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BGH Entscheidung vom 14.10.1958 – 5 StR 365/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2205 040

ImNamnmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tischlerlehrling Hans-Joachim BD Emm zus dm

Kreis Lim, geboren am Em 1940 in rem.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19.Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Jugendkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, daß zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des §§ 51 Abs.2 StGB vorgelegen haben, sie hat die Strafe auf Grund dieser Vorschrift gemildert. Die Unterbringung des Angeklagten hat die Jugendkammer abgelehnt. Sie hat hierzu abschließend ausgeführt:

"Zur Zeit wäre eine Unterbringung gemäß § 42b StGB bzw. § 7 JGG notwendig. Ob aber der Angeklagte

auch nach Verbüßung der verhängten Strafe tatsächlich noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird, kann nach den überzeugenden Darlegungen der Gutachter im Augenblick noch nicht verbindlich vorhergesagt werden, so daß für eine Unterbringungsanordnune die Voraussetzungen fehlen."

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich zulässigerweise nur insoweit gegen das Urteil, als die Unterbringung des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgelehnt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Anstaltsunterbringung Jugendlicher gemäß § 42b StGB ist - davon geht auch die Jugendkammer aus — unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig. Das ergibt sich aus den §§ 7 und 5 Abs.3 JGG 1953 (vgl.BGH NIT 1951,450). Anwendbar ist insbesondere auch § 42b Abs.2 StGB, wonach bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt.

Allerdings wird nach § 5 Abs.3 JGG 1953 von Zuchtmittemund Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung

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in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Wenn auch hiernach ein Nebeneinander von Jugendstrafe und Unterbringung im allgemeinen nicht in Frage kommen mag, so kann es doch gerade bei besonders schweren Taten sinnvoll sein (vgl.Potrykus, JGG 4.Aufl. § 5 Anm.6; Dallinger/Lackner, JGG, 1955 § 7 Bem.6 unter Berufung auf das auch von der Revision angeführte

Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 460/54 vom 21.April 1955).

Die Jugendkammer hat nun ausdrücklich nur. ausgeführt, bei der Strafzumessung sei mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht auszukommen gewesen, Wie die weiteren Urteilsgründe klar ergeben, kam jedoch bei der Schwere der Tat ein Absehen von Strafe keinesfalls in Frage. Die Jugendkammer betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer längeren Erziehung des Angeklagten durch die nach ihrer Auffassung notwendige Jugendstrafe. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß bei der Schwere der Schuld des Angeklagten die Verhängung einer hohen Jugendstrafe erzieherisch geboten ist (vgl.hierzu auch §§ 17 Abs.2, 18 Abs.2 JGG).

Unter diesen Umständen hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum darauf abgestellt, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verbüßung der Jugendstrafe erforderlich ist. Sie hat zutreffend ausgeführt, daß die Frage, ob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, nach dem Zeitpunkt der Strafentlassung zu beurteilen ist. Sie geht ferner mit Recht im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 73, | 303,304 davon aus, daß die Unterbringung nur dann anzuordnen ist, wenn sich für die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft ergibt, daß der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht. wird und daß eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung zu erreichen ist.

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Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß diese Frage gerade bei Jugendlichen einer besonders eingehenden und sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. hierzu BGH NJW 1951,450), durfte es die Jugendkammer aber nicht darauf abstellen, daß im Augenblick noch nicht verbindlich vorhergesagt

werden könne, ob der Angeklagte auch nach Verbüßung der verhängten Strafe tatsächlich noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde. Bei der Gefährlichkeitsvoraussage eine Gewißheit zu verlangen, ist nicht angängig und hieße die Unwirksamkeit der sichernden und bessernden Maßnahmen im ganzen herbeiführen (vgl. Jagusch

in LK 8.Aufl. Vorbem.II vor § 42a StGB). Auch der fühere 3,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 21.April 1955 in einem Falle, in dem es ungewiß war, "ob die in den Angeklagten noch gesetzte Erwartung berechtigt ist, ihn im Strafvollzug zu der für

die künftige Entwicklung entscheidenden inneren Umkehr

zu bewegen", die Anordnung der Unterbringung bestätigt. Erweist sie sich später - so heißt es im angeführten Urteil weiter - wider Erwarten als entbehrlich, weil von dem Angeklagten keine öffentliche Gefährdung mehr ausgeht, so könne nach § 42f StGB verfahren werden.

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Das Urteil mußte daher, soweit es angefochten worden ist, also insoweit, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ablehnt, aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in einer neuen Verhandlung sodann zu prüfen haben, ob die Unterbringung zum Schutze der Öffentlichkeit erforderlich ist oder ob etwa andere Maßnahmen ausreichend erscheinen. Das Revisionsgericht kann diese Frage noch nicht abschließend beurteilen und bereits von sich aus -— entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft - die Unterbringung des Angeklagten gemäß: § 42b StGB anordnen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker