sie nur das tatrichterliche Ermessen, ohne eine Ermessensverletzung darzutun. Die Straftaten des Angeklagten sind außerordentlich schwer, ihre Folgen nicht wieder gutzumachen. Seine Entwicklung weist Züge auf, die an der Möglichkeit straferzieherischer Einwirkung überhaupt zweifeln lassen, ohne sie. allerdings ganz auszuschließen. Unter diesen Umständen ist
es kein Rechtsfehler, wenn die Jugendkammer den Gesichtspunkt des § 18 Abs 2 JI6G, nach welchem die Jugendstrafe so zu bemessen ist, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, beim Strafmaß besonders betont hat. Ber
| Darin und in der Verhängung der Anstaltsunterbringung ‚nach § 42 b StGB liegt zugleich die von der Revision zu Unrecht vermißte Prüfung, ob die Unterbringung die Verhängung der: Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs 3 JGG). Das Landgericht führt zum Strafmaß aus, trotz ‚außergewöhnlicher Erziehungsschwierigkeiten könne es vielleicht doch gelingen, dem Angeklagten seelisch eine "völlig neue, dauerhafte Grundlage für ein. soziales Zusammenleben zu schaffen" und ihn "das grausige Unrecht seines Tuns bewußt und seelisch fruchtbar erleben zu lassen", so daß er dann seinen Weg selbst finden könne, Damit bringt es hinreichend zum Ausdruck, daß die Unterbringung in einer Heilanstalt nach § 42 b StGB, von der eine solche Umerziehung erst in zweiter Linie erwartet werden kann, als Folge der schweren Verfehlung nicht ausreicht, daß die Verhängung einer hohen Jugendstrafe vielmehr erzieherisch geboten ist.
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„Der vorliegende Fall zeigt, daß die Maßregel durchaus ge- "boten und sinnvoll sein kann (vgl auch Potrykus, JGG .$:8 Anm 7). Ihre sachlichen Voraussetzungen hat die "Jugendkanmer ohne ‚Rechtsfehler festgestellt. Die Merk-
Anderseits ist es ungewiß, ob die in den Angeklagten noch gesetzte Erwartung berechtigt ist, ob es gelingen wird, ihn im Strafvollzug zu der für die künftige Entwicklung entscheidenden inneren Umkehr zu bewegen, Daher ist die für diesen Fall verhängte Unterbringung nach § 42 b StGB rechtlich nicht zu beanstanden. Erweist | sie sich später wider Erwarten als entbehrlich, weil vom Angeklagten keine öffentliche Gefährdung mehr ausgeht, so kann nach s 42 £ "StGB verfahren werden.
Die Anstaltsunterbringung Jugendlicher (§ 42 db StGB) ist unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig, wie aus den §§ 7, 5 Abs 3 JCG 1955 hervorgeht (vel BGH NIW 1951, 450). Anwendbar ist insbesondere auch N 42 b Abs 2 StGB, wonach bei vermindert Zureehnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt (§ 2 JGG).
male der verminderten Zurechnungsfähigkeit sind nicht nur. zugunsten des Angeklagten unterstellt worden, Ungeklärt geblieben ist dem Urteil zufolge nur, ob die geistig- -seelische Abartigkeit des Angeklagten auf bestimmte Ursachen köperlicher Art zurückzuführen ist.
Die Revision ist nach allem unbegründet.
Glanzmann Busch Jagusch
Maaß Wirtzfeld