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BGH Entscheidung vom 30.05.1956 – 3 StR 120/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namea des Volkes 085
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter August Ts sus Bee CE , Kreis Ti» zeboren am EEE 1923 in VER. .
Kreis Ottweiler/Saar, zur Zeit in Untersuchungshaft, 8
wegen Totschlags
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof:Dr. Busch | Bundesrichter Dr. Jagusch . - Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt He in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dei bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter voii
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
*
.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 7. Dezember 1955 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse, die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts Wegen
Der Angeklagte hat seine Verlobte in hoher Erregung über eine ihm zugefügte Kränkung getötet und ihre Mutter, die ihr zu Hilfe kam, mit einem Hesser \ verletzt. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu insgesamt 6 Jahren 5 Monaten "Gefängnis und zum Ehrenrechtsverlust auf 5 Jahre verurteilt:
Er hat. kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revisionen. der
' Klägerin, die gemeinsam \ behandelt werden können, sind unbegründet. . |
I; Nord. Nach dem festgestellten Hergang ist nur das Mordmerkmal der grausamen Tötung zu erörterns Das Schwurgericht hat es zutreffend für nicht vorliegend erachtet. "Grausam Töten" ist ein Merkmal des Mordes, das nicht allein nach dem äußeren Tatbild und dem Eindruck zu beurteilen ist, den ein sachlicher Beobachter und mit ihr das Gericht von der äußeren Tat erlangt. Es wird wesentlich mithestimmt durch gefühllose, unbarmherzige, £frendes Leiden mißachtende Tätergesinnung bei der Tat (BEHSt 35 180; 3, 264; BGH 3 StR 460/54 vom 21» April 1955; ıM § 211 SteB Ir 17, 18). Das Schwurgericht stellt ohne ersicht-
- lichen Rechtsirrtum fest, daß sich der Angeklagte nach
seinem bisherigen verfehlten Leben, nachdem er die Frau Jam kennengelernt, hatte und beide die Eingehung der. Ehe miteinander verabredet hatten, um einen neuen Anfang ernstlich bemühte. Seine Verlobte wandte sich jedoch wieder von ihm ab, ohne ihm, wie er es forderte und von ihr erwarten durfte, darüber angemessen Aufschluß zu geben. Seinen festgestellten aufrichtigen Bemühungen um Aussöhnung oder wenigstens um Gewißheit über ihre
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Haltung begegnete sie ausweichend und höhnisck und schlieR. lich unmittelbar vor der Tat trotz des beiderseitigen Heiratsentschlusses und ihrer vom Angeklagten herrührenden Schwangerschaft durch eine schwere Kundgebung der Nicht. achtung, indem sie in unbestimmter Weise vorgab, sich inzwischen mit einem farkigen Besatzungssoldaten einge-
lassen zu haben, Dies versetzte den leicht erregbaren und durch ihr vorangegangenes Benehmen schon stark erregten Angeklagten in heftigen Zorn und riß ihn zur Tat hin.
Unter diesen bindend festgestellten Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Schwurgericht trotz
des äußerlich entsetzlichen Tatbildes keine grausame
Tötung annimmt, und zwar auch deswegen nicht, weil bereits der erste Stich unmittelbär tödlich und Frau JB keinen stärkeren Schmerzen oder Qualen ausgesetzt war.
2. Die von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erhobene Revisionsrüge der Verletzung des § 20 a StGB durch Nichtanwendung, die auch der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist ebenfalls unbegründet.
Der Angeklagte ist seit seinem 21. Lebensjahr dreimal bestraft worden, und zwar im Jahre 1949 u.a. wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, später wegen schweren Raubes, fortgesetzten Rückfalldiebstahls und Zechbetruges. Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB sind erfüllt.. Bei der dritten dieser Verurteilungen zur Gesanistrafe von einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls u.a. hat das damals erkennende Gericht keinen Anlaß zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a gesehen. Es kann dahinstehen, ob diese früheren Taten, für sich allein betrachtet, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnrheitsverbrecher gekennzeichnet hätten. Im gegenwärtigen Verfahren kann die Strafe nach
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8 20 a nur geschärft werden, wenn die jetzt abgeurteilten maten oder eine von ihnen gemeinsam mit früheren die 38- urteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall- Der Totschlag und auch die gefährliche Körperverletzung weisen so, wie das Schwurgericht sie nach ihrem Zustandekommen und Hergang feststellt und ohne ersichtlichen Rechtsverstoß beurteilt, nicht auf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten im Sinne des § 20 a hin und sind keine Anzeichen für einen derartigen Hang. Allerdings muß ein verbrecherischer Hang nicht unbedingt in gleichartigen oder wesensverwandten Straftaten hervortreten. Er kann sich auch aus verschiedenartigen Taten ergeben und etwa darin zeigen, daß jemand überhaupt und allgemein gewohnheitsmäßig dazu neigt; schwierigeren Lebensverhältnissen und Umständen hemmungslos durch Straftaten
zu begegnen. Dann ist jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung der Beweisbedeutung solcher Taten für die Gesamtpersönlichkeit und den etwaigen Hang geboten, S6CESt 3% '169, 170. Auch Gelegenheits- und Affekttaten können bei entsprechender Beschaffenheit der Täterpersönlichkeit ausnahmsweise beweiskräftig für einen Hang zum Verbrechen sein, während sie sonst im allgemeinen dafür audscheiden: Die Feststellungen des Schwurgerichts zu
der Bluttat, ihrem Hergang und ihrem inneren Grund in der Persönlichkeit des Angeklagten boten dem Gericht jedoch auch bei Beachtung dieser Grundsätze keinen ausreichenden Anlaß, die Strafen nach § 20 a zu bemessen. Diese Feststellungen finden sich an mehreren. Urteilsstellen und stimmen dem äußeren Anschein nach nicht völlig
überein. Das erklärt sich jedoch durch den jeweils erörterten Gesichtspunkt. Das Schwurgericht ist insgesamt ersichtlich davon überzeugt, daß der erst 27 Jahre alte
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Angeklagte nit seiner verwerflichen Vergangenheit gebrochen hat, als er Frau Te kennenlernte. und daß er glaubte. nun "einen festen Standort für seine Zukunft gefunden zu haben", Im gegebenen Zusammenhang kann sich darin nur dia Überzeugung des Schwurgerichts ausdrücken, daß danit das ernsthafte Bemühen um einwandfreie Lebensführung gemeini ist, wie der Angeklagte sie seit der letzten Strafent-
..lassung bis zur jetzt abgeurtsilten Tat auch bewies, wena “auch nicht eine Änderung seines zur Erregbarkeit und dann
auch zu Gewalttätigkeit: neigenden Wesens, In diesen Erwartungen wurde der Angeklagte durch das Verhalten seiner
' Verlobten, vielleicht nicht allein durch deren Schula, grob. enttäuscht. Die nichtachtende Behandlung und fest- | gestellte schwere Kränkung riß ihn zu dem Totschlag hin,
aus dem sich unmittelbar die Körperverletzung der Mutter
„der Verlobten entwickelte. Durch eine Neigung zum. Kesser- . stechen ist der Angeklagte dem Urteil zufolge bisher nicht hervorgetreten, Das erregbare Wesen, das mit zur Tat ge-
führt hat, mag sich aus seiner Abstammung erklären, Unter
diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht die Tat, ohne dies näher auszuführen, ersichtlich aus der Nichtbewältigung einer für den Angeklagten zu schwierigen Lebenslage und nicht aus einen eingewurzelten Hang erklärt (vel BGHSt 1, 94, 101). Dies
„seht. ‚aus ‚der Urteilsbegründung zur Anwendung des § 213 StGB hinlänglich hervor,
Dem steht es nicht entgegen, daß das Sohwurgericht anderwärts im ‚Urteil Wendungen gebraucht, die für sich
allein. auf ein Hangverbrechen hindeuten können. Es hat
dem Angeklagten übereinstimmend mit dem ärztlichen Sachverständigen trotz einer kurzen Erinrzerungslücke keine erheblich verminderte Tatverantwortlichkeit (§ 51 Abs 2 StGB) zuerkannt, weil er zwar in erheblichem Affekt, aber
nicht in "reinem" Affekt, also nicht in völliger Kopfl1osigkeit und Wahrnehmangsunfähigkeit, gehandelt habe.
Mur zur Begründung dieses rechtlichen Gesichtspunktes _ erwähnt das Schwurgericht seine "kriminellen Meigungen". die in den früheren Taten hervortreten und nach welchen "nei der gegebenen Situation die eingetretene Reaktion
zu erwarten" gewesen sei, Diese Neigung beherrsehe ihn jedoch nicht durchgehend, was aber wiederum "nicht auf eine innere Wandlung - (seiner Wesensart) - schließen" lasse. Diesen Erwägungen zur Begründung der Nichtanwendbarkeit. des 8 51 Abs 2 kann nach dem Zusammenhang, in welchem sie sich im Urteil finden, kein Hinweis auf die Anwendbarkeit der Strafschärfung gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher entnommen werden. Gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch, insbesondere gegen die Feststellung des Tötungsvorsatzes, ist daher im Ergebnis rechtlich nichts Durchgreifendes einzuwenden.
30 Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbesichtigung des Tatortes ist nicht ersichtlich. In der Hauptverhandlung ist hierzu kein Beweisamtrag. gestellt worden. Die Revision der Nebenklägeri gründet ihre Ansicht, daß Frau Jg den Angeklagten vor ‘der Tat nicht beleidigt haben könne, nur auf Vermutungen und
auf eine eigene, von dem Urteil abweichende Beweiswürdigung. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der Wortwechsel vor der Tat, entweder so leise stattgefunden hat, daß er im Nebenraum trotz der geöffneten Türen nicht gehört werden mußte, oder daß die dort anwesenden Personen nicht hinhörten. Die Notwendigkeit einer Ortisbesichtigung brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen.
Beide Rechtsmittel sind hiernach unbegründet.
Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Dr. Wiefels